Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte sich jetzt mit der Frage zu befassen, welche Anforderungen an das Neutralitätsgebot von Amtsträgern bei Bürgermeisterwahlen zu stellen sind. Im zu entscheidenden Fall hatte ein ehrenamtlicher Bürgermeister im Zuge einer anstehenden Stichwahl für das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters einen Brief an Erstwähler gerichtet, in dem er zur Wahlbeteiligung aufgefordert und für den Fall seiner Wahl die Einberufung eines Jugendparlaments versprochen hatte. In dem Schreiben hatte er mehrfach auf sein Amt als ehrenamtlicher Bürgermeister hingewiesen.
Für das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat es sich bei diesem Erstwähleranschreiben nicht um eine zur Ungültigkeit der Wahl führende unzulässige Wahlbeeinflussung gehandelt. Das OVG hat darauf verwiesen, dass sich ein Amtsträger als Kandidat an einer Wahl in gleichem Umfang mit gleichen Mitteln beteiligen darf wie andere Bewerber, die diese amtliche Eigenschaft und die damit verbundenen Möglichkeiten nicht besitzen. Allerdings müssen dabei private und amtliche Äußerungen des Amtsträgers hinreichend sicher unterscheidbar sein, da amtliche Wahlbeeinflussungen unzulässig sind. Einen amtlichen Charakter des Erstwähleranschreibens hat der Senat verneint, weil es nach seinem Inhalt und der Form nicht den Eindruck vermittelt, dass der ehrenamtliche Bürgermeister seine amtliche Autorität in Anspruch genommen hatte, um seinen Wahlaussagen Nachdruck zu verleihen. Ein solcher Eindruck konnte zum Zeitpunkt der Wahl schon deshalb nicht entstehen, weil der ehrenamtliche Bürgermeister nicht Leiter der Gemeindeverwaltung war und hoheitliche Befugnisse nicht ausüben konnte. Auch wurde für das Schreiben kein amtlicher Briefkopf verwendet.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Januar 2009 – 10 LA 316/08











