§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO lässt es zu, die höchstzulässige Verkaufsfläche für die Grundstücke in einem Bebauungsplan in der Form festzusetzen, dass die maximale Verkaufsfläche für jeweils einzelne Grundstücke festgelegt wird, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen und damit die Art der Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll.

Rechtsgrundlage für auf die Verkaufsflächen der Einkaufszentren bezogenen Festsetzungen ist § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Danach sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden; die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung sind darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO auch Gebiete für Einkaufszentren in Betracht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es den Gemeinden erlaubt, in einem Bebauungsplan, in dem sie Sondergebiete für die in § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ebenfalls genannten großflächigen Einzelhandelsbetriebe ausweisen, nach Quadratmetergrenzen bestimmte Regelungen über die höchstzulässige Verkaufsfläche zu treffen[1]. Solche Regelungen sind Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung. Die Bundesverwaltungsgerichtsrechtsprechung ist auf Einkaufszentren unabhängig davon übertragbar, ob in ihnen nur ein Handelsbetrieb oder mehrere Handelsbetriebe zulässig sind[2]. Denn Einkaufszentren sind in § 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO genannt und bilden damit eine von sonstigen großflächigen Einzelhandelsbetrieben zu unterscheidende eigenständige Kategorie. Neben der Festsetzung von Höchstverkaufsflächen lässt die Bundesverwaltungsgerichtsrechtsprechung auch die Festsetzung einer Mindestverkaufsfläche oder Mindestverkaufsflächen für bestimmte Sortimente zu.
Inhaltlich sind die Festsetzungen nicht zu beanstanden, soweit sie städtebaulich begründet sind. Dabei ist weder etwas dagegen einzuwenden, dass die Stadt zur Begrenzung des Beeinträchtigungspotentials für Innenstadtlagen Verkaufsflächenobergrenzen für die Einkaufszentren in den Sondergebieten festgesetzt hat, noch ist etwas dagegen zu erinnern, dass sie für das Einkaufszentrum im Sondergebiet eine Mindestverkaufsfläche beschlossen hat, um eine Grundversorgung in einem zusammenhängenden Einkaufszentrum zu konzentrieren.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Oktober 2019 – 4 CN 8.18
- BVerwG, Urteile vom 27.04.1990 – 4 C 36.87, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 17; vom 03.04.2008 – 4 CN 3.07, BVerwGE 131, 86 Rn. 16; und vom 24.03.2010 – 4 CN 3.09, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 178[↩]
- a.A. OVG NRW, Urteil vom 24.03.2015 – 7 D 52/13.NE – DVBl 2015, 1325[↩]
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