EU-Beihilferegelungen und ein Kletterzentrum in Berlin

Auch wenn ein Verein sich nicht selbst an grenzüberschreitenden Tätigkeiten beteiligt, ist die dem Verein durch staatliche Mittel gewährte Begünstigung geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen. Eine solche Förderung verstößt gegen die Beihilferegelungen des EU-Rechts.

EU-Beihilferegelungen und ein Kletterzentrum in Berlin

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilbeschluss dem Berliner Bezirksamt Mitte von Berlin aufgegeben, gegenüber der Berliner Sektion des Alpenvereins einen Bau- und Nutzungsstopp für ein Kletterzentrum auszusprechen. Der Alpenverein plant die Errichtung eines Kletterzentrums in Berlin-Mitte. Das hierfür in Aussicht genommene Grundstück in der Lehrter Straße wird dem Verein vom Bezirksamt Mitte von Berlin unter Berufung auf das Sportförderungsgesetz zu einem deutlich günstigeren als dem marktüblichen Mietzins zur Verfügung gestellt (jährlich 1.132,92 Euro). Hiergegen wandte sich eine kommerzielle Betreiberin einer Kletterhalle in Berlin, die eigenen Angaben zufolge für die von ihr angemietete Halle eine monatliche Miete von 17.500 Euro zahlen muss. Sie meinte, die Förderung des Alpenvereins verstoße gegen die Beihilferegelungen des EU-Rechts.

Dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Beschluss gefolgt und hat dem Bezirksamt aufgegeben, gegenüber dem Alpenverein einen Bau- und Nutzungstopp auszusprechen. Die Antragstellerin, die sich in einer konkreten Wettbewerbssituation zum Alpenverein befinde, habe einen Anspruch darauf, dass das sogenannte gemeinschaftsrechtliche Durchführungsverbot beachtet werde. Danach darf eine Beihilfe, die – wie hier – nicht bei der Europäischen Kommission angemeldet wurde, nicht gewährt werden. Nach Ansicht der 20. Kammer spricht bei summarischer Prüfung viel für das Vorliegen einer Beihilfe. Es spiele keine Rolle, ob der Alpenverein mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht handele; das Kletterzentrum sei auch keine rein soziale Einrichtung ohne Marktbezug. Deshalb werde der Verein als Unternehmen tätig, das am Markt eine Dienstleistung anbiete. Die gewährte Begünstigung sei auch geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen, weil nach einer Marktanalyse ein Preiskampf zwischen den Anbietern zu erwarten sei. Die dem Alpenverein durch staatliche Mittel gewährte Begünstigung sei schließlich geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, auch wenn der Alpenverein sich nicht selbst an grenzüberschreitenden Tätigkeiten beteilige.

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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 26. April 2012 – 20 L 91.12