Die Bestellung eines Beauftragten für die Aufgaben des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens durch die Kommunalaufsicht für einen Landkreis greift nicht ungerechtfertigt in die Organrechte eines Landrats ein. Eine solche kommunalaufsichtliche Maßnahme richtet sich entsprechend der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich an den Landkreis; Die daraus folgenden Auswirkungen für die Organe des Landkreises begründen keine vor den Gerichten verteidigungsfähigen Rechte.

So das Thüringer Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall der Beschwerde des Landrats im Verfahren um die Bestellung eines Beauftragten für die Aufgaben des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens für den Unstrut-Hainich-Kreis. Der Landrat des Unstrut-Hainich-Kreises hatte sich aus eigenem Recht gegen die sofort vollziehbare Bestellung eines Beauftragten durch die Kommunalaufsicht gewandt und dabei die Auffassung vertreten, dass die mit Bescheid vom 16. Januar 2014 erfolgte Bestellung eines Beauftragten ungerechtfertigt in seine eigenen Organrechte eingreife.
Das Verwaltungsgericht Weimar1 hat den Eilantrag als unzulässig abgelehnt, weil dem Landrat selbst dafür die Antragsbefugnis fehle. Diese Entscheidung hat der Landrat mit der Beschwerde angegriffen und die Ansicht vertreten, seine durch Direktwahl legitimierte, mit zahlreichen Organrechten ausgestattete Rechtsstellung schließe auch ein eigenes Antragsrecht ein.
Nach Auffassung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts könne sich der Landrat, der im vorliegenden Verfahren nicht als Vertreter des Landkreises auftrete, nicht auf eine ihm im Verhältnis zur Kommunalaufsicht zustehende, gesetzlich eingeräumte Rechtsposition berufen. Die kommunalaufsichtliche Maßnahme richte sich entsprechend der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich an den Landkreis; allein dieser sei berechtigt nach entsprechender Beschlusslage des Kreistages die Maßnahme anzufechten. Nehme der Landkreis diese Entscheidung hin, begründeten die daraus folgenden Konsequenzen für die Organe des Landkreises, wie hier der Entzug von Leitungs- und Entscheidungsrechten des Landrats im Bereich der kommunalen Haushaltsführung keine vor den Gerichten verteidigungsfähigen Rechte. Diese Auswirkung auf seine Stellung innerhalb der Landkreisverwaltung sei lediglich ein Reflex, der sich aus der Kompetenzverteilung innerhalb der Landkreisverwaltung ergebe.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Der zwischenzeitlich ergangene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2014, die Vollziehung des Bescheides vom 16. Januar 2014 vorläufig bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens auszusetzen, hat sich damit erledigt. Die Bestellung kann somit ab sofort durch das Landesverwaltungsamt umgesetzt werden.
Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Februar 2014 – 3 EO 80/14
- VG Weimar, Beschluss vom 29.01.2014 – 3 E 121/14.We[↩]