Flüchtlingsanerkennung wegen christlichen Glaubens

Ein Übertritt vom Islam zum christlichen Glauben im Sinne einer ernsthaften Gewissensentscheidung, mit einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und einer identitätsprägenden festen Überzeugung führt für iranische Staatsangehörige zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Flüchtlingsanerkennung wegen christlichen Glaubens

Art. 4 Abs. 1 GG gebietet insoweit, wegen anzunehmender Atypik, auch bei einem solchermaßen subjektiven Nachfluchtgrund die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG auszuschließen.

Im Rahmen der Prüfung, ob eine ernsthafte Gewissensentscheidung vorliegt, kommen Erklärungen der christlichen Gemeinde, der der Schutzsuchende angehört, eine gewichtige indizielle Bedeutung zu. Gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Satz 4 Weimarer Reichsverfassung (WRV) ist es den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Regelfall untersagt, entgegen einer ausdrücklichen Erklärung einer christlichen Kirchengemeinde, wonach der Betreffende ein glaubhaftes Bekenntnis zum Christentum abgelegt habe und seinen Glauben im Rahmen der Gemeinde ernsthaft praktiziere, anzunehmen, es handele sich allein um ein opportunistisches Tun zur Erlangung eines Aufenthaltsrechtes.

Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 24. September 2009 – A 11 K 1146/08