Einbürgerung und Asylanerkennung

Durch die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband wird eine Asylanerkennung unwirksam.

Einbürgerung und Asylanerkennung

Diese spezielle Form des Erlöschens der Asylanerkennung löst im Falle des Familienasyls die zwingende Widerrufsfolge bezüglich der Familienangehörigen, die ihr Asylrecht von dem Stammberechtigten abgeleitet haben, nicht aus. Art. 34 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention verbietet es, gegenüber anerkannten Flüchtlinge eigens Einbürgerungshindernisse zu errichten und sei es auch durch Herbeiführen einer psychischen Zwangslage.

Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 27. August 2009 – A 11 K 624/08