Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im Organstreitverfahren nach § 32 BVerfGG nicht statthaft, wenn er auf Rechtsfolgen gerichtet ist, die im Organstreitverfahren grundsätzlich nicht bewirkt werden können, und nicht dargetan ist, dass deren Anordnung ausnahmsweise geboten ist, um die Vereitelung des geltend gemachten organschaftlichen Rechts zu verhindern.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen1. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet2. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre3.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte4. Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht5.
Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit6; er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns7. Gemäß § 67 Satz 1 BVerfGG stellt das Bundesverfassungsgericht im Organstreit lediglich fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. Es obliegt sodann dem jeweiligen Staatsorgan selbst, einen festgestellten verfassungswidrigen Zustand zu beenden8. Kassatorische oder rechtsgestaltende Wirkung kommt der Entscheidung im Organstreit nicht zu9. Für eine über die Feststellung einer Verletzung der Rechte des Antragstellers hinausgehende Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten ist im Organstreit grundsätzlich kein Raum10.
Dient der Organstreit damit allein der Klärung der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander und nicht einer allgemeinen Verfassungsaufsicht, ist dies bei der Bestimmung des zulässigen Inhalts eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren zu beachten. Gegenstand eines solchen Antrags kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird11. Eine Abweichung von dem Grundsatz, dass der Inhalt einer einstweiligen Anordnung nicht über die im Hauptsacheverfahren bewirkbaren Rechtsfolgen hinausgehen darf, kommt daher allenfalls in Betracht, wenn allein hierdurch die Schaffung vollendeter Tatsachen im Sinne einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts verhindert werden kann. Dass eine solche, eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit eines Verpflichtungsausspruchs im Organstreitverfahren gebietende Sonderkonstellation gegeben ist, ist von dem Antragsteller darzulegen12.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Juli 2020 – 2 BvE 3/19
- vgl. BVerfGE 55, 1 <3> 82, 310 <312> 94, 166 <216 f.> 104, 23 <27> 106, 51 <58> 132, 195 <232 Rn. 86> 150, 163 <166 Rn. 10> 151, 58 <63 Rn. 11>[↩]
- vgl. BVerfGE 89, 38 <43 f.> 103, 41 <42> 118, 111 <122> 150, 163 <166 Rn. 9> 151, 58 <63 Rn. 11> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 105, 365 <371> 106, 351 <355> 108, 238 <246> 125, 385 <393> 126, 158 <168> 129, 284 <298> 132, 195 <232 f. Rn. 87> 151, 58 <63 Rn. 11> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 7, 99 <105> 14, 192 <193> 16, 220 <226> 151, 58 <64 Rn. 13>[↩]
- vgl. BVerfGE 151, 58 <64 Rn. 13>[↩]
- vgl. BVerfGE 126, 55 <67> 138, 256 <258 f. Rn. 4> 150, 194 <200 Rn. 18> 151, 58 <64 Rn. 14>[↩]
- vgl. BVerfGE 104, 151 <193 f.> 118, 244 <257> 126, 55 <67 f.> 140, 1 <21 Rn. 58> 150, 194 <200 Rn. 18> 151, 58 <64 Rn. 14>[↩]
- vgl. BVerfGE 85, 264 <326> 151, 58 <64 Rn. 14>[↩]
- vgl. BVerfGE 136, 277 <301 Rn. 64> 138, 125 <131 Rn.19> 151, 58 <64 f. Rn. 14>[↩]
- vgl. BVerfGE 124, 161 <188> 136, 277 <301 Rn. 64> 151, 58 <65 Rn. 14> Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 67 Rn. 4; Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl.2015, § 67 Rn. 4[↩]
- vgl. BVerfGE 89, 38 <44> 96, 223 <229> 98, 139 <144> 108, 34 <41> 118, 111 <122> 145, 348 <356 f. Rn. 29> 151, 58 <65 Rn. 15>[↩]
- vgl. BVerfGE 124, 161 <188> 151, 58 <67 Rn.19>[↩]
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