Erneuter Erlass einer Veränderungssperre – oder Erlass einer neuen Veränderungssperre?

Der erneute Erlasses einer Veränderungssperre ist unter anderem an der Vorschrift des § 17 Abs. 3 BauGB zu messen, während sich der Erlass einer neuen, geänderten Veränderungssperre nach §§ 16, 17 Abs. 1 BauGB richtet. Die Abgrenzung richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach der Planung, die durch die Veränderungssperre gesichert werden soll1.

Erneuter Erlass einer Veränderungssperre – oder Erlass einer neuen Veränderungssperre?

Zur Sicherung einer neuen Planung kann die Gemeinde – ungeachtet vorheriger und abgeschlossener Planungen – gemäß § 14 Abs. 1 BauGB eine neue Veränderungssperre beschließen. Eine solche neue Planung liegt verfahrensmäßig vor, wenn die Gemeinde nach der gerichtlichen Unwirksamkeitserklärung eines Bebauungsplans einen neuen Planaufstellungsbeschluss erlässt.

Materiell bezieht sich die Veränderungssperre bereits dann auf eine neue Planung, wenn die Gemeinde für das (gesamte) Gebiet eines wegen der Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen insgesamt für unwirksam erklärten Bebauungsplans einen neuen Aufstellungsbeschluss fasst mit dem Ziel, nur die im Normenkontrollverfahren beanstandeten Festsetzungen zu ändern und es im Übrigen bei den bisherigen Festsetzungen zu belassen.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. März 2023 – 4 BN 47.22

  1. vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.2007 – 4 BN 11.07, Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 28 Rn. 4 f.[]

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