Bedient sich die (Berliner) Feuerwehr bei Löscharbeiten der Hilfe eines Dritten, kann sie die diesem zu erstattenden Kosten nicht dem Grundstückseigentümer auferlegen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin der Klage der Betreiberin eines Recyclinghofes stattgegeben, mit der diese sich gegen einen Kostenbescheid der Berliner Feuerwehr gewandt hatte.

Im März 2007 war es auf dem Gelände des Recyclinghofes in Berlin-Neukölln zu einem mutmaßlich durch Brandstiftung verursachten Brand gekommen, der zu einem Großeinsatz der Berliner Feuerwehr führte. Diese forderte wegen der Schwierigkeiten der Löscharbeiten bei der Flughafenfeuerwehr Tegel ein Spezialfeuerwehrlöschfahrzeug an, über das sie selbst nicht verfügt. Hierfür stellte die Berliner Flughafen GmbH der Berliner Feuerwehr Kosten in Höhe von ca. 15.000,- Euro in Rechnung. Diese Kosten machte die Feuerwehr gegenüber der Klägerin durch Kostenbescheid geltend.
Die Klägerin hatte hiergegen eingewandt, die Berliner Feuerwehr hätte die von Dritten erbrachte Leistung auch selbst vornehmen können. Wenn die Berliner Feuerwehr bei der Anschaffung von Gerätschaften spare, könne dies nicht zu Lasten des Bürgers gehen. Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Klage statt. Nach dem Feuerwehrgesetz könne die Feuerwehr die Kosten von Einsätzen nur in bestimmten Fällen vom Bürger fordern, etwa bei Fehlalarm oder vorsätzlicher bzw. grob fahrlässiger Verursachung des Brandes. Ansonsten handele es sich bei der Brandbekämpfung um eine originäre Aufgabe der Feuerwehr. Der vom Brand betroffene Bürger sei nicht verpflichtet, den Brand auf Anordnung der Feuerwehr selbst zu löschen. Daraus folge, dass ihm auch die Kosten von Löscheinsätzen nicht mit der Begründung auferlegt werden könnten, die Feuerwehr sei an seiner Stelle tätig geworden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das Verwaltungsgericht hat die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 29. Mai 2009 – VG 1 A 86.08