Einbürgerung in Deutschland geborener Kinder und das Völkerrecht

Einen Ausländer kurz vor Ablauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis einzubürgern, obwohl sich abzeichnet, dass diese nicht verlängert werden kann, wäre ermessensfehlerhaft.

Einbürgerung in Deutschland geborener Kinder und das Völkerrecht

Es ist keine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Diskriminierung wegen der Abstammung, wenn bei Minderjährigen für eine Einbürgerung nach § 8 StAG auf die Lebensunterhaltssicherung durch die Eltern abgestellt wird.

Aus Art. 6 Abs,. 4 lit. e) des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit kann kein subjektiver Einbürgerungsanspruch für in Deutschland geborene Kinder abgeleitet werden. Auch aus dem Schutz des Kinderswohl nach Art. 24 Abs. 2 EU-GrCH und Art. 3 der UN-Kinderechtskonvention folgt kein unmittelbarer Einbürgerungsanspruch. Aus Art. 8 EMRK kann nur unter besonderen Umständen ein Einbürgerungsanspruch folgen.

Das Völkergewohnheitsrecht gebietet es ebenfalls nicht, in Deutschland geborene Kinder ohne Weiteres einzubürgern.

Alle für die Einbürgerung des Kindes denkbaren Anspruchsgrundlagen des StAG (insbes. §§ 8 und 10 StAG) setzen einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt des Einzubürgernden in Deutschland voraus. Dabei kommt es für die Erfüllung dieser Voraussetzung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Einbürgerungsentscheidung an1. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs2, der auf den Zeitpunkt der Antragsstellung abstellt, befasst sich demgegenüber mit einer Sonderkonstellation aus dem Aufenthaltsrecht (Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80) und ist nicht ohne Weiteres auf den Fall einer Einbürgerung übertragbar, bei der der einbürgernde Staat ein legitimes Interesse daran hat, dass sich der Einzubürgernde gerade zum Zeitpunkt der Einbürgerung rechtmäßig im Inland aufhält. In dem jetzt vom Verwaltungsgericht Oldenburg entschiedenen Fall besitzen die Klägerinnen aber seit Ablauf ihrer Aufenthaltserlaubnisse am 31. Januar 2010 keinen Aufenthaltstitel mehr und halten sich somit derzeit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Sie haben auch materiell keinen Anspruch auf die Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln (siehe VG Oldenburg, Urteile vom 13.12.2010 – 11 A 821/10, 11 A 823/10 und 11 A 825/10)).

Aber selbst wenn man auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellen würde, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Im Zeitpunkt der Stellung des Einbürgerungsantrags waren die Aufenthaltserlaubnisse der Klägerinnen noch nicht einmal mehr für 5 Monate gültig. Die Klägerinnen besaßen diese Aufenthaltserlaubnisse auch erst seit einem Jahr und vier Monaten; sie waren ihnen und ihrer Mutter gem. § 104a AufenthG „auf Probe“ erteilt worden. Davor war sowohl der Aufenthalt der Klägerinnen als auch derjenige ihrer Eltern rechtswidrig gewesen. Ob die Aufenthaltserlaubnisse verlängert werden konnten, war völlig unklar. In dieser unklaren und durch Unsicherheit über die aufenthaltsrechtliche Zukunft geprägten Situation den Aufenthalt durch eine Einbürgerung nach § 8 StAG dauerhaft zu verfestigen wäre ermessensfehlerhaft – weil dem Sinn und Zweck des § 8 StAG widersprechend – gewesen. Die Vorschrift will die Einbürgerung von Personen mit geregeltem ausländerrechtlichen Status ermöglichen. Sie soll aber kein Instrument sein, um die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen über die Verlängerung von Aufenthaltstiteln dadurch zu umgehen, dass man Personen, deren Aufenthaltserlaubnisse nach dem AufenthG nicht mehr verlängert werden dürfen, kurz vor Ablauf der Geltungsdauer kurzerhand einbürgert.

Die von den Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung im Lichte der Kinderrechtskonvention geforderte einbürgerungsrechtliche Gleichstellung geduldeter minderjähriger Ausländer mit Personen, die einen Aufenthaltstitel besitzen, widerspricht der klaren Regelung des § 60a Abs. 3 AufenthG über den Inhalt einer Duldung. Eine solche Auffassung wäre daher contra legem und würde die Grenzen zulässiger völkerrechtskonformer Gesetzesauslegung sprengen3.

Da schon die Tatbestandsvoraussetzung des rechtmäßigen Aufenthaltes nicht erfüllt ist, kann hier eigentlich dahinstehen, ob von Minderjährigen im Rahmen der Einbürgerung nach § 8 StAG verlangt werden darf, dass der Lebensunterhalt durch das Erwerbseinkommen der Eltern gesichert ist. Das Verwaltungsgericht Oldenburg weist dennoch darauf hin, dass solche Regelungen über Deutschland hinaus auch in anderen Mitgliedstaaten des Europarates üblich sind und dort ebenfalls nicht als unzulässige Diskriminierung wegen der Abstammung angesehen werden4.

Auch aus völkerrechtlichen Vorschriften ergibt sich für die Klägerinnen kein Anspruch auf Einbürgerung. Ein solcher Anspruch ergibt sich namentlich nicht aus Art. 6 Abs. 4 lit. e) des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit vom 6. November 19975. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift ebenso wie § 8 StAG einen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt, über den die Klägerinnen derzeit in Deutschland nicht verfügen, ist diese Bestimmung für die innerstaatlichen Behörden und Gerichte der Vertragsstaaten ohnehin nicht unmittelbar anwendbar und verleiht damit im Bundesgebiet geborenen Ausländern keinen subjektiven Anspruch auf Einbürgerung. Völkerrechtliche Verträge sind auch dann, wenn der Bundestag ihnen gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG in Form eines Bundesgesetzes zugestimmt hat, innerstaatlich nicht unmittelbar anwendbar, wenn es ihrem Inhalt nach noch konkretisierender Rechtsakte (insbesondere nationaler Gesetze) bedarf, um sie anwenden zu können6. Dies ist bei Art. 6 Abs. 4 lit. e) des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit der Fall. Schon die allgemeine Regelung des Gegenstandes des Übereinkommens in Art. 1 spricht gegen dessen unmittelbare Anwendbarkeit. Wenn es dort heißt, das „Übereinkommen leg[e] Grundsätze und Vorschriften […] fest, nach denen sich das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten zu richten hat“, ist dies ein starkes Indiz dafür, dass das Übereinkommen nur an die nationalen Gesetzgeber gerichtete völkerrechtliche Aufträge zur Anpassung des innerstaatlichen Rechts enthält, nicht aber im unmittelbaren Durchgriff auf die innerstaatliche Ebene subjektive Rechte der betroffenen Individuen gegenüber den nationalen Behörden und Gerichten begründen soll7. Gerade in Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens wird besonders deutlich, dass es sich nur um einen an den innerstaatlichen Gesetzgeber gerichteten Rechtsetzungsauftrag und nicht um eine zur unmittelbaren Anwendung gegenüber dem Individuum geeignete Norm handelt. Dort heißt es „Jeder Vertragsstaat erleichtert in seinem innerstaatlichen Recht folgenden Personen den Erwerb seiner Staatsangehörigkeit: […]“. Die Formulierung „in seinem innerstaatlichen Recht“ macht erneut deutlich, dass nur der innerstaatliche Rechtsetzer zur Anpassung des innerstaatlichen Staatsangehörigkeitsrechts verpflichtet werden, nicht aber den betroffenen Individuen unter Umgehung des innerstaatlichen Rechts unmittelbar ein subjektiver Einbürgerungsanspruch gewährt werden soll. Hinzu kommt, dass die Vorschrift auch ihrem Inhalt nach viel zu unklar ist, um sie ohne einen konkretisierenden nationalen Umsetzungsrechtsakt anwenden zu können. Denn den Angehörigen der in lit. a) bis g) aufgezählten Personengruppen muss nach dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 4 keineswegs ein unbedingtes und von keinen weiteren Tatbestandsvoraussetzungen abhängiges Recht auf Einbürgerung eingeräumt werden – wie die Klägerinnen offenbar meinen. Ihnen muss vielmehr lediglich der Erwerb der Staatsangehörigkeit „erleichtert“ werden. Dies bedeutet letztendlich nur, dass die dort genannten Personengruppen im innerstaatlichen Staatsangehörigkeitsrecht im Vergleich zu anderen Personengruppen privilegiert werden müssen, ohne dass dem Übereinkommen unmittelbar entnommen werden kann, welche Anforderungen auch bei ihnen noch gestellt werden dürfen8. Da Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens also die Voraussetzungen, unter denen die dort genannten Personen einzubürgern sind, nicht nennt, kann ihm ohne einen konkretisierenden innerstaatlichen Umsetzungsakt nicht unmittelbar entnommen werden, ob eine bestimmte Person einzubürgern ist oder nicht. Der völkerrechtlichen Pflicht aus Art. 6 Abs. 4 lit. e) des Übereinkommens, in Deutschland geborene Personen beim Staatsangehörigkeitserwerb im Vergleich zu im Ausland geborenen Personen zu privilegieren, ist der deutsche Gesetzgeber im Übrigen beispielsweise dadurch nachgekommen, dass er in Deutschland geborenen Kindern ausländischer Eltern unter bestimmtem Umständen die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes verleiht (vgl. § 4 Abs. 3 StAG). Nichts im Europäischen Staatsangehörigkeitsübereinkommen deutet darauf hin, dass für diese Personengruppe darüber hinaus weitere Erleichterungen beim Staatsangehörigkeitserwerb notwendig sind.

Auch Art. 24 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta9, demzufolge bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss, führt hier nicht zu einem Anspruch auf Einbürgerung. Die Norm ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Bestimmungen der Grundrechtecharta binden nach ihrem Art. 51 Abs. 1 Satz 1 die Mitgliedstaaten nur bei der Durchführung des Rechts der Union10. Das Unionsrecht in diesem Sinne umfasst neben dem europäischen Primärrecht auch das Sekundärrecht, mithin das von den Organen der EU aufgrund von Kompetenzzuweisungen in den Verträgen erlassene Recht, insbesondere Rechtsakte nach Art. 288 AEUV, früher Art. 249 EGV11. Die hier maßgebliche Bestimmung des § 8 Abs. 1 StAG ist danach kein Unionsrecht im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GR-Charta und auch nicht darauf zurückzuführen. Vielmehr ist die Regelung der Staatsangehörigkeit in der nationalen Zuständigkeit verblieben und erfolgt durch die Mitgliedsstaaten der EU im Rahmen der Grenzen des Völkerrechts12.

Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 26. Januar 199013 verhilft der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Art. 3 des Übereinkommens lautet:

Wohl des Kindes

(1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleich viel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormundes oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.

(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.“

Der Regelungsgehalt dieser Vorschrift, die nur ein „Berücksichtigungsgebot“ statuiert, würde überspannt, verstünde man sie so, dass Kinder einen Anspruch auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit desjenigen Staates haben, der ihnen die besten sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten bietet. Überdies lässt sich im vorliegenden Fall auch gut vertreten, dass eine Einbürgerung der Klägerinnen dem Kindeswohl zuwider laufen würde. Denn sie erhielten in diesem Falle eine andere Staatsangehörigkeit als ihre Eltern. Im Interesse des Familienzusammenhalts und der Vermeidung von Rechtsunsicherheit sowie unterschiedlicher Loyalitätsanforderungen ist aber anzustreben, dass Eltern und minderjährige Kinder über den gleichen staatsbürgerlichen Status verfügen und den Schutz desselben Staates genießen14.

Die Ablehnung der Einbürgerung der Klägerinnen verstößt auch nicht gegen Art. 8 EMRK.

Obwohl das Recht auf eine Staatsangehörigkeit als solches nicht von der EMRK oder ihren Zusatzprotokollen garantiert wird, kann das willkürliche Vorenthalten der Staatsangehörigkeit wegen der Auswirkungen auf das Privatleben des Einzelnen unter bestimmten Umständen Fragen unter Art. 8 aufwerfen15. Die Konventionsorgane sind bei der Annahme, ein Vorenthalten der Staatsangehörigkeit verstoße gegen Art. 8 EMRK, jedoch zurückhaltend. Der soweit ersichtlich einzige derartige Fall, in dem der Gerichtshof eine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt hat16, betraf Personen, die ursprünglich als Staatsbürger des alten Jugoslawiens in Slowenien gelebt hatten und nach dem Zusammenbruch des gemeinsamen Staates plötzlich als Ausländer ohne Aufenthaltsrecht galten. Der Gerichtshof hebt diesen Umstand in Ziff. 357 seines Urteils als bedeutsam hervor und betont, dass die Beschwerdeführer daher einen stärkeren Schutz unter Art. 8 genießen als Personen, die sich immer nur als Ausländer in dem betroffenen Staat aufgehalten haben. Auch der von der ehemaligen Europäische Kommission für Menschenrechte entschiedene Fall K. ./. Türkei betraf eine Konstellation, in der der Beschwerdeführer ursprünglich die türkische Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung erworben, sie dann aber infolge einer Straftat wieder verloren hatte und nun die erneute Einbürgerung begehrte17. Und selbst in dieser Konstellation betonte die Kommission, dass den Mitgliedsstaaten ein weiter Beurteilungsspielraum (marge d’appréciation) zukomme und sie daher im konkreten Fall keine Verletzung von Art. 8 feststellen könne18. Im Fall K. u.a. stellte der Gerichtshof zwar eine Verletzung von Art. 8 fest, begründete dies aber entscheidend damit, dass das slowenische Verfassungsgericht schon 1999 die entsprechenden nationalen Regelungen für verfassungswidrig erklärt hatte und der Gesetzgeber dennoch bis 2010 den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführer immer noch nicht geregelt hatte19. Er forderte selbst hier keineswegs eine Einbürgerung der Beschwerdeführer, sondern bemängelte nur, dass noch nicht einmal dauerhafte Aufenthaltstitel (permanent residence permits) gewährt worden waren20. Auf derselben Linie liegt die Entscheidung im Fall K. ./. Finnland, die insofern eher mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist, als es auch dort um ein im Aufenthaltsstaat geborenes Kind abgelehnter Asylbewerber ging: Unter dem Aspekt der „Willkür“ hat der Gerichtshof ebenfalls in erster Linie geprüft, ob die Verweigerung der Einbürgerung eine nachvollziehbare Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Staatsangehörigkeitsrechts war; unter dem Aspekt „Folgen der Nichteinbürgerung“ stellt er fest, dass der Beschwerdeführer dennoch einen gesicherten Aufenthaltsstatus erreichen konnte21.

Ein willkürliches Verhalten des Beklagten in dem Sinne, dass er die Einbürgerungsvorschriften des deutschen Rechts (insbesondere § 8 StAG) in nicht mehr nachvollziehbarer Weise ausgelegt oder angewandt hätte, ist im vorliegenden Fall nicht festzustellen. Das Gericht verweist insofern auf seine Ausführungen im vorliegenden Urteil, wonach die Klägerinnen auch unter Berücksichtigung des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit, der EU-Grundrechtecharta und des Übereinkommens über die Rechte des Kindes keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 8 StAG haben.

Auch die Folgen der Ablehnung der Einbürgerung führen nicht zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK. Die Klägerinnen waren nie deutsche Staatsangehörige, so dass ihnen insoweit von vornherein ein geringerer Schutz zukommt als den Beschwerdeführern in den Fällen K. u.a. ./. Slowenien und K. ./. Türkei. Zwar sind sie im Gegensatz zu dem Beschwerdeführer im Fall K. ./. Finnland konkret von Abschiebung bedroht; die Nichteinbürgerung könnte in ihrem Fall durchaus zu einer Aufenthaltsbeendigung führen. Das Verwaltungsgericht hat aber in seinen Urteilen vom gleichen Tag in den ausländerrechtlichen Verfahren22 dargelegt, dass eine solche Aufenthaltsbeendigung nach den in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Maßstäben nicht gegen das Recht der Klägerinnen auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK verstößt (und den Klägerinnen daher keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zusteht).

Und schließlich können die Beschwerdeführerinnen auch unter Berufung auf das Völkergewohnheitsrecht, das gemäß Art. 25 GG im Bundesgebiet unmittelbar anwendbar ist und Vorrang vor einfachen Bundesgesetzen genießt, und das hierzu ergangene Urteil des Internationalen Gerichtshofs vom 6. April 1955 im „N.-Fall (Liechtenstein ./. Gutatemala)“23 nicht ihre Einbürgerung verlangen. Der Fall betraf nicht die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen ein Ausländer aufgrund des Völkergewohnheitsrechts von seinem Aufenthaltsstaat eingebürgert werden muss. Es ging vielmehr umgekehrt um die Frage, wann ein Staat die Einbürgerung einer Person durch einen anderen Staat anerkennen und den Betroffenen als Bürger dieses Staates behandeln muss24. Der IGH betont ausdrücklich, dass Staatsangehörigkeitsfragen in die nationale Kompetenz eines jeden souveränen Staates fallen und daher jeder Staat den Staatsangehörigkeitserwerb und die Einbürgerung in seinem nationalen Recht selbst regeln kann25. Er stellt ferner fest, dass es keinen internationalen Konsens und damit auch keine völkergewohnheitsrechtlichen Regelungen im Hinblick auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit gibt26. Die von den Klägerinnen zitierte Äußerung des Gerichtshofs zum Charakter der Staatsangehörigkeit als „rechtliches Band, das die Tatsache einer sozialen Zugehörigkeit, einer echten Verbundenheit von Existenz, Interessen und Empfindungen sowie des Bestehens gegenseitiger Rechte und Pflichten zur Grundlage hat“ kann daher nicht als Aufzählung der Tatbestandsmerkmale eines völkergewohnheitsrechtlichen Einbürgerungsanspruchs verstanden werden. Sie gibt lediglich die Voraussetzungen wieder, unter ein Drittstaat die Einbürgerung einer Person anerkennen muss27. Mit anderen Worten: Ein Staat darf nach dem N.-Urteil nur jene Personen einbürgern, die enge Beziehungen zu ihm aufweisen; er muss aber nicht jeden einbürgern, der dies tut.

Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 13. Dezember 2010 – 11 A 249/10

  1. vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.02.1982 – 1 B 9.82, InfAuslR 1982, 189[]
  2. Hess.VGH, Beschluss vom 29.03.1995 – 12 TH 286.94, NVwZ-RR 1995, 470[]
  3. vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111, 307 ff.[]
  4. vgl. etwa das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25.08.2010, X. ./. Stadt Wetzikon – 1D_5/2009, EuGRZ 2010, 629 ff. mit ausführlicher Begründung[]
  5. BGBl. 2004 II 578 ff.[]
  6. vgl. Jarass, in: ders./ Pieroth, GG, 10. Aufl., Art. 59 Rn. 18 i.V.m. Art. 25 Rn. 3[]
  7. so auch die dem Bundestag zusammen mit dem Entwurf des Zustimmungsgesetzes übermittelte Denkschrift der Bundesregierung unter I. Allgemeines, 2. Absatz von oben, und unter II. Besonderes, Zu Artikel 1, BT-Drs. 15/2145, S. 22[]
  8. vgl. auch die dem Bundestag übermittelte Denkschrift der Bundesregierung unter II. Besonderes, Zu Artikel 6, BT-Drs. 15/2145, S. 24[]
  9. ABl. EU 2007 Nr. C 303, Seite 1[]
  10. vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 – 1 C 8/09; Schwarze, EU-Kommentar, 2. Aufl., GR-Charta, Art. 51 Rn. 13[]
  11. vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12.07.2010 – 8 LA 154/10; Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Stand: Oktober 2006, EGV Art. 249 Rn. 12[]
  12. vgl. Hailbronner/ Renner/ Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, Teil I, E[]
  13. BGBl 1992 II 121 ff.[]
  14. vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.1985 – 1 B 78.85, NJW 1985, 2908; Hailbronner/Renner/Maaßen, a.a.O., § 10, Rn. 70 f.; § 8, Rn. 98 ff.[]
  15. EGMR, Urteile vom 13.07.2010 – 26828/06 [Kuric u.a. ./. Slowenien], Ziff. 353; und vom 12.01.1999 – 31314/96 [Karrasen ./. Finnland], NVwZ 2000, 301, 302; EKMR, Bericht vom 01.07.1997 – 21106/92 [Kafkasli ./. Türkei], Ziff. 33[]
  16. EGMR – 26828/06[Kuric u.a. ./. Slowenien][]
  17. vgl. Ziff. 16 – 25 des Berichts der Kommission[]
  18. vgl. Ziff. 42 des Berichts[]
  19. vgl. Ziff. 367 – 376 des Urteils[]
  20. vgl. Ziff. 355, 361 des Urteils[]
  21. vgl. NVwZ 2000, 301, 302[]
  22. VG Oldenburg, Urteile vom 13.12.2010 – 11 A 821/10, 11 A 823/10 und 11 A 825/10[]
  23. IGH, Urteil vom 06.04.1955, ICJ-Reports 1955, 4 ff.[]
  24. vgl. IGH, ICJ-Reports 1955, 4, 19[]
  25. vgl. IGH, ICJ-Reports 1955, 4, 19, 23[]
  26. vgl. IGH, ICJ-Reports 1955, 4, 23[]
  27. vgl. IGH, ICJ-Reports 1955, 4, 23 f.[]