Die Fete an Weiberfastnacht und die Kappensitzung sind sehr seltene Ereignisse, die für die Nachbarschaft zumutbar sind – auch wenn sie mit einer höheren Lärmbelastung verbunden sind.
So das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall eines Nachbarn, der sich wegen der zu erwartenden Lärmbelästigungen bei geplanten Veranstaltungen gegen die erteilte Genehmigung gewehrt hat. Insbesondere wandte sich der Nachbar gegen die Fete an Weiberfastnacht aufgrund der Planung über 24 Uhr hinaus. Er befürchtete eine Überschreitung der festgelegten Lärmimmissionswerte, denn die Veranstaltungen sollen in einem Zelt ohne jegliche Lärmdämmung stattfinden. Der dafür vorgesehene Platz liegt mitten in einem Wohngebiet.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz handele es sich bei der Weiberfastnachtsfete und der Kappensitzung um sehr seltene Ereignisse, die trotz vermehrtem Lärmaufkommens für die Nachbarn eine zumutbare Belästigung seien, da sie als traditionelle Volksfeste und überliefertes kulturelles Brauchtum eine große Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft hätten.
Die Interessen der Nachbarn sind nach Meinung des Oberverwaltungsgerichts genügend berücksichtigt, wenn bis 24 Uhr Musik gemacht werden darf, falls der Tag nach der Veranstaltung arbeitsfrei ist, ansonsten ist die Musik bis 22 Uhr zu begrenzen und die gesamte Veranstaltung hat um 24 Uhr zu enden.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Februar 2004 – 6 B 10279/04











