Ein Bezirksamt ist nach den Grundsätzen des Polizeirechts zur Sicherstellung von Tieren befugt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Tiere von einem nicht eingefriedeten Gelände auf Suche nach Wasser wiederum auf die Straße gelangen und den Straßenverkehr gefährden.

So das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Fall einer sichergestellten Schafherde. Aufgrund einer Anzeige vom 21. August 2012, wonach im Wald am Döberitzer Weg etwa 60 Schafe uneingezäunt und unversorgt gehalten würden, von denen sich am Vorabend acht Tiere auf dem Grünstreifen der Heerstraße befunden hätten, überprüften Mitarbeiter des Bezirksamtes Spandau noch am selben Tag die Schafhaltung. Dabei fanden sie die Angaben zur fehlenden Einzäunung und zur nicht ausreichenden Wasserversorgung bestätigt. Daraufhin stellte das Bezirksamt 60 Schafe sicher und ordnete ihre anderweitige Unterbringung mit der Begründung an, es bestehe die Gefahr, dass die Tiere (wieder) auf die Heerstraße laufen würden. In einem weiteren für sofort vollziehbar erklärten Bescheid verpflichtete das Bezirksamt den Tierhalter zur Duldung des Verkaufs seiner Schafe, sofern er nicht bis zum 19. September 2012 eine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit benennt und Sicherheit für die bislang aufgelaufenen Kosten der Unterbringung leistet. Auf Antrag des Tierhalters stellte das Verwaltungsgericht Berlin die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Bescheide des Bezirksamtes wieder her und verpflichtete das Bezirksamt, die sichergestellten Tiere auf das Grundstück am Döberitzer Weg zurückzubringen.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte zunächst die Rückführung der Schafe gestoppt und mit diesem Beschluss die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Eilanträge des Halters zurückgewiesen. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war das Bezirksamt nach den Grundsätzen des Polizeirechts zur Sicherstellung der Tiere befugt, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestand, dass die Tiere von dem nicht eingefriedeten Gelände auf Suche nach Wasser wiederum auf die Heerstraße gelangen und den Straßenverkehr gefährden. Dem Tierhalter können die Schafe auch nicht zurückgegeben werden, weil die Schafhaltung auf dem Waldgrundstück am Döberitzer Weg nicht zulässig ist und der Tierhalter keine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit benannt hat.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 5 S 22.12