Ex-Ministerpräsident – und nun auch Ex-Stadtrat

In einer Stadt kann nur jemand als Stadtrat kandidieren, der dort auch seinen Hauptwohnsitz hat. Ist der Aufenthaltsschwerpunkt in dieser Stadt nicht festzustellen, gilt der Wohnsitz der Familie als Hauptwohnsitz.

Ex-Ministerpräsident – und nun auch Ex-Stadtrat

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Weimar in dem hier vorliegenden Fall die Wahl des Thomas Kemmerich zum Stadtrat in Erfurt aufgehoben und im Übrigen die Anfechtungsklage abgewiesen. Mit seiner Klage begehrte ein Erfurter die Feststellung, dass die Stadtratswahl 2019 in Erfurt komplett ungültig ist. Unter anderem argumentierte er mit dem Wohnsitz des Herrn Kemmerich.

In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Weimar ausgeführt, dass die vom Kläger vorgebrachten Gründe nicht geeignet seien, die Anfechtung der Wahl der anderen Stadtratsmitglieder zu stützen. So liegen keine Verstöße gegen Wahlrechtsgrundsätze, insbesondere gegen den Neutralitätsgrundsatz vor, die auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen seien.

In Bezug auf die Wahl des Herrn Thomas Kemmerich sei die Anfechtungsklage aber begründet: Denn nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Weimar konnte nicht festgestellt werden, dass Herr Kemmerich tatsächlich einen Aufenthaltsschwerpunkt in Erfurt hat. Folglich kommt es zu der gesetzlichen Vermutung, wonach der Hauptwohnsitz am Wohnsitz der Familie in Weimar begründet ist. Zum Stadtrat in einer Stadt kandidieren kann aber nur, wer dort seinen Hauptwohnsitz hat. Da das hier nicht der Fall sei, war die Wahl insoweit aufzuheben. Der Betreffende hat mit der Rechtskraft der Entscheidung als Stadtrat auszuscheiden. Auf den freien Platz rückt jemand von der FDP-Liste nach.

Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 11. Juni 2020 – 3 K 1568/19 We (nicht rechtskräftig)

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