Fitnessstudios – und die Schließungsanordnung in Niedersachsen

Die Schließung der Fitnessstudios durch § 1 Abs. 3 Nr. 5 Alt. 3 der Corona-Verordnung ist rechtmäßig. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz ist nicht erkennbar. Der Gleichheitssatz werde nicht dadurch verletzt, dass ein anderes Bundesland den gleichen Sachverhalt anders behandelt.

Fitnessstudios – und die Schließungsanordnung in Niedersachsen

Mit dieser Begründung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall den Antrag einer Betreiberin eines Fitnessstudios abgelehnt, die in § 1 Abs. 3 Nr. 5 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020 (im Folgenden: Corona-Verordnung) angeordnete Schließung von Fitnessstudios einstweilig außer Vollzug zu setzen. In ihrem Antrag hat sich die Antragstellerin auf ihr Abstands- und Hygienekonzept berufen und forderte eine Gleichbehandlung mit anderen Betrieben wie Friseursalons und Gaststätten sowie mit Spitzen- und Profisportlern.

Nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts stelle die Schließung der Fitnessstudios durch § 1 Abs. 3 Nr. 5 Alt. 3 der Corona-Verordnung eine Detailregelung des allgemeinen Ansammlungsverbots des § 1 der Verordnung und des allgemeinen Abstandsgebots des § 2 der Verordnung dar, die auch zum jetzigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung des bisherigen Infektionsgeschehens und der Wirkung bereits getroffener Maßnahmen als weiterhin wichtige Grundbausteine bevölkerungsbezogener antiepidemischer Maßnahmen anzusehen seien. Die in Fitnessstudios typischen Ansammlungen körperlich trainierender Personen in geschlossenen Räumen begründeten ein hohes Infektionsrisiko, da durch das deutlich gesteigerte Atemverhalten unter körperlicher Belastung einer Vielzahl von Personen auf vergleichsweise engem Raum und bei begrenztem und nur unzureichend durchmischtem Luftvolumen die Gefahr der Infektion weiterer Personen deutlich erhöht werde. Gerade das stoßartige Ausatmen unter körperlicher Belastung könne bei (noch) symptomfreien aber infizierten Personen zu einem massiven Ausstoß infektiöser Viren führen und damit Tröpfcheninfektion – auch in Gestalt kleinster und über einen längeren Zeitraum in der Luft schwebender Aerosole – befördern. Es liege daher innerhalb des dem Verordnungsgeber zustehenden Ermessens, den mit dem Betrieb eines Fitnessstudios typischerweise einhergehenden Infektionsgefahren durch eine Schließungsanordnung Rechnung zu tragen. Auf das von der Antragstellerin vorgelegte Abstands- und Hygienekonzept komme es dabei nicht an, zumal die Einhaltung solcher Konzepte in der Realität nur schwer überprüfbar sei.

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Darüber hinaus sei ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nicht erkennbar. Der Betrieb eines Fitnessstudios sei aufgrund der mit der erhöhten Atemaktivität gesteigerten Ansteckungsgefahr ein gegenüber der Öffnung von Friseursalons und Gaststätten anders zu würdigender Sachverhalt. Dem Verordnungsgeber stehe zudem bei der Ausgestaltung eines schrittweise vorgehenden Öffnungskonzepts ein Einschätzungsspielraum zu, der die Eingehung zunächst kleinerer Risiken erlaube und daher die Zulassung des Spitzen- und Profisports vor dem Breitensport rechtfertige.

Außerdem lasse sich eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung auch im Hinblick darauf, dass Fitnessstudios in anderen Bundesländern wieder öffnen dürften, nicht feststellen. Der Gleichheitssatz werde nicht dadurch verletzt, dass ein anderes Land den gleichen Sachverhalt anders behandele, da Art. 3 Abs. 1 GG Träger öffentlicher Gewalt nur innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs binde. Ein Land verletze daher nicht deshalb den Gleichheitssatz, weil an anderes Land den gleichen Sachverhalt anders behandele. Insbesondere sei es zulässig, dass verschiedene Bundesländer unterschiedliche Öffnungskonzepte verfolgten, solange die Setzung ihrer Prioritäten nicht willkürlich erscheine. Das sei hier nicht der Fall.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Mai 2020 – 13 MN 156/20

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