Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes

Ist die Erhöhung des Hebesatzes der für die mit Wohngebäuden bebauten Grundstücke maßgebenden Grundsteuer B weder willkürlich erfolgt noch eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung der Grundstückseigentümer und auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt nicht vor, dann ist die Erhöhung rechtmäßig erfolgt.

Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in dem hier vorliegenden Fall mehrere Klagen gegen die Anhebung des Hebesatzes der für die mit Wohngebäuden bebauten Grundstücke maßgeblichen Grundsteuer B von bislang 445 % auf nunmehr 825 % durch die Stadt Selm abgewiesen. Insgesamt sind noch ca. 150 Verfahren anhängig, in denen die Kläger geltend machen, die auf dem fast verdoppelten Hebesatz beruhende Steuer führe zu einer unzumutbaren Belastung und entfalte eine unzulässige „Erdrosselungswirkung“. Der gewählte Hebesatz sei im bundesweiten Vergleich neuer „Spitzenreiter“ und durch den Rat als Satzungsgeber willkürlich, unsachlich und gleichheitswidrig gewählt worden. Insbesondere habe die Stadt die Gewerbesteuer und die Grundsteuer A für landwirtschaftlich genutzte Gebäude gleichheitswidrig nicht entsprechend angehoben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen komme den Gemeinden auch bei der Festsetzung des Hebesatzes seit jeher ein weiter kommunalpolitischer Ermessenspielraum zu, der allein durch das Willkürverbot begrenzt sei. Weder das Gericht noch der jeweilige Steuerpflichtige seien daher befugt, ihre eigenen für richtig oder sachgerecht gehaltenen Vorstellungen an die Stelle des hierzu berufenen und entsprechend legitimierten Satzungsgebers zu setzen.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen konnte weder eine willkürliche Erhöhung des Hebesatzes feststellen noch eine unverhältnismäßige oder „erdrosselnde“ finanzielle Belastung der Grundeigentümer. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz sei nicht zu erkennen: Zum einen scheide nach der föderalen Struktur der Bundesrepublik ein Vergleich mit den Hebesätzen anderer Gemeinden von vornherein aus. Zum anderen seien Gewerbesteuer und Grundsteuer A schon kraft Bundesrechts unabhängig von der Grundsteuer B zu betrachten.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteile vom 25. Oktober 2012 – 5 K 1137/12 u.a.