Liegt der Festlegung eines Flugverfahrens über ein bestimmtes Gebiet ein Ermittlungsdefizit dadurch zugrunde, dass es an einer fallspezifischen Risikoermittlung fehlt, ist die Festsetzung der Flugroute rechtswidrig und verletzt die Anwohner in ihren Rechten.
Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Klagen von Anwohnern und Gemeinden gegen das Flugverfahren über dem Wannsee stattgegeben. Diese so genannte kurze Wannseeroute führt östlich an dem Gelände des Helmholtz-Zentrum Berlin vorbei, auf dem sich unter anderem der Forschungsreaktor BER II befindet.
Die Klage der Deutschen Umwelthilfe, die geltend macht, die Flugroutenfestsetzung sei wegen einer unterlassenen Umweltverträglichkeitsprüfung rechtswidrig, ist das Verfahren abgetrennt worden aufgrund weiteren Aufklärungsbedarfs.
In seiner Urteilsbegründung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ausgeführt, dass der Festlegung des angegriffenen Flugverfahrens ein Ermittlungsdefizit zugrunde liegt. Das Risiko eines Flugunfalls und eines terroristischen Anschlags auf den Luftverkehr und der dadurch ausgelösten Freisetzung ionisierender Strahlung des Forschungsreaktors wurde nicht hinreichend in den Blick genommen. Eine solche fallspezifische Risikoermittlung wäre notwendige Grundlage einer Abwägung gewesen. Die Risikoermittlung war auch deshalb geboten, weil die Risikobetrachtungen für den Reaktor in Bezug auf den Flugverkehr veraltet waren und die Beklagte darauf durch die Atomaufsichtsbehörde hingewiesen wurde. Daher ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts die streitgegenständliche Festsetzung der Flugroute rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren abwägungserheblichen Belangen (Gesundheit, Planungshoheit).
Auf die weiteren – insbesondere unter Fluglärmgesichtspunkten – erörterten Fragen kam es danach für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht mehr an.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 23. Januar 2013 – OVG 11 A 1 und 3.13










