Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung individualisierte und konkrete Darlegungen enthalten, die zumindest im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nachprüfbar sind1.

Diesen Anforderungen wird eine Antragsschrift nicht gerecht, dies es nicht ermöglicht, überhaupt nachzuprüfen, ob eine gegebenenfalls noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre2.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 2 BvQ 76/17