Die Klage der Partei "Bürgerbewegung pro Nordrhein-Westfalen" ("pro NRW") gegen die Erwähnung in den Verfassungsschutzberichten 2008 ist vom Verwaltungsgericht Düsseldorf abgewiesen worden. Das Gericht ist der Auffassung, soweit diese Verfassungsschutzberichte in Bezug auf die Klägerin über die Einschätzung des bloßen Verdachts der Verfassungsfeindlichkeit hinausgehen, rechtfertigt die Faktenlage diese Bewertung. Insbesondere Parteiprogramm und Öffentlichkeitsarbeit der Klägerin sowie ihrer Funktionäre lassen erkennen, dass die Klägerin Minderheiten und namentlich Ausländer, Migranten und Muslime in menschenrechtswidriger Weise herabsetzt und ausgrenzt, mit dem Ziel, gesellschaftliche Verhältnisse herbeizuführen, in denen die Menschenwürde dieser Minderheiten nicht geachtet wird.

Gegen das Urteil ist Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2011 – Aktenzeichen: 22 K 404/09