Dem Verordnungsgeber ist es verwehrt, in bestehende Bebauungspläne durch Änderungen der Baunutzungsverordnung hineinzuwirken.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Hannover in dem hier vorliegenden Fall dem Eilantrag eines Nachbarn stattgegeben, mit dem dieser sich gegen eine ausnahmsweise Nutzung von Ferienwohnungen in einem reinen Wohngebiet gewehrt hat. Gleichzeitig ist die von der Landeshauptstadt Hannover erteilte Genehmigung für die Nutzungsänderung zweier Wohnungen zu Ferien- und Messewohnungen in einem reinen Wohngebiet als voraussichtlich rechtswidrig angesehen worden. Seit dem 24. Juli 1970 liegt das streitgegenständliche Grundstück in einem rechtsverbindlich festgesetzten reinen Wohngebiet. Die Landeshauptstadt Hannover genehmigte die Nutzung des überwiegenden Teils des Mehrfamilienhauses als Ferien- und Messewohnung und stützte sich hierbei auf die am 13. Mai 2017 in Kraft getretene Regelung in § 13a der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Die enthaltenen Neuerungen sehen unter anderem die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Zulässigkeit von Ferienwohnungen in reinen Wohngebieten vor, weil sie zu den kleinen Beherbergungsbetrieben gehören können. Dagegen hat sich ein Nachbar mit dem Eilantrag gewehrt und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs begehrt.
In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht deutlich erklärt, dass der Vorschrift keine Rückwirkung für Bebauungspläne älteren Datums zukomme. Dem Verordnungsgeber sei es verwehrt, in bestehende Bebauungspläne durch Änderungen der Baunutzungsverordnung hineinzuwirken. Auch wenn der Verordnungsgeber die Änderung als „Klarstellung“ verstanden wissen will, gelte das. Das Verwaltungsgericht Hannover räumt aber ein, dass es denkbar sei, § 13a BauNVO als Auslegungshilfe heranzuziehen. Entscheidend bleibe aber, wie die Festsetzung eines reinen Wohngebietes damals von der Gemeinde verstanden wurde und werden musste. Es bleibe daher in diesem Fall bei der in der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts entwickelten bauplanungsrechtlichen Unterscheidung zwischen Ferienwohnungen und Beherbergungsbetrieben.
Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 23. Juli 2020 – 4 B 2507/20
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