Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann nur Erfolg haben, wenn er so begründet ist, dass das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage der Antragsbegründung wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, dass eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist1. Auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren gilt der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG2.

Diesen Voraussetzungen genügt der Antrag im hier entschiedenen Fall nicht:
Der fachgerichtliche Rechtsweg ist noch nicht erschöpft. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin vor dem Bundesgerichtshof war erfolgreich. Die Sache ist daraufhin zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen worden. Den diesbezüglichen Verfahrensstand hat die Antragstellerin nicht mitgeteilt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass eine erneute Entscheidung des Landgerichts noch aussteht. Dass der Antragstellerin ein weiteres Zuwarten auf die erneute Entscheidung des Landgerichts unzumutbar wäre, weil ihr ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstehe, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, ist nicht ersichtlich.
Soweit die Antragstellerin darauf abstellt, der Bundesgerichtshof sei von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen und sei lediglich ihrem Hilfsantrag gefolgt, legt sie nicht dar, inwieweit darin eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten liegen sollte. Die von der Antragstellerin geltend gemachte „drohende schwere Gefahr für Leib und Leben“ bleibt diffus und wird nicht substantiiert dargetan. Auf Grundlage der Feststellungen des Bundesgerichtshofs wird das Landgericht unter Beteiligung eines Verfahrenspflegers eine Anhörung im Beschwerdeverfahren nachzuholen haben. In diesem Rahmen kann die Antragstellerin die von ihr erhobenen Einwände vorrangig geltend machen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 1 BvQ 89/19
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.08.2019 – 1 BvQ 63/19, Rn. 2; Beschluss vom 08.05.2017 – 1 BvQ 19/17, Rn. 8[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.2014 – 1 BvQ 9/14, Rn. 2[↩]
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