Eine gegen einen Beschluss nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO eingelegte Beschwerde ist nicht unzulässig, wenn der Rechtsmittelführer während der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht zusätzlich einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO stellt, mit dem er ebenfalls eine nachträgliche Änderung der Sachlage geltend macht.

Der Zulässigkeit der Beschwerde der Beigeladenen steht nicht der Umstand entgegen, dass sie unter Berufung auf neue, nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts entstandene Tatsachen bereits am 20.05.2014 – und damit einen Tag vor Einlegung der Beschwerde – beim Verwaltungsgericht Hamburg einen Antrag auf Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO wegen einer nachträglichen Änderung der Sachlage gestellt hatte. Dieser Antrag führt nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde wegen doppelter Rechtshängigkeit oder wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses.
Beide Rechtsbehelfe verfolgen unterschiedliche Ziele und haben eine unterschiedliche Reichweite. Die Beschwerde ist das regelhafte Rechtsmittel der unterlegenen Partei gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts gemäß §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO. Sie geht in Prüfungsumfang und Reichweite über den auf die Geltendmachung nachträglicher Veränderungen der Sach- oder Rechtslage begrenzten – allerdings nicht an die Beschwerdefrist gebundenen – Antrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO deutlich hinaus. Denn das Beschwerdegericht prüft auf den entsprechenden Vortrag des Beschwerdeführers ggf. umfassend, ob die Entscheidung des Ausgangsgerichts zutreffend ist, und hat dabei nachträgliche, während der Beschwerdebegründungsfrist eingetretene und geltend gemachte Veränderungen der Sach- oder Rechtslage nur neben der übrigen inhaltlichen Überprüfung der angegriffenen Ausgangsentscheidung zu berücksichtigen. Dementsprechend wird zu Recht nicht die Auffassung vertreten, dass die Beschwerde eines Beteiligten unzulässig ist, wenn dieser Beschwerdeführer zeitlich vor oder gleichzeitig mit der Beschwerdeeinlegung auch einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellt hat; unzulässig ist in einem derartigen Fall nach weit überwiegender Auffassung allenfalls der noch während der Beschwerdefrist (parallel) gestellte Änderungsantrag [1].
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 2 Bs 111/14
- vgl. z.B. Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl.2010, § 80 Rn. 362; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl.2014, § 80 Rn.198, § 146 Rn. 42; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl.2014, § 80 Rn. 108a, jew. m.w.N.[↩]
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