Ist es notwendig für die Realisierung einer geplanten Erweiterung einer Park- und Rastanlage – neben bundeseigenen Flächen – auf 38.510 qm (davon 26.400 qm auf der Westseite und 12.110 qm auf der Ostseite) private Grundstücke zurückzugreifen, muss der Grundstückseigentümer dies hinnehmen, wenn durch eine Verschiebung der Anlage zwar sein Grundstück weniger betroffen wäre, aber dem eine erhebliche Kostenmehrbelastung gegenüberstünde und eine deutlich stärkere Beeinträchtigung von Natur und Landschaft.

So die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Fall der geplanten Erweiterung der PWC-Anlage Holdorf. Durch den Ausbau der Rastplatzanlage sollen auf der Westseite der Bundesautobahn 1 insgesamt 36 LKW- und 29 PKW-Stellplätze (davon 2 Behindertenparkplätze) sowie 2 Busparkplätze, auf der Ostseite 30 LKW- und 39 PKW-Stellplätze (davon 2 Behindertenparkplätze) sowie 3 Busparkplätze entstehen. Das Vorhaben gehört zum Ausbauprogramm der Bundesregierung zur Verbesserung des Parkflächengebots an Tank- und Rastanlagen der Bundesautobahnen. Nach der Öffnung der osteuropäischen Märkte, der EU-Osterweiterung und der Expansion der Häfen an Nord- und Ostsee ist die Verkehrsbelastung des bundesdeutschen Autobahnnetzes deutlich gestiegen. Hiervon ist die A 1 wegen ihrer Transitbedeutung und als Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen besonders betroffen. Die Zunahme des Schwerlastverkehrs macht zusätzliche Stellplatzkapazitäten erforderlich, damit die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Zudem fehlen Stellplätze für Großraum- und Gefahrguttransporter, was Überprüfungen durch die Polizei und das Bundesamt für Güterverkehr erschwert. Für die Realisierung der geplanten Erweiterung der Anlage muss – neben bundeseigenen Flächen – auf 38.510 qm (davon 26.400 qm auf der Westseite und 12.110 qm auf der Ostseite) private Grundstücke des Klägers zurückgegriffen werden. Hiergegen hat der Grundstückseigentümer geklagt.
Nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die Planfeststellungsbehörde die Einwendungen des Klägers gegen den Standort der Anlage zu Recht hinter die für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange zurückgestellt. Die vom Kläger geforderte Verschiebung auf der Westseite um 235 m in nördlicher Richtung hätte für ihn zwar eine geringere Flächeninanspruchnahme zur Folge – es würden lediglich noch 18.810 qm aus seinem Flächenbestand benötigt – , jedoch müssten statt dessen private Flächen eines benachbarten Landwirtes in einem Umfang von 17.200 qm in Anspruch genommen werden, der relativ – im Verhältnis zur Gesamtgröße seiner Wirtschaftsflächen – sogar stärker betroffen wäre als der Kläger. Absolut würde sich die aus privatem Eigentum erforderliche Erwerbsfläche daher nur um 2.500 qm reduzieren, weil in diesem Umfang auf weitere an der Autobahn gelegene bundeseigene Flächen zurückgegriffen werden könnte. Diesem Vorteil stünde aber eine erhebliche Kostenmehrbelastung gegenüber, weil die Verschiebung der Anlage in nördlicher Richtung die Verrohrung und Verlegung zweier Kleingewässer notwendig machen würde. Zudem ist die Einschätzung der beklagten Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr nicht zu beanstanden, dass die vom Kläger gewünschte Verschiebung der Anlage auf der Westseite mit deutlich stärkeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbunden wäre, als die planfestgestellte Lösung. Diese Erwägungen der Planfeststellungsbehörde sind im Ergebnis tragfähig, so dass die Klage keinen Erfolg haben konnte.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Februar 2012 – 7 KS 71/10