Elternnachzug zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling

Das Bundesverwaltungsgericht hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG gerichtet, mit dem insbesondere geklärt werden soll, ob beim Nachzug der Eltern zu einem minderjährigen unbegleiteten Flüchtling nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a und Art. 2 Buchst. f RL 2003/86/EG das Fortbestehen der Minderjährigkeit „Bedingung“ im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/86/EG sein kann, so dass bei deren Nichtvorliegen ein Familienzusammenführungsantrag abgelehnt werden kann.

Elternnachzug zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt:

1. a) Kann beim Nachzug zu einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a und Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 das Fortbestehen der Minderjährigkeit „Bedingung“ im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/86/EG sein? Ist mit den vorgenannten Bestimmungen eine Regelung eines Mitgliedstaates vereinbar, die nachgezogenen Eltern eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings im Sinne von Art. 2 Buchst. f RL 2003/86/EG nur so lange ein (abgeleitetes) Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat gewährt, wie der Flüchtling tatsächlich noch minderjährig ist?

b) Falls die Fragen 1a)) zu bejahen sind: Ist Art. 16 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a und Art. 2 Buchst. f RL 2003/86/EG dahin auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften das (abgeleitete) Aufenthaltsrecht der Eltern auf den Zeitraum bis zur Volljährigkeit des Kindes begrenzt ist, erlaubt ist, einen Antrag der noch im Drittstaat aufhältigen Eltern auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung abzulehnen, wenn der Flüchtling vor der abschließenden Entscheidung über einen innerhalb von drei Monaten nach der Flüchtlingsanerkennung gestellten Antrag im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren volljährig geworden ist?

2. Falls in Beantwortung der Frage 1 eine Ablehnung der Familienzusammenführung nicht zulässig ist:

Welche Anforderungen sind an die tatsächlichen familiären Bindungen im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/86/EG in Fällen des Elternnachzuges zu einem Flüchtling zu stellen, der vor der Entscheidung über den Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung volljährig geworden ist? Insbesondere:

a) Reicht dafür die Verwandtschaft in gerader aufsteigender Linie ersten Grades (Art. 10 Abs. 3 Buchst. a RL 2003/86/EG) aus oder ist auch ein tatsächliches Familienleben erforderlich?

b) Falls es auch eines tatsächlichen Familienlebens bedarf: Welche Intensität ist dafür erforderlich? Genügen dazu etwa gelegentliche oder regelmäßige Besuchskontakte, bedarf es des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt oder ist darüber hinaus eine Beistandsgemeinschaft erforderlich, deren Mitglieder aufeinander angewiesen sind?

c) Erfordert der Nachzug der Eltern, die sich noch im Drittstaat befinden und einen Antrag auf Familienzusammenführung zu einem als Flüchtling anerkannten, zwischenzeitlich volljährig gewordenen Kind gestellt haben, die Prognose, dass das Familienleben nach der Einreise in der gemäß Frage 2b)) geforderten Weise im Mitgliedstaat (wieder) aufgenommen wird?

In dem zugrunde liegenden Fall haben die Kläger auf der Grundlage des nationalen Rechts keinen Rechtsanspruch auf Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu ihrem Sohn.  Ein solcher Rechtsanspruch könnte sich nur aus § 36 Abs. 1 AufenthG ergeben, der den Nachzug der Eltern eines minderjährigen Ausländers, der einen qualifizierten Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, insbesondere einen solchen nach einer Anerkennung als Flüchtling besitzt, unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts und des Bereitstehens ausreichenden Wohnraums regelt, wenn sich kein sorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Der Nachzug von Eltern zu volljährigen Kindern unterfällt § 36 Abs. 2 AufenthG und kann nur bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Ermessenswege gewährt werden (§ 36 Abs. 2 AufenthG); diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Kläger bisher tatrichterlich nicht festgestellt.

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Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein Anspruch der Eltern auf Nachzug zu einem minderjährigen Flüchtling nach § 36 Abs. 1 AufenthG nur, wenn das Kind noch im Zeitpunkt der (behördlichen oder tatsachengerichtlichen) Entscheidung über den Antrag auf Familienzusammenführung minderjährig ist. Das Aufenthaltsrecht nachgezogener Eltern ist nach nationalem Recht auf den Zeitraum bis zu dessen Volljährigkeit begrenzt. Dadurch unterscheidet sich der Elternnachzug vom Kindernachzug, der auf Dauer angelegt ist, weil sich die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis mit Eintritt der Volljährigkeit zu einem eigenständigen; vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht wandelt (§ 34 Abs. 2 AufenthG). Dieses kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts (nationale Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU) noch nicht vorliegen. Nachgezogenen Eltern gewährt das deutsche Recht bei Volljährigkeit des Kindes kein derartiges eigenständiges Aufenthaltsrecht; von der (fakultativen) Ermächtigung in Art. 15 Abs. 2 RL 2003/86/EG hat der Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht1. Eine Verlängerung der ihnen erteilten Aufenthaltserlaubnis bleibt an das Fortbestehen der Voraussetzungen des Nachzugstatbestands (hier: § 36 Abs. 1 AufenthG) gebunden und ist daher nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes nicht mehr möglich. Sie werden daher grundsätzlich ausreisepflichtig, sofern sie nicht zu diesem Zeitpunkt bereits die Voraussetzungen für eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nach der Richtlinie 2003/109/EG erfüllen oder selbst internationalen Schutz erhalten haben.

Nach diesem Regelungskonzept dient das Nachzugsrecht der Eltern gemäß § 36 Abs. 1 AufenthG dem tatsächlichen Schutz des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings und seinem Interesse an der Familieneinheit mit seinen Eltern, nicht jedoch eigenständigen Interessen der Eltern am Zusammenleben mit dem Kind. Innerer Grund für diesen Elternnachzug ist allein die gesteigerte Betreuungs- und Schutzbedürftigkeit eines minderjährigen Ausländers mit humanitärem Aufenthaltstitel, welche für den Zeitraum ihrer tatsächlichen Fortdauer die Anwesenheit eines zur Personensorge berechtigten Elternteils gebietet. Dieser Zweck erfordert keine Sicherung einer mit der Visumbeantragung – oder noch früher – eröffneten aufenthaltsrechtlichen Perspektive.

Eine Auslegung des § 36 Abs. 1 AufenthG dahin, dass sich die Minderjährigkeit des zusammenführenden Flüchtlings anhand des Zeitpunkts seiner Asylantragstellung beurteilt2, wäre in Anwendung der allgemein anerkannten Auslegungsregeln selbst dann nicht möglich, wenn Unionsrecht für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der „Minderjährigkeit“ in Art. 2 Buchst. f i.V.m. Art. 10 Abs. 3 RL 2003/86/EG ein Abstellen auf diesen Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der deutschen Rechtslage gebietet. Der Gesetzgeber wollte durch § 36 Abs. 1 AufenthG zwar den Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a RL 2003/86/EG abschließend umsetzen3. Dieses Motiv ändert indes nichts daran, dass nach der Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut, wie sich auch aus dem Merkmal der Nichtanwesenheit eines personensorgeberechtigten Elternteils ergibt, durch diese Regelung der Familiennachzug nur dann und nur so lange zugelassen werden sollte, wie er der Gewährleistung der tatsächlichen Betreuung und Sorge für eine Person dient, die auf diese Sorge ihrem Alter nach noch angewiesen ist. Die Regelung zielt nicht auf eine weitergehende, dauerhafte Zusammenführung von Familienangehörigen in auf- oder absteigender Linie unabhängig von der Wahrnehmung tatsächlicher Sorge und ermöglicht sie auch nicht. Eine (dauerhafte) Fixierung des Zeitpunkts, zu dem die Person, zu der der Familiennachzug erfolgt, als „minderjähriger Ausländer“ anzusehen ist, auf einen Zeitpunkt vor der tatsächlichen Volljährigkeit ist der Regelung fremd; dies gilt selbst im Falle einer Vorverlagerung auf den Zeitpunkt der Stellung eines Visumantrages zum Zwecke der Familienzusammenführung, wie sie in den Fällen des Kindernachzuges (§ 32 Abs. 1 AufenthG) angenommen wird4. Einer entsprechenden unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts steht der klare Wille des nationalen Gesetzgebers entgegen.

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Von der Beantwortung der Vorlagefragen zu 1 hängt ab, ob den Klägern der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung in unmittelbarer Anwendung von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a RL 2003/86/EG zusteht. Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung der Richtlinienvorschrift lägen vor5: Es handelt sich um eine inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Regelung, die ein Recht des Einzelnen begründet und die der deutsche Gesetzgeber innerhalb der am 3.10.2005 (Art.20 Abs. 1 RL 2003/86/EG) abgelaufenen Umsetzungsfrist nicht hinreichend in das nationale Recht umgesetzt hätte. Art. 10 Abs. 3 Buchst. a RL 2003/86/EG gibt den Mitgliedstaaten eine präzise positive Verpflichtung auf, der ein klar definiertes Recht gegenübersteht. Danach sind sie in dem darin genannten Fall verpflichtet, die Familienzusammenführung der Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades des Zusammenführenden zu gestatten, ohne dass sie dabei über einen Wertungsspielraum verfügen6. Art. 10 Abs. 3 Buchst. a RL 2003/86/EG räumt den Mitgliedstaaten insbesondere kein Ermessen bei der Gestattung der Einreise und des Aufenthalts zum Zwecke des Familiennachzuges ungeachtet der in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a RL 2003/86/EG genannten Bedingungen ein; die Legaldefinition des „unbegleiteten Minderjährigen“ in Art. 2 Buchst. f RL 2003/86/EG eröffnet den Mitgliedstaaten ebenfalls keine Befugnis, die Begriffsbestimmung selbst auszuformen oder den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Von der Beantwortung der Vorlagefrage 2 hängt ab, welche Aufklärungsmaßnahmen das Tatsachengericht gegebenenfalls noch zu ergreifen hat, um festzustellen, dass der Familiennachzug auf die (Wieder-)Aufnahme eines tatsächlichen familiären Lebens zielt.

Die weiteren, in den Vorlagefragen nicht erwähnten Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung unmittelbar auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a RL 2003/86/EG lägen vor. Der Sohn der Kläger ist als Flüchtling anerkannt. Er war im Zeitpunkt seiner Einreise und der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz minderjährig und unbegleitet. Dem steht nicht entgegen, dass dem ältesten Bruder M. auf Grundlage einer vom Kläger zu 1 in Syrien ausgestellten Vollmacht zur Vertretung gegenüber Behörden mit Beschluss des Amtsgerichts C. vom 24.02.2016 die Vormundschaft für den jüngeren Bruder übertragen wurde, da die Bestellung erst nach der Einreise erfolgt ist. Bei dem Bruder handelte es sich bei Einreise nicht um einen zur Personensorge berechtigten Elternteil (§ 36 Abs. 1 AufenthG) oder einen nach nationalem Recht kraft Gesetzes zur Personensorge berechtigten Angehörigen. Das Verwaltungsgericht hat – das Bundesverwaltungsgericht revisionsrechtlich bindend (§ 137 Abs. 2, § 173 VwGO i.V.m. § 293 ZPO) – festgestellt, dass auch nach syrischem Familienrecht der Bruder des Sohnes der Kläger nicht für diesen personensorgeberechtigt war. Bei dem Bruder handelte es sich auch sonst nicht um einen im Sinne von Art. 2 Buchst. f RL 2003/86/EG nach Gesetz oder Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen.

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Der formlose Antrag des Sohnes und seines ältesten Bruders auf Familienzusammenführung mit den Klägern in der E-Mail an die Botschaft B. vom 29.01.2016 ist auch innerhalb von drei Monaten nach der durch Bescheid des BAMF vom 10.12.2015 erfolgten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt7. Auf Grundlage dieses Antrages hat die Botschaft B. den Klägern am 17.02.2016 einen Termin zur Visaantragstellung am 9.11.2016 vergeben. Der Antrag auf Einreise und Aufenthalt zur Familienzusammenführung muss nach Art. 5 Abs. 1 RL 2003/86/EG – abhängig von der Ausgestaltung im nationalen Recht – entweder vom Zusammenführenden oder dem oder den Familienangehörigen gestellt werden. Dies gilt gemäß Art. 11 Abs. 1 RL 2003/86/EG auch für den Familiennachzug zu Flüchtlingen. Zwar wird nach § 81 Abs. 1 AufenthG einem Ausländer ein Aufenthaltstitel grundsätzlich (nur) auf seinen Antrag erteilt. Im unmittelbaren Anwendungsbereich des Ehegatten- und Kindernachzuges zum anerkannten Flüchtling nach Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 RL 2003/86/EG, auf den der Gerichtshof zur Begründung der dreimonatigen Antragsfrist rekurriert, ist die Frist nach § 29 Abs. 2 Satz 3 AufenthG auch durch einen Antrag des Stammberechtigten gewahrt. Die dem zugrunde liegenden Erwägungen8 gelten nach Sinn und Zweck entsprechend auch für den Elternnachzug zum minderjährigen Flüchtling.

Die Vorlagefragen bedürfen der Klärung durch den Unionsgerichtshof.

Mit Vorlagefrage 1a soll geklärt werden, ob beim Nachzug eines Elternteils zu einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling der tatsächliche Fortbestand der Minderjährigkeit „Bedingung“ im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/86/EG ist, die von einem Mitgliedstaat für eine positive Entscheidung über einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt auch noch im Zeitpunkt dieser Entscheidung verlangt werden kann. Diese Frage stellt sich hier für eine Fallkonstellation, in der – wie nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland – das nationale Recht den Eltern eines minderjährigen Flüchtlings von vornherein einen Familiennachzugsanspruch nur für die Zeit bis zu dessen Volljährigkeit zubilligt und mit dem Eintritt der Volljährigkeit grundsätzlich keinen Fortbestand des Aufenthaltstitels oder dessen Verlängerung unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen für die Familienzusammenführung vorsieht.

Das Bundesverwaltungsgericht hält diese Frage durch das Urteil des Gerichtshofs vom 12.04.2018 – C-550/16 – für die vorliegende Fallkonstellation für nicht abschließend geklärt. Dieses Urteil bindet das Bundesverwaltungsgericht, soweit es danach beim Elternnachzug zu einem minderjährigen Flüchtling gemäß Art. 2 Buchst. f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a RL 2003/86/EG für die Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung ankommt. Insoweit sieht das vorlegende Gericht keinerlei Raum für vernünftige Zweifel9, dass diese Auslegung des Unionsrechts auch und erst recht in einem Fall wie dem vorliegenden Geltung beansprucht, in dem der Flüchtling sogar im Zeitpunkt seiner Anerkennung noch minderjährig war.

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Diese bindende Festlegung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei dem Zusammenführenden um einen „minderjährigen Flüchtling“ handelt, lässt indes die Folgen für die Auslegung und Anwendung der Gründe offen, aus denen die Mitgliedstaaten nach Art. 16 Abs. 1 RL 2003/86/EG einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung oder dessen Verlängerung ablehnen können. Das Urteil des Gerichtshofs vom 12.04.2018 – C-550/16 – bezieht die Auslegung und Anwendung des Art. 16 RL 2003/86/EG nicht ein; angesichts der zur Beantwortung vorgelegten Frage und der offenbar von der deutschen abweichenden niederländischen Rechtslage war dies auch nicht erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht neigt zu der Auffassung, dass Art. 16 Abs. 1 RL 2003/86/EG dahin auszulegen ist, dass mit „Bedingungen“ im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/86/EG nicht allein die in Kapitel IV der Richtlinie genannten allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung erfasst sind, die in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 RL 2003/86/EG selbst als „Bedingungen“ bezeichnet werden. Vielmehr sieht er alle Voraussetzungen eines unionsrechtskonformen Familiennachzuges erfasst, neben den in Art. 6 und 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/86/EG benannten „Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung“ bei dem privilegierten Elternnachzug zu einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling also auch dessen Minderjährigkeit. Auch hierbei handelt es sich um eine in der Richtlinie festgelegte Bedingung für den Elternnachzug, die im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung hier tatsächlich nicht mehr erfüllt ist. Schon dies bedarf indes der Klärung (Vorlagefrage 1a Satz 1).

Wenn es sich bei der „Minderjährigkeit“ um eine „Bedingung“ im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/86/EG handelt, bedarf es der Klärung, ob der für die Anwendung des Art. 10 Abs. 3 Buchst. a RL 2003/86/EG maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigkeit, also jener der Asylantragstellung, auch in dem für die Entscheidung nach Art. 16 Abs. 1 RL 2003/86/EG entscheidend ist. Dann wäre diese Bedingung auch bei einem Zusammenführenden, der im Zeitpunkt der nach Art. 16 Abs. 1 RL 2003/86/EG zu treffenden Entscheidung zwischenzeitlich volljährig geworden ist, unabhängig von dessen tatsächlichem Alter dauerhaft und unveränderlich für die Ersterteilung von Aufenthaltstiteln und deren Verlängerung jedenfalls dann erfüllt, wenn ein Antrag auf Familiennachzug innerhalb von drei Monaten nach der Flüchtlingsanerkennung gestellt worden ist. Der Klärung dieser Frage dient Vorlagefrage 1a Satz 2. Eine dauerhafte „Minderjährigkeitsfiktion“ liegt bei Übertragung der Erwägung des Urteils des Gerichtshofs vom 12.04.2018 – C-550/16 – zwar nahe. Klärungsbedürftig ist dies indes für eine nationale Rechtslage, in der der Mitgliedstaat im Rahmen des ihm durch Art. 15 Abs. 2 und 4 RL 2003/86/EG eingeräumten Umsetzungsspielraums, ob und inwieweit nachgezogenen Verwandten in gerader aufsteigender Linie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu gewähren ist, bewusst davon abgesehen hat, den nachziehenden Eltern nach nationalem Recht ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zuzubilligen. Eine für Art. 10 Abs. 3 RL 2003/86/EG begründete „Minderjährigkeitsfiktion“, nach der auch für diesen Fall für die Anwendung der Art. 13 ff. RL 2003/86/EG eine tatsächlich eingetretene Volljährigkeit und der damit bewirkte Wegfall der Personensorge- und Betreuungsbedürftigkeit dauerhaft außer Betracht zu bleiben hätte, änderte zwar nichts daran, dass ein hieran anknüpfender Aufenthaltstitel zum Familiennachzug abhängig vom fortdauernden Aufenthalt des (minderjährigen bzw. als minderjährig zu fingierenden) Ausländers wäre. Der Sache nach entstünde aber unabhängig von den in Art. 15 Abs. 2 und 4 RL 2003/86/EG eröffneten Umsetzungsspielräumen auch schon vor dem Ablauf der in Art. 15 Abs. 1 RL 2003/86/EG benannten Frist ein von der tatsächlichen Wahrnehmung der Personensorge für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling unabhängiges Aufenthaltsrecht der nachziehenden Eltern, bei dem zudem nicht das Erfordernis einer Sicherung des Lebensunterhalts (Art. 4 Abs. 2 Buchst. a RL 2003/86/EG) zu beachten wäre.

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Weil Art. 16 Abs. 1 RL 2003/86/EG abschließend die Voraussetzungen regelt, unter denen ein Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung abgelehnt oder die Verlängerung eines Aufenthaltstitels verweigert werden kann, hält es das vorlegende Gericht auch nicht für möglich, die „Minderjährigkeitsfiktion“ auf die Einreise und die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels mit mindestens einjähriger Gültigkeitsdauer (Art. 13 Abs. 2 RL 2003/86/EG) zu beschränken und den Umstand, dass der Zusammenführende tatsächlich volljährig (geworden) ist, erst bei einer Verlängerung zu berücksichtigen.

Die Vorlagefrage zu 1b dient für den Fall, dass es sich bei der Minderjährigkeit in Fällen des Art. 10 Abs. 3 Buchst. a RL 2003/86/EG um eine in der Richtlinie festgelegte Bedingung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/86/EG handelt, der Klärung der Anschlussfrage, ob ein im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs10 fristgerechter Zusammenführungsantrag deshalb im Einklang mit Art. 16 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/86/EG abgelehnt werden kann, weil den nachziehenden Eltern nach nationalem Recht kein eigenständiges Aufenthaltsrecht zusteht.

Vorlagefrage 2 dient gegebenenfalls der Klärung, welche Anforderungen an die tatsächlichen familiären Bindungen im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/86/EG und deren Überprüfung in einem solchen Fall zu stellen sind.

er Anspruch auf Familienzusammenführung ist nach seinem Sinn und Zweck auf die Herstellung eines tatsächlichen Familienlebens gerichtet. Dies bestätigt die Entstehungsgeschichte der Richtlinie11. Es folgt auch aus dem zweiten und sechsten Erwägungsgrund sowie einigen ausdrücklichen Bestimmungen der Richtlinie: So ist die Familienzusammenführung gemäß Art. 2 Buchst. d RL 2003/86/EG auf das Ziel gerichtet, die Familiengemeinschaft aufrechtzuerhalten. Art. 5 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 RL 2003/86/EG regeln die Anforderungen an den Nachweis des Bestehens familiärer Bindungen. Am deutlichsten ergibt sich das Erfordernis von auch tatsächlichen familiären Bindungen aus Art. 16 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/86/EG. Art. 16 RL 2003/86/EG enthält eine abschließende Aufzählung aller Gründe, aus denen ein (erstmaliger) Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung abgelehnt, ein bereits erteilter Aufenthaltstitel entzogen oder seine Verlängerung verweigert werden kann12. Die Kommission hat in diesem Zusammenhang das Erfordernis eines tatsächlichen Ehe- oder Familienlebens mit dem Ziel der Familienzusammenführung begründet, das in der „Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Familiengemeinschaft“ bestehe.

All dies lässt nach Auffassung des vorlegenden Gerichts erkennen, dass das rein formale Ehe- oder Familienband für sich genommen nicht ausreichend ist, um einen Anspruch auf Familienzusammenführung zu begründen, sondern der Nachzugsantrag auch darauf gerichtet sein muss, in dem Mitgliedstaat, in dem der Zusammenführende sich aufhält, ein tatsächliches Ehe- bzw. hier Familienleben aufzunehmen. Vorlagefrage 2a dürfte daher im letztgenannten Sinne zu beantworten sein; Vorlagefrage 2c dürfte zu bejahen sein.

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Schwieriger zu beantworten ist aus Sicht des vorlegenden Gerichts die Frage, welche konkreten Anforderungen an ein tatsächliches Familienleben zu stellen sind (Vorlagefrage. Die Bandbreite möglicher tatsächlicher familiärer Bindungen reicht insoweit von gelegentlichen Kontakten bis hin zu einer Beistandsgemeinschaft, bei der die beteiligten Familienmitglieder aufeinander angewiesen sind. Das vorlegende Gericht bittet in diesem Zusammenhang auch um Präzisierung, mit welcher Intensität die Absicht, tatsächliche familiäre Bindungen in dem geforderten Umfang aufzunehmen, vor der erstmaligen Entscheidung über die Familienzusammenführung zu überprüfen ist und ob es dafür eine Rolle spielt, dass das Kind im Zeitpunkt dieser Entscheidung bereits volljährig ist. Für den Fall, dass bei dem Familiennachzug von Eltern zu zusammenführenden minderjährigen Kindern in der Regel ohne weitere Angaben oder Ermittlungen davon auszugehen ist, dass dieser der (Wieder-)Aufnahme eines tatsächlichen Familienlebens im Mitgliedstaat dient, möchte das vorlegende Gericht deshalb insbesondere wissen, ob eine solche „Automatik“ gegebenenfalls auch für Eltern gälte, deren Kinder bei der Entscheidung über den Antrag auf Familienzusammenführung bereits volljährig sind, aber – wegen der Vorverlagerung des für die Minderjährigkeit maßgeblichen Zeitpunkts – gleichwohl noch von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a RL 2003/86/EG erfasst sind.

Auch wenn die Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nicht vorliegen dürften, bittet das vorlegende Gericht um eine möglichst beschleunigte Verfahrensbehandlung. Ein gegebenenfalls fortwirkender Minderjährigenschutz verlöre mit weiterem Zeitablauf immer mehr an Bedeutung. Das gilt über das vorliegende Verfahren hinaus in einer Vielzahl von Fällen, in denen sich die hier aufgeworfenen Fragen mit Blick auf die große Zahl der in Deutschland aufhältigen Flüchtlinge stellen und stellen werden. Eine rasche Klärung erscheint daher wünschenswert.

  1. vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 – 10 C 9.12, BVerwGE 146, 189 Rn. 17 ff.[]
  2. s. dazu EuGH, Urteil vom 12.04.2018 – C-550/16 [ECLI:EU:C:2018:248], A und S[]
  3. BT-Drs. 16/5065 S. 176[]
  4. dazu BVerwG, Beschluss vom 23.04.2020 – 1 C 16.19, Rn. 9 ff.[]
  5. vgl. dazu EuGH, Urteil vom 26.02.1986 – 152/84 [ECLI:EU:C:1986:84], Marshall, Rn. 46 f.[]
  6. vgl. EuGH, Urteil vom 12.04.2018 – C-550/16, Rn. 43[]
  7. vgl. zu dieser Voraussetzung EuGH, Urteil vom 12.04.2018 – C-550/16, Rn. 61[]
  8. BT-Drs. 16/5065 S. 172[]
  9. vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.1982 – 283/81 [ECLI:EU:C:1982:335], C.I.L.F.I.T., Rn. 16[]
  10. EuGH, Urteil vom 12.04.2018 – C-550/16, Rn. 61[]
  11. vgl. etwa die Begründung des ursprünglichen Richtlinienvorschlags der Kommission vom 01.12.1999 <KOM(1999) 638 endgültig> zu Art. 11 Nr. 2, Art. 13 Nr. 1[]
  12. siehe auch Begründung der Kommission zum geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung <KOM(2002) 225 endg.> , zu Art. 16[]

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