Eine Schlackenhalde ist keine aus Bauprodukten hergestellte bauliche Anlage und erfüllt nicht die Merkmale eines Baudenkmals.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Arnsberg in den hier vorliegenden Fällen den Klagen gegen die Eintragung der Schlackenhalde in Siegen-Geisweid in die Denkmalliste der Stadt Siegen stattgegeben und die entsprechenden Bescheide der Stadt aufgehoben. Die als Spitzkegel ausgebildete, inzwischen teilweise bewaldete und unter Naturschutz stehende Schlackenhalde, im Volksmund „Monte Schlacko“ genannt, entstand etwa in den Jahren 1900 bis 1930 als Abraumhalde für die nicht verwertbaren nichtmetallischen Rückstände, die bei der Eisenerzeugung in der sogenannten Bremer Hütte in Siegen anfielen. Die Stadt Siegen nahm die Halde im November 2012 im Einvernehmen mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe als Amt für Denkmalpflege in die Liste der Baudenkmäler der Stadt auf. Es handele sich um ein Baudenkmal, an dessen Erhaltung und Nutzung aus wissenschaftlichen, volkskundlichen und städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse bestehe. Die Grundstückseigentümerin und die Erbbauberechtigte trugen in ihren hiergegen gerichteten Klagen neben weiteren denkmalrechtlichen Einwänden vor, es sei nicht möglich, die Halde der Allgemeinheit zugänglich zu machen, weil dies vom Naturschutz untersagt werde und der aus losem Material bestehende Hügel aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht nicht betreten werden könne. Außerdem habe die Halde einen wirtschaftlichen Wert, weil ein Recycling der Schlacke unter Berücksichtigung fortschreitender Technik nicht ausgeschlossen sei.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Arnsberg seien die maßgeblichen denkmalrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt: Insbesondere handele es sich bei dem Objekt nicht um ein Baudenkmal. Die Halde sei keine aus Bauprodukten hergestellte bauliche Anlage, weil sie lediglich der Entsorgung eines bei der Stahlerzeugung angefallenen Nebenprodukts, der Schlacke, entstanden sei, die in diesem Zusammenhang nicht als Baustoff zu qualifizieren sei.
Auch bei einer weiten denkmalrechtlichen Auslegung der maßgeblichen Begriffe erfülle die Schlackenhalde die Merkmale eines Baudenkmals nicht. Es handele sich insbesondere nicht um einen von Menschen gestalteten Landschaftsteil, der unter bestimmten Voraussetzungen wie eine bauliche Anlage zu behandeln sei. Die Schlackenhalde erhebe sich zwar als deutlich sichtbare Erhöhung in der Landschaft des Hüttentales. Sie sei aber nicht als bewusster Eingriff in die Umwelt mit dem Ziel geschaffen worden, sie einer neuen Nutzung durch den Menschen zu erschließen. Der Halde liege weder ein Gestaltungsprozess zugrunde noch eine für die menschliche Nutzung erfolgte Zweckbestimmung. Sie sei nicht Ausdruck bestimmter Kulturformen der damaligen Zeit.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen die Urteile wegen der grundsätzlichen Bedeutung für die Auslegung des Begriffs des Baudenkmals im nordrhein-westfälischen Denkmalschutzrecht zugelassen.
Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteile vom 7. April 2014 – 8 K 3545/12, 8 K 3580/12











