Falsche Angaben im Verwaltungsverfahren und Prozesskostenhilfe im Klageverfahren?

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat sich in einer bei ihm anhängigen Wohngeldsache im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Frage zu befassen, ob die Klage mutwillig ist, wenn der Prozess überhaupt erst aufgrund von vorsätzlich falschen Angaben im Verwaltungsverfahren notwendig wurde. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab:

Falsche Angaben im Verwaltungsverfahren und Prozesskostenhilfe im Klageverfahren?

Prozesskostenhilfe ist deshalb nicht zu bewilligen, weil die Klage im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO mutwillig ist. Mutwilligkeit ist anzunehmen, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde1. In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Rechtsverfolgung mutwillig ist, wenn ein Rechtsmittel nur auf Grund neuen Vorbringens erfolgreich sein kann, das schon in der Vorinstanz hätte eingeführt werden können, weil die zweite Instanz bei sorgfältiger Prozessführung hätte vermieden werden können2. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat bereits entschieden, dass im verwaltungsrechtlichen Verfahren nichts anderes gelten kann, wenn eine Klage möglicherweise hätte vermieden werden können, indem der Kläger ihm schon früher bekannte, erstmals mit der Klage vorgetragene Umstände spätestens im Widerspruchsverfahren vorgebracht und so die Widerspruchsbehörde in die Lage versetzt hätte, den angefochtenen Verwaltungsakt unter allen maßgeblichen Gesichtspunkten zu überprüfen3. Aus den gleichen Gründen kann nichts anderes gelten, wenn ein Prozess gegen die Behörde nur aufgrund vorsätzlich falscher Angaben des Betreffenden erforderlich wurde. In diesem Fall hätte es der Betreffende in der Hand gehabt, der Behörde eine zutreffende Würdigung des Sachverhalts zu ermöglichen, indem er wahrheitsgemäße Angaben macht.

So liegt der Fall hier. Unterstellt man die Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin im Beschwerdeverfahren, dann hat sie gegenüber der Behörde vorsätzlich falsch angegeben, im Bewilligungszeitraum von ihrem Vater Unterstützungsleistungen in Höhe von monatlich 250 € erhalten zu haben. Diese Erklärung hat sie seinerzeit durch Vorlage einer schriftlichen Erklärung ihres Vaters bekräftigt, in der dieser angibt, seine Tochter seit dem Jahr 2004 monatlich mit 250 € zu unterstützen. Die Klägerin, auf deren Veranlassung die schriftliche Erklärung ihres Vaters nach ihrem eigenen Vortrag zurückgeht, hat damit die Umstände, die die Führung des Verwaltungsprozesses aus ihrer Sicht notwendig machten, selbst geschaffen. Durch ihre vorsätzlich falschen Angaben hat sie das (Rückforderungs-)Verfahren erst in Gang gebracht. Hätte die Klägerin dagegen von Anfang an zutreffende Angaben gemacht, wäre der Behörde unter Zugrundelegung des zutreffenden Sachverhalts eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Bescheide möglich gewesen und das Klageverfahren hätte damit gegebenenfalls vermieden werden können.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2013 – OVG 6 M 16.13

  1. OVG Bautzen, Beschluss vom 26.04.2010 – 3 D 183/09[]
  2. vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.1998 – 2 WF 146/97, FamRZ 1999, 712[]
  3. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.10.2011 – OVG 6 M 23.09[]