Flensburger Aufbauseminar

Das Fehlen eines Hinweises gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Abs. 2 Satz 3 StVG (verkehrspsychologische Beratung) begründet nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Saarlouis nicht die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines Aufbauseminars nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Abs. 2 Satz 1 StVG und stellt auch nicht der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG entgegen.

Flensburger Aufbauseminar

Rechtsgrundlage der Anordnung eines Aufbauseminars ist § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG. Nach dessen Satz 1 hat die Fahrerlaubnisbehörde, wenn sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte ergeben, die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 8 anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen. Im Weiteren bestimmt Satz 3, dass unabhängig davon die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 9 hinzuweisen und ihn darüber zu unterrichten hat, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Auch wenn die Fahrerlaubnisbehörde den Führerscheininhaber nur darüber unterrichtet, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde, ihn aber nicht auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 9 hinweist, steht dieser Verstoß gegen die gesetzliche Hinweispflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 StVG der Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Aufbauseminars nicht entgegen, da in der Sache dessen alleiniger Regelungsgehalt im Sinne des § 35 SVwVfG in der Anordnung der Teilnahme eines Aufbauseminars besteht.

Rechtsgrundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht des VG Saarlouis trotz des fehlenden Hinweises bei der Anordnung des Aufbauseminars gegeben, weil der Kläger der „Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2“, die ungeachtet des eingelegten Widerspruchs gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG kraft Gesetzes vollziehbar ist, innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Unter der vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ist nämlich nur die Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar zu verstehen, nicht aber die gesamte Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG einschließlich der dort genannten Hinweispflichten. Die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 StVG gebotenen Hinweise sind nämlich selbst keine Verwaltungsakte und nehmen daher auch nicht an der Regelung des § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG über die sofortige Vollziehbarkeit teil. Daraus folgt, dass Anknüpfungspunkt für den Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG allein die Nichtteilnahme am Aufbauseminar ist, während die unterbliebene Belehrung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 StVG insoweit – im Gegensatz etwa zur Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG, der ausdrücklich an die „Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2“ anknüpft – keine Auswirkungen hat. Dieses Verständnis ergibt sich auch daraus, dass gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG dem Teilnehmer einer verkehrspsychologischen Beratung (nach Vorlage einer Bescheinigung innerhalb von drei Monaten) nur dann zwei Punkte gutgebracht werden, wenn dieser zuvor an einem Aufbauseminar teilgenommen hat („nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar“). Dem Kläger hätte es daher „punktemäßig“ überhaupt nichts gebracht, wenn er statt des Aufbauseminars an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen hätte1.

Daher steht vorliegend die fehlerhafte Belehrung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 StVG der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG – anders wäre es bei einer Entziehung nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG – nicht entgegen. Aber selbst wenn auch für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG die ordnungsgemäße Ergreifung der Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG erforderlich wäre, ergäbe sich kein für den Kläger günstigeres Ergebnis. In diesem Fall fände die Entziehung der Fahrerlaubnis nämlich ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 StVG. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Erforderlich ist eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit. Eine mangelnde Eignung kann sich vor allem aus körperlichen, geistigen und charakterlichen Mängeln des Fahrerlaubnisinhabers ergeben2. Mängel in sittlich-charakterlicher Hinsicht, die die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG rechtfertigen und notwendig erscheinen lassen können, können sich vor allem in erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften offenbaren3.

Erweist sich ein Fahrerlaubnisinhaber durch straßenverkehrsrechtliche Rechtsverstöße als ungeeignet oder nicht befähigt im Sinne von § 3 Abs. 1 StVG, so ist die Fahrerlaubnis auf der Grundlage dieser Vorschrift auch dann zu entziehen, wenn die Zuwiderhandlungen der Punktbewertung unterliegen und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Maßnahme im Hinblick auf die erreichte Punktzahl nach § 4 Abs. 3 StVG zu ergreifen wäre. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG findet das Punktsystem nämlich keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen aufgrund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, ergibt. Demgemäß hat es die Straßenverkehrsbehörde in der Hand, ungeachtet der Regelungen in § 4 StVG straßenverkehrsrechtliche Gefährdungslagen durch Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 StVG auszuschließen4.

Der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 StVG stünde vorliegend nicht entgegen, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf diese Vorschrift gestützt hat, da die auf der Tatbestandsseite dieser Norm gegebenen unbestimmten Rechtsbegriffe in vollem Umfange der gerichtlichen Überprüfung unterliegen und bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen die Entziehung der Fahrerlaubnis– wie im Fall des § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG – die zwingende Rechtsfolge ist.

Verwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 18.3.2009, 10 K 665/08

  1. vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, § 4 StVG, Rdnr. 14 m.w.N., wonach die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens von 18 Punkten voraussetzt, dass zuvor die abgestuften Maßnahmen nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 ergriffen wurden[]
  2. vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Auflage, 2006, § 3 Rdnr. 2, § 2 Rdnr. 7[]
  3. vgl. Hentschel, wie vor, § 3 StVG, Rdnr. 8[]
  4. vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 25.11.1999, 3 Bs 393/99; Hentschel, wie vor, m.w.N.[]