Wird eine Fahrtenbuchanordnung auf die mit einem standardisierten Messverfahren ermittelte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gestützt, muss das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung von Amts wegen nur überprüft werden, wenn der Adressat der Anordnung plausible Anhaltspunkte für einen Messfehler vorträgt oder sich solche Anhaltspunkte sonst ergeben.

Wendet sich der Adressat einer Fahrtenbuchanordnung gegen die Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren, kann er sich nicht mit Erfolg auf die Verweigerung des Zugangs zu bei der Bußgeldstelle gespeicherten Daten berufen, wenn er nicht seinerseits alles ihm Zumutbare unternommen hat, um den gewünschten Zugang von der Bußgeldstelle zu erhalten.
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer zeitlich erledigten Fahrtenbuchanordnung ist mit Blick darauf, dass es sich dabei um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt1, dessen Rechtmäßigkeit die Behörde während der gesamten Geltungsdauer unter Kontrolle halten muss, und der Halter seinen Antrag nicht zeitlich beschränkt hat, die Sach- und Rechtslage im Geltungszeitraum2.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer Fahrtenbuchanordnung ergeben sich aus § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Nach dieser Bestimmung in der hier maßgeblichen Fassung kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
Außer Streit steht, dass im vorliegenden Fall die Feststellung des Fahrzeugführers trotz ausreichender Aufklärungsbemühungen nicht möglich war3. Strittig ist allein, ob der Beklagte auch vom Vorliegen der zweiten Tatbestandsvoraussetzung des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften, ausgehen durfte.
Von einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann nur bei einem Verkehrsverstoß von einigem Gewicht ausgegangen werden4. Ein solches Gewicht ist u. a. dann zu bejahen, wenn die Zuwiderhandlung – wie die hier in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h (nach Toleranzabzug) – nach dem ab dem 1.05.2014 geltenden gefährdungsorientierten Fahreignungsbewertungssystem mit mindestens einem Punkt im Fahreignungsregister zu bewerten ist5.
Das Vorliegen eines Verkehrsverstoßes muss zur vollen richterlichen Überzeugung und nicht lediglich mit hinreichender Sicherheit feststellen6. Es dürfen keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass eine solche Zuwiderhandlung begangen wurde. Dass es sich bei der Fahrtenbuchanordnung um eine Maßnahme zum Zwecke der Gefahrenabwehr handelt7, ändert daran nichts. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften voraus; die Gefahr oder die Möglichkeit, dass es zu einer solchen Zuwiderhandlung gekommen ist, genügt danach nicht. Der Blick auf den Sinn und Zweck der Regelung bestätigt diese Auslegung. Die gefahrenabwehrrechtliche Ausrichtung der Fahrtenbuchanordnung liegt darin, mit der Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs dafür Sorge zu tragen, dass künftig die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist8. Das rechtfertigt indes keine Herabsetzung des Überzeugungsmaßstabs für das Vorliegen des in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO tatbestandlich vorausgesetzten Verkehrsverstoßes. Hierbei handelt es sich um einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Sachverhalt; er bildet den Ausgangspunkt für die daran anknüpfende Gefahrenprognose, ist aber nicht deren Gegenstand.
Die in Straf- und Bußgeldverfahren geltenden Grundsätze zum Umfang der Amtsermittlung bei der Verwertung von Ergebnissen standardisierter Messverfahren sind auch bei der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle von Fahrtenbuchanordnungen anzuwenden.
Unter einem standardisierten Messverfahren wird anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren verstanden, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass das nicht bedeutet, dass die Messung in einem vollautomatisierten, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren stattfinden muss. Diesen Anforderungen werden daher grundsätzlich auch Lasermessverfahren gerecht, bei denen die Geschwindigkeitsmessung von besonders geschultem Messpersonal unter Beachtung der Betriebsanleitung des Geräteherstellers und der Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt wird9. Nach den hier getroffenen Feststellungen kam bei dem hier eingesetzten Messgerät des Typs VITRONIC PoliScan Speed FM 1 ein solches standardisiertes Messverfahren zur Anwendung10. Auch der Halter zweifelt das nicht an.
In der straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Gericht bei einer Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren nur dann gehalten ist, sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen, wenn der Betroffene konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler darlegt oder sich solche Anhaltspunkte sonst ergeben11. Diesen Ansatz hat das Bundesverfassungsgericht aus verfassungsrechtlicher Sicht gebilligt. Es sei im Ausgangspunkt von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte im Ordnungswidrigkeitenverfahren im Falle eines standardisierten Messverfahrens von einer reduzierten Sachverhaltsaufklärungs- und Darlegungspflicht ausgingen. Mit dieser Rechtsprechungspraxis zum standardisierten Messverfahren bei Geschwindigkeitsverstößen werde gewährleistet, dass bei massenhaft vorkommenden Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht jedes Amtsgericht bei jedem einzelnen Bußgeldverfahren anlasslos die technische Richtigkeit einer Messung jeweils neu überprüfen müsse12. Die damit verbundene Minderung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht ist gerechtfertigt, weil die Zulassung solcher Messgeräte durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt und die Berücksichtigung eines Toleranzwerts grundsätzlich eine ausreichende Gewähr dafür bieten, dass die Messung bei Einhaltung der vorgeschriebenen Einsatzbedingungen auch im Einzelfall ein fehlerfreies Ergebnis liefern wird13.
Es ist revisionsrechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes14 im vorliegenden Fall diese Grundsätze – in Übereinstimmung mit weiteren Obergerichten und der Literatur15 – in einem Verfahren anwendet, das eine Fahrtenbuchanordnung zum Gegenstand hat. Das ist deshalb von Bedeutung, weil auch die Behörde, die das Führen eines Fahrtenbuchs anordnet, und das Verwaltungsgericht in einem anschließenden Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung selbständig das Vorliegen aller (objektiven) Tatbestandsmerkmale der straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Vorschrift zu prüfen haben, deren Verletzung einen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO begründen soll16. Sie sind danach nicht verpflichtet, ohne konkreten Anlass gewissermaßen „ins Blaue hinein“ das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren zu hinterfragen.
Die Einwände, die der Halter gegen die Heranziehung dieser Grundsätze in Fahrtenbuchverfahren geltend macht, sind unbegründet. Zwar mag zutreffen, dass es sich bei einer Fahrtenbuchanordnung, weil deren Erlass gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO außer dem Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zusätzlich voraussetzt, dass der dafür Verantwortliche nicht festgestellt werden konnte, zahlenmäßig in einem geringeren Umfang um Massenverfahren handelt, als das bei straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfahren der Fall ist, die eine Geschwindigkeitsüberschreitung ahnden sollen. Daher mag – wie der Halter geltend macht – bei Fahrtenbuchverfahren die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, die einer der Gesichtspunkte für den reduzierten Umfang der Amtsermittlungspflicht bei durch standardisierte Messverfahren gewonnenen Geschwindigkeitsmessungen ist17, nur in einem geringeren Umfang berührt sein. Auch in Bezug auf Fahrtenbuchanordnungen ist eine Reduzierung der behördlichen und gerichtlichen Amtsaufklärungspflicht gleichwohl deshalb gerechtfertigt, weil mit Blick auf die Zulassungs- und Konformitätsüberprüfungsverfahren, die die entsprechenden Messgeräte durchlaufen müssen, sowie auf deren regelmäßige Eichung von einer ausreichenden Gewähr für die Richtigkeit der ermittelten Messergebnisse ausgegangen werden kann.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts18 korrespondiert in Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Erfordernis, plausible Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Messergebnisses vorzutragen, ein aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m Art.20 Abs. 3 GG)19 hergeleiteter Anspruch des Betroffenen darauf, nach Maßgabe dort näher beschriebener Voraussetzungen den Zugang zu Rohmessdaten zu erhalten, die ihm eine eigenständige und unabhängige Überprüfung des Messergebnisses erst ermöglichen. Ein rechtsstaatliches und faires Verfahren fordere – so das Bundesverfassungsgericht – „Waffengleichheit“ zwischen den Bußgeldbehörden einerseits und dem Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren andererseits20.
Das Recht auf Zugang zu den außerhalb der Akten befindlichen Informationen gilt aber nicht unbegrenzt. Die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen müssten – so das Bundesverfassungsgericht – in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen. Insofern sei maßgeblich auf die Perspektive des Betroffenen bzw. seines Verteidigers abzustellen. Entscheidend sei, ob er eine Information verständiger Weise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten dürfe21. Abgesehen davon sei der Anspruch des Betroffenen auf Zugang zu außerhalb der Akten befindlichen Informationen auch zeitlich begrenzt. Zwar stehe ihm ein Zugangsrecht vom Beginn bis zum Abschluss des Verfahrens zu. Der Betroffene könne sich mit den Erkenntnissen aus dem Zugang zu weiteren Informationen aber nur erfolgreich verteidigen, wenn er ihn rechtzeitig im Bußgeldverfahren beantragt habe. Von Verfassungs wegen sei dies nicht zu beanstanden22. Die Rechtzeitigkeit des Antrags auf Zugang zu weiteren Daten hat das Bundesverfassungsgericht im damaligen Fall bejaht; der Betroffene hatte ihn bereits bei der Anhörung durch die Bußgeldstelle gestellt23.
Diese vom Bundesverfassungsgericht aus Anlass eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens entwickelten Grundsätze sind auf die Fahrtenbuchverfahren zu übertragen. Das folgt wegen des Gegenstandes des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zwar nicht aus § 31 Abs. 1 BVerfGG. Doch auch wenn die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, anders als die Verhängung einer Kriminalstrafe oder eines Bußgeldes nicht repressiv der Sanktionierung eines Fehlverhaltens, sondern – wie gezeigt – präventiv der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dient24, handelt es sich um ein hoheitliches Vorgehen, das einen Eingriff in die Rechte des Fahrzeughalters bewirkt. Zugleich ist – wie gezeigt – in Fahrtenbuchverfahren der Umfang der Amtsermittlung begrenzt. Das aus Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip des Art.20 Abs. 3 GG hergeleitete Recht auf ein faires Verfahren gebietet deshalb auch hier, dass dem Adressaten einer Fahrtenbuchanordnung unter den vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet wird, die Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren, auf der die Annahme des Verkehrsverstoßes beruht, eigenständig zu überprüfen und daraus Erkenntnisse zu gewinnen, die ihm den von ihm geforderten Vortrag plausibler Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Geschwindigkeitsmessung erst ermöglichen können.
Nicht entschieden hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Kammerbeschluss dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei der Anwendung eines standardisierten Messverfahrens Rohmessdaten gespeichert und vorgehalten werden müssen, und was für die Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung daraus folgt, wenn das nicht geschehen ist. Demgegenüber hatte der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes25 aus Art. 60 Abs. 1 i. V. m Art.20 der Verfassung des Saarlandes ein Grundrecht auf ein faires Verfahren hergeleitet, das – in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Verf SL – ein Grundrecht auf wirksame Verteidigung einschließe26. Es sei verletzt, wenn beim Einsatz eines standardisierten Messverfahrens die Rohmessdaten nicht gespeichert wurden, die dem Betroffenen eine Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung erst ermöglichten. Das führe dazu, dass in einem solchen Fall die Geschwindigkeitsmessung nicht verwertbar sei27.
Im vorliegenden Verfahren bedarf das keiner Entscheidung. Nach den getroffenen Feststellungen hat das verwendete Messgerät die für eine Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung erforderlichen Rohmessdaten gespeichert.
Ebenso wenig ist vorliegend zu entscheiden, ob dem Betroffenen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. dem Adressaten einer Fahrtenbuchanordnung Zugang zu mehr als zu den zum eigenen Fahrzeug gespeicherten Rohmessdaten zu gewähren ist, insbesondere nicht, ob und inwieweit ihm auch ein Recht auf Einsichtnahme in die Rohmessdaten Dritter zusteht28.
Der Einwand des Halters, ihm sei der beantragte Zugang zu Rohmess- und sonstigen Daten nicht im gebotenen Umfang gewährt worden, erweist sich – wie den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist – bereits deshalb nicht als tragfähig, weil er gegenüber der Bußgeldstelle nicht alles ihm Zumutbare unternommen hat, um von ihr den begehrten Datenzugang zu erhalten.
. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Beklagte habe beim Erlass der Fahrtenbuchanordnung von einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h (nach Toleranzabzug) und damit von einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ausgehen dürfen, weil der Halter den Zugang zu den Rohmessdaten zur Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung nicht rechtzeitig bei der Bußgeldstelle beantragt habe, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Für die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, ein solcher Antrag sei nur dann rechtzeitig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfolgt, wenn der Datenzugang vor Ablauf der Geltungsdauer der Fahrtenbuchanordnung beantragt worden sei, findet sich im Bundesrecht keine rechtliche Grundlage.
Unzutreffend ist allerdings die Rüge des Halters, das Oberverwaltungsgericht habe § 77 Abs. 2 OWiG entsprechend angewandt. Es leitet die von ihm angenommene Beschränkung vielmehr aus dem einschlägigen Fach- und Verfahrensrecht ab.
Fraglich erscheint indes bereits, ob das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 12.11.2020 mit dem Kriterium eines „rechtzeitigen“ Zugangsantrags29 eine Anspruchsvoraussetzung in Form eines für alle Bußgeldverfahren gleichermaßen geltenden festen Zeitpunkts gemeint hat, oder nicht vielmehr – worauf die Erwähnung von § 77 Abs. 2 OWiG hindeutet – auf die prozessualen Möglichkeiten hingewiesen hat, die dem Gericht in Bußgeldverfahren in Abhängigkeit vom jeweiligen Verfahrensstand eröffnet sind, um verspäteten, insbesondere zu einer Verfahrensverzögerung führenden Sachvortrag zurückzuweisen.
Aber auch unabhängig davon können weder dem Verwaltungsprozessrecht noch dem für Fahrtenbuchanordnungen geltenden Fachrecht Anhaltspunkte für den vom Oberverwaltungsgericht als maßgeblich angesehenen Zeitpunkt für die „Rechtzeitigkeit“ eines Antrags auf Datenzugang bei der Bußgeldstelle entnommen werden.
Für die Beantwortung der Frage, welche Erkenntnisse das Verwaltungsgericht für die Beurteilung heranziehen darf, ob es zu einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO gekommen ist, sind der Umstand und der Zeitpunkt der Erledigung der Fahrtenbuchanordnung aus verwaltungsprozessualer Sicht grundsätzlich ohne Bedeutung. Mit der Möglichkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage in direkter oder entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eröffnet die Verwaltungsgerichtsordnung dem Adressaten einer Fahrtenbuchanordnung die Möglichkeit, deren Rechtmäßigkeit auch noch dann gerichtlich überprüfen zu lassen, wenn sie sich erledigt hat und damit keine unmittelbaren Rechtswirkungen mehr zeitigt. Voraussetzung hierfür ist – wie gezeigt, dass der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat. Besteht ein solches berechtigtes Interesse, erfolgt eine umfassende verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung, ohne dass der Umstand der Erledigung zu einer Reduzierung des Prüfungsumfangs führt. Dementsprechend sind vom Verwaltungsgericht grundsätzlich auch erst nach dem Erledigungseintritt gewonnene Erkenntnisse zu tatsächlichen Umständen zu berücksichtigen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts maßgeblich sind, also auch solche Erkenntnisse, zu denen das Verwaltungsgericht erst in Wahrnehmung seiner Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO), etwa durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens, gelangt ist. Es wäre widersprüchlich, die verwaltungsgerichtliche Überprüfung eines bereits erledigten Verwaltungsakts zu eröffnen, jedoch Erkenntnisse, die dem Verwaltungsgericht für die Beurteilung eines in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Sachverhalts zur Verfügung stehen, von der Berücksichtigung ausschließen. Damit würde der Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Überprüfung, der im Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art.19 Abs. 4 GG) wurzelt, zum Teil wieder entwertet.
Hinzu kommt, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, erst nach der Erledigung der Fahrtenbuchanordnung gewonnene Erkenntnisse könnten nicht verwertet werden, in der Sache eine Präklusion zur Folge hat. Das setzt jedoch eine rechtliche Regelung voraus, die einen solchen Einwendungsausschluss mit der gebotenen Rechtsklarheit anordnet. Hieran fehlt es.
Aus dem maßgeblichen Fachrecht folgt nichts Anderes. Die Beurteilung, ob die gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO erforderliche Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften vorliegt, hat – wie bereits ausgeführt – einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Vorgang zum Gegenstand. Es handelt sich nicht um eine Prognose, bei der nach allgemeinen Grundsätzen auf eine ex-ante-Betrachtung abzustellen wäre. Sollte sich das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung als unzutreffend erweisen, etwa weil sich herausstellt, dass das Messgerät defekt war oder dass es zu einem Bedienungsfehler gekommen ist, kann hierauf die Annahme einer Geschwindigkeitsüberschreitung und damit einer Zuwiderhandlung im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht gestützt werden. Das gilt unabhängig davon, ob sich der Messfehler und dessen Ursache noch während der Wirksamkeit der Anordnung oder erst nach deren Erledigung, etwa im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, herausstellen.
Etwas Anderes kann entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts nicht daraus hergeleitet werden, dass die für den Erlass der Fahrtenbuchanordnung zuständige Behörde und das deren Entscheidung überprüfende Verwaltungsgericht bei Anwendung eines standardisierten Messverfahrens solange von der Richtigkeit der Messung ausgehen können, wie der Betroffene keine plausiblen Anhaltspunkte gegen deren Richtigkeit vorträgt. Ergeben sich solche Anhaltspunkte erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sind sie – vorbehaltlich der verwaltungsprozessualen Möglichkeiten, die etwa nach § 87 b VwGO bestehen, um eine Verfahrensverzögerung durch verspätetes Vorbringen zu verhindern30 – bei der Feststellung zu berücksichtigen, ob es zu einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO gekommen ist31.
. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erweist sich aber aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Halter hat weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – wie geboten – konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorgetragen. Daher durfte das Oberverwaltungsgericht von der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung ausgehen (a). Das Recht auf ein faires Verfahren steht dem nicht entgegen. Es ist nicht verletzt, da der Halter nicht alles ihm Zumutbare unternommen hat, um den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Datenzugang bei der Bußgeldstelle durchzusetzen (b).
Wie eingangs gezeigt, können auch die für den Erlass einer Fahrtenbuchanordnung zuständige Behörde und das Verwaltungsgericht bei deren gerichtlicher Überprüfung das durch ein standardisiertes Messverfahren gewonnene Messergebnis zugrunde legen, solange und soweit der Adressat der Anordnung keine plausiblen Anhaltspunkte für einen Messfehler darlegt.
Solche Anhaltspunkte hat der Halter weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgezeigt. Er hat sich, nachdem sich sein Einwand, das Messgerät habe keine Rohmessdaten gespeichert, nach der Sachaufklärung im Berufungsverfahren als unzutreffend erwiesen hat, darauf beschränkt vorzutragen, ihm seien von der Bußgeldstelle nicht alle aus seiner Sicht zur Überprüfung des Messergebnisses erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt worden; insbesondere habe er nicht die bei der Messreihe angefallenen Rohmessdaten Dritter und die Statistikdatei erhalten.
Seine auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 05.07.201932 gestützte Rüge, das Recht auf ein faires Verfahren sei deshalb verletzt und das Messergebnis demzufolge nicht verwertbar, geht fehl.
Wurde bei einer Geschwindigkeitsmessung ein standardisiertes Messverfahren verwendet, folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art.20 Abs. 3 GG) zwar ein Anspruch des Adressaten einer Fahrtenbuchanordnung auf Zugang zu bei der Bußgeldstelle vorhandenen Daten innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Grenzen. Das Recht auf ein faires Verfahren, bei dem – wie das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat33 – die Gesamtheit des Verfahrens in den Blick zu nehmen ist, begründet aber nicht nur Rechte, sondern auch Obliegenheiten des Betroffenen. Es handelt sich nicht um eine „Einbahnstraße“. Der Adressat einer Fahrtenbuchanordnung ist der Sachverwalter seiner Interessen. Das gilt auch und gerade dann, wenn es um den Zugang zu Daten geht, die sich außerhalb der Akten des Fahrtenbuchverfahrens befinden, und die Bußgeldstelle, bei der die gewünschten Daten gespeichert sind, – wie in der Regel – nicht Beteiligte des Verfahrens auf Erlass und anschließende gerichtliche Überprüfung der Fahrtenbuchanordnung ist. Es obliegt dem Adressaten der Fahrtenbuchanordnung, alle ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um den aus seiner Sicht bestehenden Anspruch auf Datenzugang bei der Bußgeldstelle geltend zu machen und gegebenenfalls ihr gegenüber gerichtlich durchzusetzen. Eine solche gerichtliche Durchsetzung findet außerhalb des die Fahrtenbuchanordnung betreffenden Rechtsstreits in einem gesonderten, gegen die Bußgeldstelle zu richtenden Verfahren statt. Verweigert die Bußgeldstelle dem Adressaten der Fahrtenbuchanordnung den Zugang zu bei ihr vorhandenen Informationen ganz oder teilweise, führt das auch nicht dazu, dass dann das Verwaltungsgericht die Bußgeldstelle von Amts wegen oder auf Antrag des Halters gemäß § 86 Abs. 1, § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO auffordern müsste, ihm die vom Halter begehrten Informationen zugänglich zu machen. Die verwaltungsgerichtliche Amtsermittlungspflicht setzt – wie gezeigt – erst dann ein, wenn plausible Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren dargelegt sind. Nur wenn der Adressat einer Fahrtenbuchanordnung seine im Zusammenhang mit dem gewünschten Datenzugang bestehenden Obliegenheiten erfüllt, kann es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Blick auf das Recht auf ein faires Verfahren geboten sein, ihm nicht die Möglichkeit zu nehmen, auf der Grundlage der begehrten Informationen konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorzutragen.
Der Halter hat nicht alles ihm Zumutbare unternommen, um von der Bußgeldstelle die nach seiner Einschätzung für eine Überprüfung des Messergebnisses erforderlichen Daten zu erhalten. Einen Antrag auf Datenzugang hat er bei der Bußgeldstelle erst am 1.07.2021 gestellt. Auf diesen Antrag hin hat sie ihm mit Schreiben vom 27.08.2021 unter anderem die seinen PKW betreffenden Rohmessdaten zur Verfügung gestellt, allerdings nicht – wie vom Halter beantragt – zusätzlich auch die Rohmessdaten der gesamten Messreihe oder hilfsweise die des Messtages, was auch die Daten zu anderen Verkehrsteilnehmern eingeschlossen hätte. Ebenso wenig hat sie dem Halter – wie er ebenfalls beantragt hatte – die Statistikdatei übermittelt. Zur Begründung hat die Bußgeldstelle unter Bezugnahme auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.202034 darauf abgestellt, dass durch die Einsichtnahme in Messunterlagen, die Dritte beträfen, deren Rechte tangiert sein könnten. Der Halter habe nicht plausibel gemacht, weshalb die Kenntnis vom Inhalt andere Verkehrsteilnehmer betreffender Daten für seine Verteidigung Bedeutung gewinnen könne und er deshalb auf diese Informationen angewiesen sei. Weitere, auch gerichtliche Schritte, um den von ihm behaupteten Zugangsanspruch gegenüber der Bußgeldstelle durchzusetzen, hat der Halter – wie sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt hat – nicht unternommen. Auch aus den ihm von der Bußgeldstelle zur Verfügung gestellten Daten hat der Halter keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Messergebnisses abgeleitet.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. Februar 2023 – 3 C 14.21
- vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 – 3 C 13.14, BVerwGE 152, 180 Rn. 12 m. w. N.[↩]
- vgl. allgemein zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei einem erledigten Verwaltungsakt: BVerwG, Beschluss vom 05.01.2012 – 8 B 62.11, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 39 Rn. 14[↩]
- vgl. zu diesem Erfordernis u. a. BVerwG, Urteile vom 13.10.1978 – 7 C 77.74, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 5 15 f.; und vom 17.12.1982 – 7 C 3.80, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12 7, jeweils m. w. N.[↩]
- stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 – 11 C 12.94, BVerwGE 98, 227 <229>[↩]
- so zutreffend Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl.2023, § 31a StVZO Rn.19[↩]
- so aber – wie im vorliegenden Fall das OVG Saarland, Urteil vom 06.10.2021 – 1 A 8/21 – OVG NRW, Beschluss vom 20.12.2018 – 8 B 1018/18 4 m. w. N.; anders noch im Beschluss vom 05.03.2015 – 8 B 1213/14 4; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl.2023; § 31a StVZO Rn.19 m. w. N.[↩]
- stRspr, vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 – 3 C 13.14, BVerwGE 152, 180 Rn.19 m. w. N.[↩]
- stRspr, vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 – 3 C 13.14 – a. a. O.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.1997 – 4 StR 24/97 – BGHSt 43, 277 27; anknüpfend daran – wie für den vorliegenden Fall das OVG Saarland, a.a.O. – u. a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 – NZV 2021, 41 Rn. 41; OVG NRW, Beschluss vom 04.01.2021 – 8 B 1781/20 9 ff. jeweils m. w. N.[↩]
- ebenso zu einem Messgerät dieses Typs: BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 – a. a. O. Rn. 2, 40; vgl. auch Kammerbeschluss vom 28.04.2021 – 2 BvR 1451/18 1[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 19.08.1993 – 4 StR 627/92 – BGHSt 39, 291 28; OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2006 – 2 Ss OWi 598/06 13; OLG Celle, Beschluss vom 26.06.2009 – 311 SsBs 58/09 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2014 – IV-1 RBs 50/14 20[↩]
- vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 – NZV 2021, 41 Rn. 39, 47 ff.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.1997 – 4 StR 24/97 – BGHSt 43, 277 26; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.07.2015 – 2 (7) SsBs 212/15 6 m. w. N.[↩]
- OVG Saarland, Urteil vom 06.10.2021 – 1 A 8/21[↩]
- vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.2015 – 10 S 278/15 7; OVG NRW, Beschluss vom 20.12.2018 – 8 B 1018/18 4 f.; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl.2023 § 31a StVZO Rn. 16 f. m. w. N.[↩]
- stRspr, vgl. u. a. OVG NRW, Beschluss vom 04.01.2021 – 8 B 1781/20 18 sowie Dauer a. a. O., m. w. N.[↩]
- so u. a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 – NZV 2021, 41 Rn. 35[↩]
- BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 – NZV 2021, 41[↩]
- vgl. auch VerfGH SL, Urteil vom 05.07.2019 – Lv 7/17 – LVerfGE 30, 325 zu Art. 60 Abs. 1 Verf SL i. V. m. Art.20 Verf SL[↩]
- a. a. O. Rn. 50, 53[↩]
- BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 – NZV 2021, 41 Rn. 57[↩]
- a. a. O. Rn. 60[↩]
- a. a. O. Rn. 3, 66[↩]
- vgl. zur präventiven Ausrichtung BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 – 3 C 13.14, BVerwGE 152, 180 Rn.19 m. w. N.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 05.07.2019 – 1 Lv 7/17 – LVerfGE 30, 325[↩]
- a. a. O. S. 335 ff. 78 ff.[↩]
- a. a. O. Rn. 80, 125; anders dagegen u. a. VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2020 – VGH B 19/19 – NZV 2020, 92 Rn. 48; OVG NRW, Beschluss vom 04.01.2021 – 8 B 1781/20 27 ff.[↩]
- ablehnend etwa OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.05.2021 – 1 OWi 2 SsRs 19/21 – NZV 2022, 27 sowie OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.08.2016 – 2 Ss-OWi 589/16 – und BayOblG München, Beschluss vom 04.01.2021 – 202 ObOWi 1532/20 – DAR 2021, 104 11; bejahend dagegen OLG Jena, Beschluss vom 17.03.2021 – 1 OLG 331 SsBs 23/20 – und OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2021 – 4 Rb 12 Ss 1094/20 – VRS 140, 319; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 30.03.2022 – 4 StR 181/21 – NZV 2022, 287[↩]
- BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 – NZV 2021, 41 Rn. 60[↩]
- vgl. zu § 77 Abs. 2 OWiG in Ordnungswidrigkeitenverfahren BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 – NZV 2021, 41 Rn. 60[↩]
- zur Berücksichtigung von nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens gewonnenen Erkenntnissen BVerwG, Beschluss vom 21.11.2022 – 3 B 1.22, NVwZ 2023, 265 Rn. 13 f., dort zum Arzneimittelrecht[↩]
- VerfGH Saarland, Urtei vom 05.07.2019 – Lv 7/17[↩]
- BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 – NZV 2021, 41 Rn. 33[↩]
- BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18, NZV 2021, 41[↩]