Gemäß § 14 Abs. 4a Satz 1 EuWG ist die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht eröffnet, soweit der Bundeswahlausschuss einen Wahlvorschlag wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts nach § 8 Abs. 1 EuWG zurückweist.

Damit liegt kein statthafter Antragsgegenstand vor, wenn der Bundeswahlausschuss den Wahlvorschlag nicht wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts sondern aufgrund der fehlenden Unterstützungsunterschriften nach § 9 Abs. 5 EuWG zurückgewiesen hat. Gegen die Zurückweisung wegen fehlender Unterstützungsunterschriften nach § 9 Abs. 5 EuWG steht die Beschwerde zum Bundeswahlausschuss offen (§ 14 Abs. 4 EuWG).
Das Vorliegen der Unterstützungsunterschriften ist nicht Bestandteil des Wahlvorschlagsrechts im Sinne des § 14 Abs. 4a Satz 1 EuWG. Die Vorschrift eröffnet den Weg zum Bundesverfassungsgericht – entsprechend dem Umfang, in dem er bei der Wahl zum Deutschen Bundestag durch die Nichtanerkennungsbeschwerde nach § 18 Abs. 4a BWG eröffnet ist – nur gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses, die einen Wahlvorschlag wegen fehlender Parteieigenschaft oder Eigenschaft als sonstige politische Vereinigung im Sinne des § 8 Abs. 1 EuWG zurückweisen1.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. März 2019 – 2 BvC 23/19
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.04.2014 – 2 BvC 3/14, Rn. 5[↩]
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