Für die nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Dies ist regelmäßig die Herkunftsregion des Ausländers. Kommt die Herkunftsregion als Zielort wegen der dem Kläger dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG auf eine andere Region des Landes verwiesen werden1.
Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen und die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet.
Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat können nur in begründeten Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen (hier: verneint für Afghanistan im Anschluss an EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09, M.S.S. – NVwZ 2011, 413; vom 28. Juni 2011 – Nr. 831/07, Sufi und Elmi – NVwZ 2012, 681 und vom 13. Oktober 2011 – Nr. 10611/09, Husseini – NJOZ 2012, 952).
Das nationale Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG wird in Bezug auf Art. 3 EMRK nicht durch das unionsrechtliche Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 AufenthG verdrängt.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12
- Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 – 10 C 9.08, BVerwGE 134, 188 Rn. 17; und Beschluss vom 14.11.2012 – 10 B 22.12[↩]










