Wird eine Fahrerlaubnis in der Probezeit entzogen, beginnt mit der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit im Umfang der um zwei Jahre verlängerten Restzeit der ersten Probezeit. Welche Folgen dies hat, musste jetzt ein junger Mann aus Rheinhessen erleben, der ein Bauschild unsachgemäß im Straßenraum aufgestellt hatte:

Der junge Mann erhielt erstmals im Jahr 2003 die Fahrerlaubnis auf Probe, die ihm innerhalb der Probezeit entzogen wurde, weil er ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hatte. Mehr als zwei Jahre nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde er rechtskräftig wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Straßenraum ein Bauschild unsachgemäß aufgestellt hatte, welches infolge einer Windböe umfiel und ein parkendes Fahrzeug beschädigte. Der Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde, wegen dieser Verurteilung ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, kam er nicht nach. Daraufhin entzog ihm die Behörde unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis.
Der Antragsteller wandte sich nun im Rahmen eines Eilverfahrens an das Verwaltungsgericht Mainz mit dem Begehren, den Sofortvollzug auszusetzen. Er habe, so machte er unter anderem geltend, keine Verkehrsunfallflucht begangen, weil er bei dem Schadensereignis kein Kraftfahrzeug im Verkehr geführt habe.
Die Mainzer Verwaltungsrichter lehnten seinen Antrag jedoch ab: Mit der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis habe für den Antragsteller eine neue Probezeit – im Umfang der um zwei Jahre verlängerten Restzeit der ersten Probezeit – begonnen. In der neuen Probezeit habe der Antragsteller mit dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort eine schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen. Seine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung müsse der Antragsteller vorliegend gegen sich gelten lassen. Hiervon abgesehen setze der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht voraus, dass ein Kraftfahrzeug an der Hervorrufung des Schadens beteiligt gewesen sei. Wegen der Zuwiderhandlung sei die Behörde berechtigt gewesen, die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen. Nachdem der Antragsteller dieses Gutachten nicht fristgerecht beigebracht habe, habe die Behörde zu Recht auf seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und ihm die Fahrerlaubnis entzogen.
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 20. Juli 2010 – 3 L 766/10.MZ