Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten1. Gemäß dieser Sicherungsfunktion ist im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens kein Raum für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn davon auszugehen ist, dass die erhobene oder noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gemäß den § 93a, § 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen wird. Eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist daher ausgeschlossen, wenn sich das in der Hauptsache verfolgte Begehren von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist2.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. März 2010 – 2 BvQ 10/10











