Nach deutschem Recht dürfen „tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2“, also insbesondere Schlachtabfälle, grundsätzlich nur in der Tierkörperbeseitigungsanstalt entsorgt werden, in deren Einzugsbereich sie anfallen. Die Einzugsbereiche werden durch Rechtsverordnung der entsorgungspflichtigen Körperschaften – in Bayern der Landkreise und kreisfreien Gemeinden – festgelegt. Diese Regelungen stehen nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit europäischem Recht, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, aber auch mit den europäischen Grundfreiheiten des freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs, in Einklang:

Aus Art. 48 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ergibt sich kein Anspruch auf genehmigungsfreies grenzüberschreitendes Verbringen tierischer Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2, sondern nur ein Anspruch auf Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen über einen Antrag, das ausnahmsweise zu genehmigen. Die deutschen bzw. bayerischen Einzugsbereichsregelungen mit öffentlich-rechtlichem Benutzungszwang für Tierkörperbeseitigungsanstalten sind gemeinschaftsrechts- und verfassungskonform.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27. September 2012 – 20 BV 11.2690