Der Umfang der Erörterung nach § 104 Abs. 1 VwGO in der mündlichen Verhandlung ist an der jeweiligen konkreten Sachlage auszurichten und schließt ein, dass im Interesse der Übersichtlichkeit der Verhandlung der Vorsitzende die Erörterung auf Schwerpunkte beschränken darf. Das Gericht ist insbesondere bei Planfeststellungsverfahren mit umfangreichem Tatsachenvortrag nicht verpflichtet, mit den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beteiligten ein erschöpfendes Rechtsgespräch über alle von der Streitsache berührten oder für die Entscheidung der Streitsache erheblichen Rechtsfragen zu führen, wenn bereits hinreichend Gelegenheit bestand, zu bestimmten Gesichtspunkten Stellung zu nehmen oder diese sonst auf der Hand liegen.
Der Gehörsgrundsatz verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, den Vorstellungen eines Beteiligten zu folgen1. Ebenso wäre es von vornherein verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Vortragselemente eines sehr umfangreichen Verfahrens zu folgern, das Gericht habe sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt2. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht der Gerichte, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist3.
Im vorliegenden Fall sah das Bundesverwaltungsgericht keinen Verstoß:
Das Vorbringen des Klägers zu den fehlenden Gründen des Gesundheitsschutzes i.S.d. § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG konnte angesichts seines Umfanges nicht übersehen werden und wurde auch nicht übersehen. Jedoch hat der Senat die Bemühungen der Stadt Halle, schon 2014 die Grenzwerte für Luftschadstoffe einzuhalten, anders bewertet als der Kläger.
Wie auch der Kläger selbst einräumt, lag im Zeitraum vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses die Stickstoffdioxidbelastung in der Ortsdurchfahrt Halle über den nach § 3 Abs. 2 der 39. BImSchV zulässigen Grenzwerten, die dem Schutz der Gesundheit des Menschen dienen. Der Bau der Autobahn wird die Belastung zweifellos unter diesen Wert sinken lassen. Allerdings muss die Stadt Halle den Grenzwert von 40 µg/m³ schon vor der Inbetriebnahme des hier streitigen Trassenabschnitts einhalten, was durch vorübergehende Behelfsmaßnahmen bewirkt werden soll, für die aber zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht einmal ein Bebauungsplan erlassen war. Anders als der Kläger ist der Senat allerdings der Auffassung, dass diese Maßnahmen – die Teilsperrung der Durchgangsstraße B 68 mit Umleitungen für den Lkw-Verkehr sowie der Bau einer innerörtlichen Entlastungsstraße, die den Lkw-Verkehr um den Ortskern herumleitet – die Gründe des Gesundheitsschutzes auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes, wie er im Urteil vom 27. Januar 20004 entwickelt worden ist, nicht entfallen lassen.
Da mit „zwingenden“ Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses nicht das Vorliegen unausweichlicher Sachzwänge gemeint ist, sondern ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln5, muss sich die Planfeststellungsbehörde in Bezug auf den Schutz der Gesundheit nicht auf Behelfslösungen verweisen lassen, die gleichzeitig Belastungen für Menschen an anderer Stelle hervorrufen. Die hier ins Auge gefassten Maßnahmen sind von vornherein nicht als Dauerlösung geeignet, die B 68 insbesondere nach der Fertigstellung des vorhergehenden Abschnittes der A 33 mit der Anschlussstelle Schnatweg in Künsebeck dauerhaft vom Durchgangsverkehr zu entlasten. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers bei der Alternativenprüfung, mit der es zumindest auch im Zusammenhang steht, aufgegriffen und erwogen, im Urteil aber anders gewichtet, als dies der Kläger für richtig gehalten hat. Das begründet keinen Gehörsverstoß.
Eine Gehörsversagung liegt auch nicht darin, dass der Senat anders als der Kläger Gründe der Verkehrssicherheit als Ausnahmegründe i.S.d. § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG angenommen hat. Der Kläger meint, er habe umfangreich ausgeführt, dass die Verbesserung der Verkehrssicherheit nicht hinreichend belegt sei. Ohne sich mit seinem Vortrag auseinanderzusetzen, weiche der Senat von den Substantiierungsanforderungen ab, die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.20006 aufgestellt worden seien. Darin zeige sich, dass der Senat den umfänglichen Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen habe. Das trifft nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht, das den entscheidungserheblichen Sachverhalt – anders als in dem Urteil vom 27.01.2000 zugrunde liegenden Fall – in tatsächlicher Hinsicht selbst würdigen konnte und musste, hat vielmehr die Anforderungen an die Gefahrenträchtigkeit der bestehenden, durch das beidseitige Heranrücken der Autobahn noch verschärften Situation, gemessen an der o.g. Entscheidung, für erfüllt und den Sicherheitsgewinn durch die Verlagerung des erheblich von Schwerverkehr bestimmten Verkehrs von der Ortsdurchgangsstraße auf die Autobahn für evident gehalten. Mit seiner Rüge greift der Kläger letztlich die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch den Senat an und versucht auf diese Weise, eine erneute Überprüfung der abgewiesenen Klage zu erreichen. Ein Gehörsverstoß ist damit nicht dargetan.
Der Kläger kann schließlich die behauptete Gehörsverletzung auch nicht daraus herleiten, dass der Senat die Frage der Ausnahme aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Verkehrssicherheit in der mündlichen Verhandlung nur angesprochen, aber unter Hinweis darauf, dass von den Beteiligten ausführlich dazu vorgetragen worden war und der Senat dazu keinen Erörterungsbedarf sah, nicht mit den Beteiligten im Rechtsgespräch vertieft hat.
Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Anspruch der Beteiligten, sich zur Sach- und Rechtslage äußern zu können und zu Wort zu kommen. Nach § 104 Abs. 1 VwGO hat der Vorsitzende die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. Der Umfang der tatsächlichen und rechtlichen Erörterungen ist nicht formell festgelegt, sondern an der jeweiligen konkreten Sachlage auszurichten7 und schließt ein, dass der Vorsitzende im Interesse der Übersichtlichkeit der Verhandlung die Erörterung auf Schwerpunkte beschränken darf. Das Gericht ist insbesondere bei Planfeststellungsverfahren mit umfangreichem Tatsachenvortrag nicht verpflichtet, mit den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beteiligten ein erschöpfendes Rechtsgespräch über alle von der Streitsache berührten oder für die Entscheidung der Streitsache erheblichen Rechtsfragen zu führen, wenn bereits hinreichend Gelegenheit bestand, zu bestimmten Gesichtspunkten Stellung zu nehmen oder diese sonst auf der Hand liegen8. Das gilt insbesondere für den vorliegenden Fall, in dem beide Beteiligten durch zahlreiche ausführliche Schriftsätze die rechtlich und tatsächlich relevanten Umstände aus ihrer Sicht dargelegt haben. Bei erstinstanzlichen Planfeststellungsverfahren mit umfangreichem tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen der Beteiligten ist es sachgerecht, die mündliche Verhandlung auf die Tatsachen- und Rechtsfragen zu konzentrieren, die dem Gericht durch die eingereichten Schriftsätze noch nicht hinreichend geklärt und deshalb erörterungsbedürftig erscheinen9.
Die Frage der Ausnahme nach § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG ist vom Kläger mehrfach ausführlich in seinen Schriftsätzen behandelt worden, der Beklagte hat hierauf ebenso ausführlich erwidert, so dass aus der Sicht des Senats weitere Beiträge der Beteiligten entbehrlich waren. Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht darauf verwiesen, dass er etwa neue Tatsachen oder neue Erkenntnisse, die in seinen Stellungnahmen noch nicht zur Sprache gekommen waren, darlegen wolle. An einem derartigen Vortrag war er keineswegs gehindert. Unabhängig davon war es dem Kläger unbenommen, am Ende der Verhandlung im Rahmen eines Schlussplädoyers auf diesen ihm wichtigen Punkt einzugehen. Das ist jedoch nicht erfolgt, obwohl – wie stets – der Vorsitzende auf die Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme hingewiesen hat.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Juli 2013 – 9 A 7.13
- vgl. BVerfG, Urteil vom 07.07.1992 – 1 BvL 51/86, 50/87 und 1 BvR 873/90, 761/91, BVerfGE 87, 1, 33; Beschluss vom 03.06.1987 – 1 BvR 313/85, BVerfGE 75, 369, 381 f.[↩]
- BVerfG, Beschlüsse vom 21.04.1982 – 2 BvR 810/81, BVerfGE 60, 305, 310 m.w.N. und vom 30.01.1985 – 1 BvR 393/84, BVerfGE 69, 141, 143 f.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.11.1983 – 2 BvR 399/81, BVerfGE 65, 293, 295, vom 08.10.1985 – 1 BvR 33/83, BVerfGE 70, 288, 293 und vom 19.05.1992 – 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133, 145 f.; stRspr[↩]
- BVerwG, Urteil vom 27.01.2000 – 4 C 2.99, BVerwGE 110, 302, 313 ff.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 27.01.2000 a.a.O. S. 314[↩]
- BVerwG, a.a.O.[↩]
- BVerwG, Beschlüsse vom 30.10.1987 – 2 B 85.87, Buchholz 310 § 104 VwGO Nr.20 S. 1 und vom 16.06.2003 – 7 B 106.02, Buchholz 303 § 279 ZPO Nr. 1 S. 1; Ortloff, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand August 2012, § 104 Rn. 60[↩]
- BVerwG, Beschlüsse vom 05.03.1980 – 3 B 2.79, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 115 S. 41 und vom 19.03.2007 – 9 B 20.06; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl.2010, § 104 Rn. 18 f.[↩]
- vgl. Beschluss vom 27.07.2010 – 9 B 108.09, Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 86 Rn. 4[↩]










