Es besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der Bundesländer, ein Schulfach Ethik für diejenigen Schüler in der Grundschule einzurichten, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen.

In einem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Rechtsstreit begehrt die Klägerin, eine Mutter konfessionsloser schulpflichtiger Kinder, die Feststellung, dass das beklagte Land Baden-Württemberg zur Einführung des Fachs Ethik an der Grundschule verpflichtet war. Ihre hierauf gerichtete Klage blieb in beiden Vorinstanzen vor dem Verwaltungsgericht Freiburg [1] und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg [2] in Mannheim ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat es für rechtmäßig erachtet, dass das Land erst in höheren Klassen (7. oder 8. Klasse) Ethikunterricht im Rahmen eines eigenen Schulfachs erteilt. Die Klägerin hält dagegen die Einführung eines gesonderten Ethikunterrichts in der Grundschule für geboten. Es fehle an einem adäquaten Ersatzfach für den Religionsunterricht. Sie rügt einen Gleichheitsverstoß, da konfessionsgebundene Schüler ab der ersten Klasse am Religionsunterricht teilnehmen könnten. Darin liege eine verfassungswidrige Benachteiligung gegenüber konfessionell gebundenen Schülern.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin jetzt zurückgewiesen. Bei der Einrichtung von Schulfächern verfügt der Staat über Gestaltungsfreiheit. Mit dem Verzicht auf die Einrichtung des Fachs Ethik in der Grundschule werden die Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit nicht überschritten. Eine verfassungswidrige Benachteiligung gegenüber Schülern, die am Religionsunterricht teilnehmen, folgt hieraus nicht. Das Fach Religion ist anders als das Fach Ethik durch das Grundgesetz vorgeschrieben. Daher liegt ein Gleichheitsverstoß nicht vor.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. April 2014 – 6 C 11.2013 -