Einsicht in Verträge der Hansestadt Hamburg

Auf der Grundlage des Hamburgischen Transparenzgesetzes kann im Zusammenhang mit einem Volksentscheid nicht verlangt werden, dass eine Behörde die noch nicht veröffentlichten Anlagen zu Beteiligungs- und Konsortialverträgen zugänglich macht, wenn das Informationsinteresse nicht das Geheimhaltungsinteresse der Freien und Hansestadt Hamburg überwiegt.

Einsicht in Verträge der Hansestadt Hamburg

So das Verwaltungsgericht Hamburg in dem hier vorliegenden Eilverfahren, mit dem die Ansprechpartnerin der Initiative „Unser Hamburg – Unser Netz“ Einsicht in noch nicht veröffentlichte Unterlagen begehrt hat. Eine Tochtergesellschaft der Freien und Hansestadt Hamburg hat im November 2011 durch Beteiligungs- und Konsortialverträge 25,1 % der Anteile an den drei Netzgesellschaften der Energiebereiche Gas, Energie und Fernwärme für einen Kaufpreis von 543,5 Millionen erworben. Die Ansprechpartnerin der Initiative „Unser Hamburg – Unser Netz“ verlangt auf der Grundlage des Hamburgischen Transparenzgesetzes, dass ihr die Behörde die noch nicht veröffentlichten Anlagen zu den genannten Beteiligungs- und Konsortialverträgen sowie die Bewertungsgutachten, die der Kaufpreisermittlung zugrunde liegen, zugänglich macht.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hamburg überwiege das Informationsinteresse der Antragstellerin nicht das Geheimhaltungsinteresse der Freien und Hansestadt Hamburg. Es sei nicht vorgetragen, weshalb sich aus den Anlagen zu den Beteiligungs- und Konsortialverträgen wesentliche Rückschlüsse auf den behaupteten Kaufpreis von 2 Milliarden Euro für einen vollständigen Rückkauf der Netze ergäben. Das Bewertungsgutachten enthalte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, an deren Geheimhaltung ein gesteigertes Interesse der drei Netzgesellschaften bestehe. Ein demgegenüber überwiegendes Informationsinteresse sei nicht dargelegt.

Zwar komme der Information der Öffentlichkeit im Vorfeld des Volksentscheides eine besondere Bedeutung zu. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin für die Auseinandersetzung mit dem von den Rückkaufgegnern genannten Kaufpreis von 2 Milliarden Euro auf die vollständige Kenntnis der Bewertungsgutachten angewiesen sei. Denn der zu zahlende Kaufpreis lasse sich nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht aus den seinerzeitigen Bewertungsgutachten ableiten.

Die Antragstellerin habe auch keinen Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf der Behauptung, der vollständige Rückkauf der Netze verursache für die Freie und Hansestadt Hamburg Kosten von 2 Milliarden Euro. Vielmehr seien die entsprechenden Äußerungen des Ersten Bürgermeisters von dessen Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Dieser habe die Einflussmöglichkeiten seines Amtes nicht in einer Weise genutzt, die mit seiner der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar sei.

Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 12. September 2013 – 17 E 3432/13