Erledigung oder Fortsetzungsfeststellungsklage

Die Fortführung einer Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage ist für einen Streitgegenstand ausgeschlossen, hinsichtlich dessen die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.

Erledigung oder Fortsetzungsfeststellungsklage

Der Übergang von einem Verpflichtungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag ist (nur) möglich, wenn das Interesse des Klägers an einer gerichtlichen Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines Verwaltungsaktes wegen veränderter tatsächlicher Umstände objektiv erloschen ist oder durch eine nachträgliche, zu berücksichtigende Änderung der Rechtslage die Erfolgsaussichten der Klage entfallen sind.

Für eine auf die Feststellung gerichtete allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO, die Bauaufsichtsbehörde habe verspätet über einen Antrag auf Erlass eines Vorbescheids entschieden, fehlt das Feststellungsinteresse, wenn damit lediglich die Basis für eine zivilgerichtliche Klage wegen eines finanziellen Verzögerungsschadens bereitet werden soll.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Beschluss vom 30.11.2010, 2 Bf 93/09.Z