Erlaubnis für Alkoholausschank auf Weihnachtsmarkt

Für den Betreiber einer Reisegaststätte in Niedersachsen, der beabsichtigt, auf einem Weihnachtsmarkt Alkohol auszuschenken, ist auch nach dem Wegfall des § 13 GastG a.F. eine Gestattung nach § 12 GastG erforderlich. Sie ist auch nicht durch die Einführung der Regelung in § 56 Abs. 1 Nr. 3 b GewO entfallen.

Erlaubnis für Alkoholausschank auf Weihnachtsmarkt

Bei der Festsetzung der Höhe der Rahmengebühr war für den Weihnachtsmarkt im Jahr 2009 das Äquivalenzprinzip zu berücksichtigen.

In dem hier vom Verwaltungsgericht Oldenburg entschiedenen Fall wendet sich der Kläger gegen die Erhebung einer Gebühr durch die Beklagte für die Erteilung einer Gestattung zur Abgabe alkoholischer Getränke auf dem Weihnachtsmarkt.

Die erteilte Gestattung stellt eine Amtshandlung dar. Für eine solche erhebt die zuständige Behörde gem. § 1 NVwKostG Gebühren, wenn der Beteiligte zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat. Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat sich mit seinem Ausschank „A.“ für den …markt 2009 beworben und damit der Aussage der Beklagten zufolge, der der Kläger nicht entgegengetreten ist, wie in den Jahren zuvor zugleich konkludent die Erteilung der dafür erforderlichen Erlaubnisse beantragt.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die nach § 12 GastG erteilte Gestattung für den von ihm beabsichtigten Ausschank alkoholischer Getränke auch weiterhin erforderlich. Dem Landesgesetzgeber steht es frei, die Erlaubnispflicht für das Gaststättengewerbe aufzuheben1. Mangels einer solchen Regelung in Niedersachsen zum derzeitigen Zeitpunkt bleibt es jedoch bei der Erlaubnispflicht nach dem GastG für den Ausschank alkoholischer Getränke im Rahmen einer sog. Reisegaststätte.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht durch die Aufhebung des § 13 GastG durch den Bundesgesetzgeber2. In § 13 Abs. 1 GastG war bis zur Aufhebung durch das „Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft“ vom 7. September 20073 geregelt, dass auf die in § 1 Abs. 2 genannten Tätigkeiten Titel III der Gewerbeordnung keine Anwendung findet, auch soweit es sich um Personen handelt, die das Reisegewerbe nicht selbständig betreiben. Damit sollte bislang in diesem Bereich ein Konkurrenzverhältnis zwischen dem der Erlaubnispflicht nach § 55 Abs. 2 GewO und nach dem GastG verhindert werden4.

Aufgrund des Wegfalls des § 13 GastG sind die Regelungen des Titel III. (§§ 55 bis 61) der GewO auch auf die Betreiber von Reisegaststätten anwendbar. Dies bedeutet jedoch nicht, dass durch das Entstehen der Erforderlichkeit einer Reisegewerbekarte das Erfordernis einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis entfällt. Dass der Bundesgesetzgeber den Wegfall der Erforderlichkeit der gaststättenrechtlichen Erlaubnis mit der Aufhebung des § 13 GastG in diesen Konstellationen nicht beabsichtigte, ergibt sich bereits aus der Neuregelung des § 55 a Abs. 1 Nr. 7 GewO. Danach bedarf einer Reisegewerbekarte nicht, wer ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe ausübt, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, und über die erforderliche Erlaubnis verfügt. Mit der Regelung des § 55 a Abs. 1 Nr. 7 GewO hat der Bundesgesetzgeber einer möglichen Doppelbelastung des Betreibers einer Reisegaststätte i.S.d. § 1 Abs. 2 GastG entgegengewirkt.

Die fehlende Regelung des umgekehrten Falles – Entbehrlichkeit einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis beim Vorliegen einer Reisegewerbekarte – im Bundesgaststättengesetz spricht gegen einen entsprechenden Regelungswillen des Bundesgesetzgebers. Die gewerberechtlichen Regelungen für Reisegaststätten sind auch kein lex specialis gegenüber den Regelungen im GastG. In § 31 Halbsatz 1 GastG ist vielmehr geregelt, dass auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegende Gewerbebetriebe die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung finden, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind.

Die weiterhin erforderliche gaststättenrechtliche Erlaubnis in der vorliegenden Konstellation entfällt auch nicht durch die durch das Dritte MEG vom 17. März 20095 erweiterte Möglichkeit, im Reisegewerbe Alkohol auszuschenken2. Gem. § 56 Abs. 1 Nr. 3 b GewO ist im Reisegewerbe das Feilbieten von alkoholischen Getränken verboten; zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen, alkoholische Getränke im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 1 zweiter und dritter Halbsatz und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Diese Neuregelung sollte jedoch lediglich sicherstellen, dass der frühere Rechtszustand auch nach Inkrafttreten der Landesgaststättengesetze bundeseinheitlich beibehalten wird6.

Die von der Beklagten angenommene Höhe der Gebühr von 250,– Euro ist ebenfalls rechtmäßig. Gem. § 1 der Allgemeinen Gebührenordnung und des dazu erlassenen Kostentarifs Nr. 40.4.8 der Anlage ist für die vorübergehende Gestattung eines Gaststättenbetriebs nach § 12 GastG eine Gebühr in Höhe 44,– bis 770,– Euro zu erheben. Ist für den Ansatz einer Gebühr durch die Gebührenordnung ein Rahmen bestimmt, so hat die Behörde gem. § 9 Abs. 1 NVwKostG, soweit die Gebührenordnung nichts anderes vorschreibt, bei Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes für die einzelne Amtshandlung sowie den Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berücksichtigen. Beide Faktoren sind nicht als jeweilige Teilbeträge zu addieren, sie stehen vielmehr in Wechselwirkung zueinander und sind im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip zu korrigieren. Das bedeutet, dass bei sehr geringem Aufwand für die Behörde und enormer Bedeutung für den Gebührenschuldner diese Bedeutung als Orientierungsrahmen genommen werden darf.

Die Grenze legt der jeweilige Gebührenrahmen fest. Diesen Anforderungen kommt die Beklagte mit der von ihr festgesetzten Gebühr nach. Die Beklagte orientiert sich in erster Linie an der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner und nur nachrangig an dem Verwaltungsaufwand. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte deshalb für den ersten Tag der Gestattung einen geringfügig über dem Mindestbetrag liegenden Wert annimmt und diesen für die Folgetage halbiert. Dass die Beklagte diese typisierende Regelung auch im vorliegenden Verfahren anwendet, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn auch ihr Verwaltungsaufwand für die Erteilung der Gestattung in Anbetracht des hier vorgelegten, nicht besonders umfangreichen Verwaltungsvorgangs als gering einzustufen ist. Dies gilt umso mehr, als sie die Gebühr wegen der bereits von den Betreibern an die Beklagte zu zahlenden Standgelder seit Jahren auf 250,– Euro reduziert.

Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 8. September 2011 – 12 A 3286/09

  1. vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung – „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft“ vom 21. März 2007,BT-Drs. 16/476, S. 5 unter Verweis die Seiten 4 bis 42 der BT-Drs. 16/4391 – dort S. 38[]
  2. vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 16.02.2011 – 1 A 6/10[][]
  3. BGBl. I, S. 2246[]
  4. vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung – „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft“ vom 21. März 2007, a.a.O., S. 38 der BT-Drs. 16/4391[]
  5. BGBl. I, S. 550[]
  6. vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft – vom 19. Januar 2009, BT-Drs. 16/11622, S. 7[]