Auch nach Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ist in Fällen gewichtiger, aber in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse anzuerkennen, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann1.
Dies ist bei einer freiheitsentziehenden vorläufigen Unterbringungsmaßnahme der Fall.
Eine (hier:) fast zwölf Wochen lang andauernde Freiheitsentziehung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses ist ein besonders schwerwiegender Grundrechtseingriff. Es würde der Bedeutung des Schutzes der persönlichen Freiheit, wie ihn das Grundgesetz garantiert, nicht entsprechen, wenn das Recht auf verfassungsgerichtliche Klärung einer behaupteten Freiheitsverletzung bei Wiedergewährung der Freiheit ohne Weiteres entfiele2.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Mai 2020 – 2 BvR 1529/19
- vgl. BVerfGE 104, 220, 233; 110, 77, 86; BVerfGK 2, 318, 323; 11, 323, 328; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 58, 208, 219; 65, 317, 321; BVerfGK 11, 323, 328; stRspr[↩]
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