Eine Wohngemeinschaft von Intensivpflegebedürftigen

Das Sächsische Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz (SaechsBeWoG) findet auf eine Wohngemeinschaft intensiv pflegebeduerftiger Menschen keine Anwendung, wenn im konkreten Fall eine hinreichende Unabhängigkeit der Bewohner von dem sie versorgenden Pflegedienst gegeben ist, der nicht mit dem Vermieter der Wohnungen identisch ist.

Eine Wohngemeinschaft von Intensivpflegebedürftigen

So hat das Verwaltungsgericht Dresden in zwei hier vorliegenden Fällen entschieden und zwei entsprechende Feststellungsbescheide des Kommunalen Sozialverbands Sachsen aufgehoben. Das Sächsische Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz will die Selbstbestimmung, die Selbstverantwortung sowie die Lebensqualität pflegebedürftiger Menschen fördern, dabei aber auch die unternehmerische Eigenverantwortung der Träger und deren Selbstständigkeit berücksichtigen. Anwendung findet das Gesetz nicht auf Wohngemeinschaften für Pflegebedürftige, die von Dritten unabhängig sind.

Der Kommunale Sozialverband Sachsen vertrat die Auffassung, dass die Wohngemeinschaften nach objektiven Gegebenheiten den Charakter einer stationären Einrichtung haben, darauf ausgerichtet, ältere pflegebedürftige Menschen aufzunehmen und ihnen eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung zu gewährleisten. Der klagende ambulante Pflegedienst trat dem entgegen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pflegedienstes seien nur »Gast« in den Wohngemeinschaften. Eine Abhängigkeit der Bewohner zum Pflegedienst bestehe nicht. Die Bewohner seien in ausreichendem Maße staatlichem Schutz und staatlicher Aufsicht unterstellt.

In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Dresden ausgeführt, es sei im Einzelfall eine hinreichende Unabhängigkeit der Bewohner von dem sie versorgenden Pflegedienst gegeben, der in beiden Fällen nicht mit dem Vermieter der Wohnungen identisch sei. Das Sächsische Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz finde daher auf die Wohngemeinschaften im konkreten Fall keine Anwendung. Das Verwaltungsgericht führte in seiner Urteilsbegründung weiter aus, dass es den angegriffenen Bescheiden zudem bereits an einer sie legitimierenden Ermächtigungsgrundlage gefehlt habe. Der Kommunale Sozialverband habe allein einen Feststellungsbescheid dahingehend getroffen, dass es sich um stationäre Einrichtungen handele, die staatlicher Aufsicht unterliegen müssten. Konkrete Anordnungen oder Schlussfolgerungen zum Schutz der Bewohner habe er daraus nicht gezogen.

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Weiterhin gab das Verwaltungsgericht zu bedenken, dass auch die Adressierung der Bescheide allein an den Pflegedienst problematisch erscheine. Es sei zu fragen, ob diese nicht auch an den Vermieter des Wohnraums hätten ergehen müssen.

Verwaltungsgericht Dresden, Urteile vom 11. Oktober 2014 – 1 K 1114/13 und 1 K 1123/13