Für Entschädigungsansprüche nach § 46 Abs. 4 RealVG ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Es ist aber offen, ob die Ansprüche im Wege der Verpflichtungsklage oder der Leistungsklage zu verfolgen sind.

Entschädigung nach § 46 Abs. 4 RealVG wird nur für Nutzvermögen gewährt, nicht aber für Zweckvermögen.
Fristbeginn für Entschädigungsansprüche ist die Rechtskraft der von der Aufsichtsbehörde zu erlassenen Übertragungsverfügung und das Erlöschen des Realverbandes. Gegen die Versäumung der Antragsfrist für die Entschädigung ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich. Die entschädigungspflichtige Gemeinde kann die Frist nicht verlängern.
Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 9. Dezember 2011 – 3 A 68/11