Einziehung des Personalausweises

Steht noch nicht bestandskräftig fest, dass der Inhaber eines deutschen Personalausweises kein Deutscher ist, aber die Behörde diesen Personalausweis sicherstellen will, müssen im Rahmen der Ermessensausübung die Nachteile, die für die Allgemeinheit oder Dritte entstünden, wenn die Behörde untätig bliebe und sich hinterher herausstellt, dass der Betroffene kein Deutscher ist, konkret ermittelt und denjenigen Nachteilen gegenübergestellt werden. die für den Ausweisinhaber entstünden, wenn der Ausweis sichergestellt wird und sich hinterher herausstellt, dass er doch Deutscher ist.

Einziehung des Personalausweises

In dem hier vom Verwaltungsgericht Oldenburg entschiedenen Fall ist der Personalausweis rechtswidrig eingezogen worden. Nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 PAuswG kann ein Personalausweis sichergestellt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung nach § 29 Abs. 1 PAuswG vorliegen. Dazu gehört insbesondere der Fall, dass Eintragungen in dem Ausweis unzutreffend sind (vgl. § 29 Abs. 1 PAuswG i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 2 PAuswG). Die für die Sicherstellung erforderliche Annahme eines Einziehungsgrundes ist gerechtfertigt, wenn die Behörde bei Abwägung der ihr zur Verfügung stehenden Informationen keine vernünftigen Zweifel haben kann, dass der Einziehungsgrund vorliegt1.

Die Eintragung „Staatsangehörigkeit deutsch“ im Personalausweis des Klägers wäre falsch, wenn sein Vater wegen des rückwirkenden Rücknahmebescheides der Beklagten im Zeitpunkt der Geburt des Klägers keine Niederlassungserlaubnis besessen hätte. Denn dann hätte der Kläger nicht gem. § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben; andere Erwerbstatbestände sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten darüber, ob diese Rechtsfolge schon jetzt aus dem Rücknahmebescheid abgeleitet werden darf, obwohl dieser noch nicht bestandskräftig ist und die gegen ihn gerichtete Klage aufschiebende Wirkung hat. Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, welche Auswirkungen die aufschiebende Wirkung einer Klage im Ausländerrecht angesichts der Regelung in § 84 Abs. 2 AufenthG hat2, kann hier jedoch dahin stehen. Denn selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass der Tatbestand des § 29 Abs. 2 Nr. 2 PAuswG bereits jetzt erfüllt ist, ist der angefochtene Bescheid ermessensfehlerhaft und rechtswidrig.

Die Sicherstellung eines Personalausweises, dessen Eintragungen unzutreffend sind, ist nach dem Wortlaut von § 29 Abs. 2 Nr. 2 PAuswG („kann“) nicht zwingend, sondern ins Ermessen der Behörde gestellt. Dass die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis seines Vaters noch nicht bestandskräftig ist und deshalb noch nicht endgültig feststeht, ob die Eintragung „Staatsangehörigkeit deutsch“ im Personalausweis des Klägers richtig oder falsch ist, müsste jedenfalls auf Ermessensebene berücksichtigt werden. Die Behörde muss in solchen Fällen darlegen, wieso es geboten ist, denn Personalausweis schon vor der abschließenden Klärung der Sachlage sicherzustellen. Sie muss hierfür zunächst ermitteln, welche Nachteile für die Allgemeinheit oder Dritte entstehen, wenn der Kläger den deutschen Personalausweis während des Klageverfahrens seines Vaters vorläufig weiter benutzen kann und die rückwirkende Rücknahme der Niederlassungserlaubnis des Vaters später gerichtlich bestätigt wird. Dem muss sie in einem zweiten Schritt die Nachteile gegenüberstellen, die für den Kläger entstehen, wenn sein Personalausweis schon jetzt sichergestellt wird, die Klage seines Vaters aber Erfolg hat und sich somit herausstellt, dass der Personalausweis doch richtig war. Beides muss sie dann unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegeneinander abwiegen.

Die Beklagte hat schon nicht ausreichend dargelegt, welcher konkrete Nachteil für Dritte oder die Allgemeinheit zu befürchten wäre, wenn der Personalausweis dem Kläger vorerst belassen wird. Sie hat keine im konkreten Fall naheliegende Möglichkeit der Nutzung des Personalausweises durch den Kläger benannt, die Dritte oder die Allgemeinheit nennenswert schädigen würde, wenn sich hinterher herausstellt, dass der Kläger kein Deutscher ist. Auch für das Gericht ist eine solche Gefahr aufgrund der vorliegenden Informationen nicht ersichtlich.

Ein rechtlich bindender Beweis für die deutsche Staatsangehörigkeit ist der Personalausweis nicht; dies ist – wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat – nur der Staatsangehörigkeitsausweis nach § 30 Abs. 3 StAG. Die Bedeutung der Eintragung „Staatsangehörigkeit deutsch“ im Personalausweis erschöpft sich daher – wie die Beklagte ebenfalls erkannt hat – in einer gewissen „Anscheinswirkung“ im alltäglichen Rechts- und insbesondere Reiseverkehr. Welche konkreten, nennenswerten Nachteile für die Allgemeinheit oder Dritte entstehen sollten, wenn der Kläger von diesem Anschein noch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens seines Vaters profitieren könnte, erschließt sich dem Einzelrichter nicht. Der Kläger ist ein Kleinkind, das im Zeitpunkt der Sicherstellung noch nicht einmal ganz zwei Jahre alt war. Dass er den Personalausweis benutzt, um Verträge (z.B. Mietverträge oder Arbeitsverträge) abzuschließen, auf die sich die jeweiligen Geschäftspartner nur im Vertrauen auf seine deutsche Staatsangehörigkeit einlassen, ist angesichts seines Alters praktisch ausgeschlossen. Probleme im Hinblick auf eine Aufenthaltsbeendigung (etwa dass der Kläger seine Abschiebung verhindert, indem er sich gegenüber den mit dem Vollzug betrauten Polizeibeamten als Deutscher ausweist) sind ebenfalls nicht zu befürchten, denn die Beklagte hat im Verfahren 11 A 2712/10 eindeutig versichert, dass sie keine Aufenthaltsbeendigung beabsichtigt. Die Beklagte verweist im angefochtenen Bescheid zur Begründung der Sicherstellung nur pauschal darauf, dass der Inhaber eines deutschen Personalausweises „im Alltagsleben begünstigt wird, z.B. bei den Reisemöglichkeiten.“ Es wird aber nicht dargelegt, welcher konkrete Schaden entstehen würde, wenn der Kläger die räumlich begrenzten Reisemöglichkeiten, die ein deutscher Personalausweis bietet3, noch für einige Monate nutzen könnte und sich später herausstellt, dass er in Wahrheit kein Deutscher ist. Die wichtigsten Nachteile die eine Auslandsreise für die Allgemeinheit oder Dritte herbeiführen kann, sind in § 7 Abs. 1 PassG beispielhaft aufgeführt (z.B. Flucht vor Strafverfolgung, Steuer – oder Unterhaltspflichten); keiner davon ist bei einer Auslandsreise des erst zwei Jahre alten Klägers zu erwarten.

Die Beklagte hat auch nicht konkret dargelegt, inwiefern die Reisemöglichkeiten, die der Kläger als türkischer Staatsangehöriger mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hätte (ein Status, den sie ihm laut ihren Ausführungen im Verfahren 11 A 2712/10 einräumen will), überhaupt hinter denjenigen zurückbleiben, die ein deutscher Personalausweis eröffnet. Ohne eine solche Gegenüberstellung kann aber gar nicht beurteilt werden, ob die Sicherstellung des Personalausweises zum jetzigen Zeitpunkt wirklich geboten ist, um ungerechtfertigte Reisevergünstigungen zu beseitigen. Selbst wenn der deutsche Personalausweis dem Kläger rechtlich wirklich umfangreichere Reisemöglichkeiten bieten würde als ein türkischer Reisepass, in den eine deutsche Aufenthaltserlaubnis eingetragen ist, erscheint es aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls nahezu ausgeschlossen, dass der Kläger diese auch tatsächlich nutzen könnte. Als zweijähriges Kind wird er praktisch ohnehin nur in Ländern reisen können, in die seine Eltern als türkische Staatsangehörige ihn begleiten können. Auch dies berücksichtigt die Beklagte in ihren Ermessenserwägungen nicht.

Die Beklagte hat aber nicht nur unzureichend dargelegt, welche Nachteile der Allgemeinheit oder Dritten entstünden, wenn der Personalausweis dem Kläger vorläufig belassen und die rückwirkende Rücknahme der Niederlassungserlaubnis des Vaters später gerichtlich bestätigt würde. Sie hat vor allem überhaupt nicht in Betracht gezogen, welche Nachteile dem Kläger entstünden, wenn der Personalausweis schon jetzt sichergestellt wird, die Klage seines Vaters aber Erfolg hat. Die Möglichkeit, dass die rückwirkende Rücknahme der Niederlassungserlaubnis des Vaters gerichtlich aufgehoben und der Kläger sich daher letztendlich doch als deutscher Staatsangehöriger herausstellen könnte, kommt in ihren Ermessenserwägungen überhaupt nicht vor. Der Bescheid erweckt den Eindruck, als sei es nur eine Frage der Zeit, wann die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis bestandskräftig wird. Schon allein deswegen war die Sicherstellung ermessensfehlerhaft.

Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 07. September 2011 – 11 A 784/11

  1. vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.09.2009 – OVG 5 S 17.09; OVG Münster, Beschluss vom 22.11.1993 – 25 A 1143.92[]
  2. vgl. einerseits Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 84 Rn. 36, 42; Dienelt, in: Renner, AuslR, 9. Aufl., § 84 AufenthG Rn. 4; Albrecht, in: Storr u.a., Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl., § 84 AufenthG Rn. 16 und andererseits OVG Bremen, Beschluss vom 17.09.2010 – 1 B 140/10[]
  3. vgl. dazu, dass der Grenzübertritt grundsätzlich einen Reisepass voraussetzt § 1 Abs. 1 PassG, zu den Ausnahmen § 2 PassG[]