Enteignungen zugunsten der Chemischen Industrie

Die Errichtung und der Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Transport von Ethylen kann mittelbar dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Bei der Festlegung der konkreten Allgemeinwohlbelange für ein bestimmtes Vorhaben steht dem Gesetzgeber ein gerichtlich nicht vollständig überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu.

Enteignungen zugunsten der Chemischen Industrie

Sind die vom Gesetzgeber verfolgten Allgemeinwohlbelange hinreichend gewichtig, kann die Enteignung in der Form der Belastung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke mit beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten gerechtfertigt sein, soweit sie für die Errichtung und den Betrieb der Rohrleitungsanlage erforderlich ist.

Richten sich die Erwartungen des Gesetzgebers in Bezug auf die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen nicht an den Vorhabenträger, sondern an Dritte, bedarf es insoweit keiner besonderen Sicherung der Enteignungszwecke.

Entfaltet ein Planfeststellungsbeschluss keine enteignungsrechtliche Vorwirkung, so muss die spezifisch enteignungsrechtliche Gesamtabwägung aller Gemeinwohlgesichtspunkte im Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren erfolgen.

Die vorzeitige Besitzeinweisung setzt ein unter zeitlichem Blickwinkel gesteigertes öffentliches Interesse an der sofortigen Verwirklichung des betreffenden Vorhabens voraus.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. August 2010 – 1 S 975/10