Einstellung der Zuwendungen an eine israelitische Synagogengemeinde

Weigert sich eine Religionsgemeinschaft, sich einer umfangreichen Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer zu unterziehen, wenn aufgrund von Unregelmäßigkeiten in der Vergangenheit ein konkreter Anlass gegeben ist, eine weitere finanzielle Förderung von dieser Prüfung abhängig gemacht wird, so ist die dauaf erfolgte Einstellung der finanziellen Förderung rechtmäßig. Auch die Rückforderung von gewährten Zuwendungen an eine Religionsgemeinschaft ist rechtmäßig, wenn die zweckgerechte Verwendung von Mitteln nicht nachgewiesen werden können.

Einstellung der Zuwendungen an eine israelitische Synagogengemeinde

Zu dieser Entscheidung ist das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall der israelitischen Synagogengemeinde Adass Jisroel gelangt. Das Land Berlin hatte für die Jahre 2001 bis 2006 rund 150.000,– Euro nebst Zinsen zurückgefordert und die weitere Förderung im Haushaltsjahr 2010 bis zu einer im Haushaltsgesetz vorgesehenen Höhe von rund 650.000,– Euro u.a. davon abhängig gemacht, dass die Klägerin sich einer umfangreichen Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer unterziehe. Dadurch hatte sich die Klägerin, die sich einer solchen Überprüfung in der Vergangenheit nicht unterziehen musste, in ihrem Selbstbestimmungsrecht verletzt gesehen.

Dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Es hat die Ablehnung einer weiteren Subventionierung der Klägerin für 2010 bestätigt. Der Beklagte habe auf Grundlage von Unregelmäßigkeiten in der Vergangenheit konkreten Anlass gehabt, im Jahr 2010 die weitere finanzielle Förderung von der Durchführung einer Prüfung der finanziellen Verhältnisse der Religionsgemeinschaft durch einen Wirtschaftsprüfer abhängig zu machen.

Die Gemeinde hatte vor einer von der Beklagten anberaumten Buchprüfung 2008 eingestanden, sie habe sich jahrelang für nicht vorhandenes Personal subventionieren lassen und Rücklagen für „schlechte Zeiten“ gebildet. Auch die Rückforderung von gewährten Zuwendungen sei – so das Verwaltungsgericht weiter – bis zu einem Betrag von rund 143.000,– Euro rechtmäßig. Die Klägerin habe die zweckgerechte Verwendung von Mitteln in dieser Höhe nicht nachweisen können. Bis zur endgültigen Abrechnung der subventionierten Haushaltsjahre trage die Gemeinde die Darlegungs- und Beweislast. Sie habe zahlreiche Aufwendungen für Gemeindezwecke bei Fahrt- und Telekommunikationskosten, Eintrittsgeldern usw. nicht belegen können.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteile vom 22. März 2012 – 20 K 123.10 und 20 K 405.09