Förderung der offenen Jugendarbeit

Das Bundesverwaltungsgericht hatte heute in mehreren Verfahren von freien Jugendhilfeträgern gegen die Landeshauptstadt Dresden über die Voraussetzungen eines Förderanspruchs freier Jugendhilfeträger aus öffentlichen Mitteln für Maßnahmen der offenen Jugendarbeit zu entscheiden.

Förderung der offenen Jugendarbeit

Der Stadtjugendring Dresden e.V., der Kreisverband der Falken e.V. und die Ortsgruppe der Naturfreundejugend hatten gegen die Landeshauptstadt Dresden geklagt mit dem Ziel, höhere Personalkostenzuschüsse für Jugendhilfemaßnahmen zu erhalten. Die beklagte Landeshauptstadt Dresden hat ihr Fördersystem für die freie Jugendhilfe neu gestaltet und u.a. die Personalkosten entsprechend einem Beschluss des Jugendhilfeausschusses wegen zu geringer Haushaltsmittel empfindlich gekürzt.

Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Dresden hatte wegen dieser drastischen Kürzung der Fördermittel für das Jahr 2000 (auf 13 Millionen DM statt 17,3 Millionen DM, die nach Einschätzung des jugendhilfeausschusses für eine bedarfsgerechte Fortführung der Angebote und Leistungen erforderlich gewesen wären) die Förderung für das Jahr 2000 zum Teil pauschal („proportional“) gekürzt. Damit sollten die unumgänglichen Einschränkungen „auf möglichst viele Schultern verteilt“ werden.

Während das Verwaltungsgericht Dresden die Klagen abwies, hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen die Stadt Dresden verpflichtet, den Klägern nachträglich eine höhere Förderung zu gewähren und dabei die ungekürzten Personalkosten nach BAT-Ost zugrunde gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zunächst die Revision zugelassen, um den Begriff der gleichartigen Maßnahmen zu klären und die Reichweite des Gleichbehandlungsgebotes bei der Förderung zu bestimmen und im von ihm zugelassenen Revisionsverfahren nun heute die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Bautzen aufgehoben und die Verfahren an das OVG zurückverwiesen, weil es keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob und in welcher Höhe die freien Träger eine Eigenleistung erbracht haben.

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Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Förderung setzt nach dem Urteil des Bundesverwaltugnsgerichts gemäß § 74 Abs. 1 SGB VIII (KJHG) unter anderem voraus, dass freie Träger eine angemessene Eigenleistung erbringen. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch vorgegeben, wann ein Anspruch auf weitergehende Förderung freier Träger unter Beachtung des Gebotes der Gleichbehandlung ihrer Aufwendungen mit den Aufwendungen der öffentlichen Jugendhilfe (§ 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII) in Betracht kommt.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 17. Juli 2009 – 5 C 25.08, 5 C 26.08, 5 C 27.08 und 5 C 28.08