Entziehung der schulrechtlichen Genehmigung

Eine schulrechtliche Genehmigung betrifft allein das Rechtsverhältnis zwischen der Bezirksregierung als staatliche Schulaufsicht und dem Schulträger. Daraus kann ein ehemaliger Schüler gegenüber der Schulaufsichtsbehörde keine eigenen Rechtsansprüche herleiten. Er ist nicht klagebefugt.

Entziehung der schulrechtlichen Genehmigung

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall die Klage von ehemaligen Schülern des Aloisiuskollegs in Bonn abgewiesen, mit der dem Schulträger des Aloisiuskollegs, der Aloisiuskolleg gGmbH, die Genehmigung zum Betrieb der privaten Ersatzschule entzogen werden sollte. Zwei der Kläger hatten im August 2011 bei der Bezirksregierung Köln die Entziehung der schulrechtlichen Genehmigung beantragt; die übrigen Kläger traten dem Klageverfahren später bei. Zur Begründung machten sie geltend, dass sie während ihrer Schulzeit Opfer von Sexualstraftaten geworden sind. Der Schulträger sei trotz eines Wechsels in der Geschäftsführung schulrechtlich unzuverlässig. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag im Januar 2012 ab, da die Genehmigungsvoraussetzungen nach heutigem Stand gegeben seien; zudem sei fraglich, ob die Kläger als ehemalige Schüler in einem schulrechtlichen Genehmigungsverfahren eigene Rechte geltend machen könnten. Mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht haben die ehemaligen Schüler ihr Ziel weiter verfolgt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln betreffe die schulrechtliche Genehmigung allein das Rechtsverhältnis zwischen der Bezirksregierung als staatliche Schulaufsicht und der Aloisiuskolleg gGmbH als Schulträger. Aus diesem Rechtsverhältnis könnten ehemalige Schüler gegenüber der Schulaufsichtsbehörde insoweit keine eigenen Rechtsansprüche herleiten. Die Kläger seien daher nicht klagebefugt, entschied das Verwaltungsgericht.

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 26. September 2012 – 10 K 1582/12