Die – für die Anlieger beitragspflichtige – Erneuerung der Straßenbeleuchtung ist dann ermessensgerecht, wenn die übliche Nutzungsdauer nach weit mehr als 30 Jahren abgelaufen ist und die Gemeinde öffentliche Fördermittel für die Erneuerung in Anspruch nehmen kann.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Lüneburg den Antrag eines Anliegers auf vorläufigen Rechtschutz abgelehnt. Der Antragsteller und Kläger ist ein Bürger aus Bardowick. Dort wurde in den Jahren 2009 und 2010 die Straßenbeleuchtung weiträumig erneuert. Durch die Erneuerung der Beleuchtungseinrichtungen wurde neben einer Verbesserung der Ausleuchtung auch der Energieverbrauch gesenkt. Es flossen öffentliche Mittel. Die Gemeinde hielt die alte Beleuchtungsanlage für wartungsanfällig, ineffizient und veraltet. Der Betrieb sei mit erhöhten Kosten verbunden, weil die vorhandenen, zum Teil Jahrzehnte alten Lampen nicht mehr dem heutigen Stand der Technik entsprächen.
Der Antragsteller wurde für seine Grundstücke zu Beiträgen in Höhe von 137,46 EUR, 142,19 EUR bzw. 31,15 EUR herangezogen. Er hat dagegen beim Gericht Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz begehrt, weil die alten Lampen noch in einem ordnungsgemäßen Zustand gewesen seien und die Notwendigkeit zum Auswechseln der Beleuchtung nicht bestanden habe.
Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Zur Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht ausgeführt, dass in den Straßen, in denen der Anlieger seine Grundstücke hat, die Beleuchtungsanlage aus Mitte der 1960er bzw. Mitte der 1970er Jahre stammt. Nach Ablauf von weit mehr als 30 bzw. 40 Jahren hat die Gemeinde ohne Rechtsfehler einen Erneuerungsbedarf angenommen. Bei der Frage, ob die Beleuchtung erneuert wird, hat die Gemeinde ein Einschätzungsermessen. Sie muss nicht zuwarten, „bis die letzte Lampe endgültig erlischt“. Eine Erneuerung ist ermessensgerecht, wenn Zustände, die nicht mehr den aktuellen Normalstandards genügen, an moderne verkehrstechnische Entwicklungen oder neue technische Standards angepasst werden und – wie hier – die übliche Nutzungsdauer der Teileinrichtung nach weit mehr als 30 Jahren abgelaufen ist. Ermessensgerecht ist die Erneuerung der Beleuchtung auch deswegen gewesen, weil der Flecken Bardowick öffentliche Fördermittel in Anspruch nehmen konnte. Für die verschiedenen Straßen in Bardowick ergaben sich Zuwendungen von über 80.000,– EUR, die auch den Anliegern zugute gekommen sind und ihre Beitragspflicht vermindert haben.
Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 29. Februar 2012 – 3 B 16/12