Flüchtlinge oder Personen mit internationalem Schutzstatus können in der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangen. Das Europäische Parlament und der Ministerrat hatten sich auf eine Neuregelung geeinigt, mit der die seit 2003 geltende EU-Richtlinie1 novelliert werden soll und die jetzt vom Europäischen Parlament verabschiedet wurde.

Die neuen Regeln gewähren Flüchtlingen die gleichen Rechte wie Drittstaatsangehörigen mit langfristigem Aufenthaltsstatus. Darunter fallen das Recht, sich innerhalb der Europäischen Union frei bewegen zu dürfen, sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch das Recht auf Gleichstellung mit EU-Bürgern in vielen wirtschaftlichen und sozialen Belangen.
Die Novelle zur 2003 verabschiedeten EU-Richtlinie soll allen Personen zugute kommen, die internationalen Schutz genießen und sich länger als fünf Jahre rechtmäßig im Hoheitsgebiet der EU aufhalten, derzeit jedoch keinen Anspruch auf den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten haben. Dies bedeutet das Ende ihrer unterschiedlichen Behandlung gegenüber anderen Drittstaatsangehörigen und gibt ihnen größere Sicherheit in Bezug auf ihre Rechtsstellung in der EU.
Gemäß der Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen haben Flüchtlinge oder Personen, die subsidiären Schutz genießen, gegenwärtig nicht das Recht auf eine langfristige Aufenthaltsberechtigung. Die Richtlinienänderung wird diese Lücke schließen.
Die neuen Bestimmungen werden es Personen mit internationalem Schutzstatus, die den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangen, ermöglichen, ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat zu wählen als demjenigen, in dem sie anerkannt sind. Unter bestimmten Voraussetzungen würden sie in vielen wirtschaftlichen und sozialen Belangen den Bürgern des Aufenthaltsmitgliedstaates gleichgestellt werden. Darunter fallen Bildung, Zugang zum Arbeitsmarkt und Leistungen zur sozialen Absicherung. Des Weiteren stärken die neuen Bestimmungen auch Garantien gegen Zurückweisung.
Die Frage der Übertragung der Verantwortung für den Schutz von Personen mit internationalem Schutzstatus fällt nicht in den Regelungsbereich dieser Richtlinie.
Die EU-Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, die neuen Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen, allerdings mit drei Ausnahmen: Großbritannien, Irland und Dänemark haben die Möglichkeit des „Opt-out“‚ in Anspruch genommen und der Richtlinienänderung nicht zugestimmt.
- Richtlinie 2003/109/EG des Rates[↩]