Eine Erledigung des Widerspruchsverfahrens auf andere Art und Weise i. S. des § 80 Abs. 1 S. 5 LVwVfG kann nur dadurch eintreten, dass das Widerspruchsverfahren vor seinem förmlichen Abschluss durch das Ergehen eines Abhilfe- oder Widerspruchsbescheids anders als durch den Erlass eines solchen Bescheids gegenstandslos wird.
Erledigt sich der Widerspruch auf andere Weise, so wird nach § 80 Abs. 1 S. 5 LVwVfG über die Kosten nach billigem Ermessen entschieden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird das Widerspruchsverfahren mit der wirksamen Zustellung des Widerspruchsbescheids abgeschlossen1. Von diesem Zeitpunkt an besitzt die Widerspruchsbehörde keine Befugnis mehr, über die Sache weiter zu befinden, insbesondere kann sie den Widerspruchsbescheid nicht mehr sachlich ändern.
Eine Erledigung des Widerspruchsverfahrens „auf andere Art und Weise“ im Sinne des § 80 Abs. 1 S. 5 LVwVfG kann demnach nur dadurch eintreten, dass das Widerspruchsverfahren vor seinem förmlichen Abschluss durch das Ergehen eines Abhilfe- oder Widerspruchsbescheids anders als durch den Erlass eines solchen Bescheids gegenstandslos wird. Bei Anfechtungswidersprüchen ist das der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt erledigt, indem sein Geltungsanspruch anders als durch das Ergehen eines Abhilfe- oder Widerspruchsbescheids erlischt und alle seine in Zukunft gerichteten Rechtswirkungen entfallen2.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. April 2012 – 2 S 585/12











