Es handelt sich bei dem zweijährigen Projektstudium "Filmmusik und Sounddesign" der Filmakademie Baden-Württemberg um keine weitere Erstausbildung in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG. Allerdings kann auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG im Einzelfall eine Förderung dieser Ausbildung als Zweitausbildung in Betracht kommen.

So der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall eines Klägers, der für das von ihm zwischenzeitlich abgeschlossene Projektstudium „Filmmusik und Sounddesign“ an der Filmakademie Baden-Württemberg in Ludwigsburg die Bewilligung von Ausbildungsförderung begehrt. Der Kläger erwarb im Anschluss an eine Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik sowie einer Erwerbstätigkeit im August 2002 die Fachhochschulreife. Im Sommer 2010 beendete er das berufsqualifizierende Studium in der Fachrichtung „Digitale Medien“ an der Hochschule Darmstadt mit dem Bachelor-Abschluss. Zum Wintersemester 2010 nahm er das Projektstudium „Filmmusik und Sounddesign“ an der Filmakademie Baden-Württemberg in Ludwigsburg auf und beantragte hierfür erstmals am 20.11.2010 bei dem beklagten Landkreis die Bewilligung von Ausbildungsförderung. Dies ist abgelehnt worden. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Mit Urteil vom 24. April 2012 hob das Verwaltungsgericht 1 die beiden Ausgangsbescheide des Beklagten sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart „vom 15.08.2012“ auf und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger für das Studium „Filmmusik und Sounddesign“ an der Filmakademie Ludwigsburg ab November 2010 Ausbildungsförderungsleistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kommt dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Gewährung der beantragten Ausbildungsförderung für das Projektstudium „Filmmusik und Sounddesign“ an der Filmakademie Baden-Württemberg auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG zu. Hingegen scheidet eine Förderung nach § 7 Abs. 1a und Abs. 2 Satz 1 BAföG aus:
Entgegen der von dem Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, kann der Kläger seinen Anspruch nicht mit Erfolg auf eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG stützen. Eine – auch entsprechende – Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG kommt daneben nach seiner Auffassung in dem vorliegenden Fall auch bereits deshalb nicht in Betracht, weil sich die Bestimmung ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach lediglich auf Master- oder Magisterstudiengänge im Sinne von § 19 HRG bzw. auf postgraduale Diplomstudiengänge nach § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 HRG bezieht und es daher im Hinblick auf das Erfordernis der Durchführung eines Studiengangs an einer nach Landesrecht eingerichteten Hochschule oder einer staatlich anerkannten Hochschule (vgl. insoweit § 1 HRG) an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke fehlt. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2006 2 bemüht, ergibt sich aus dieser Entscheidung nicht, dass eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG auch auf Studiengänge an Ausbildungsstätten in Betracht käme, die keine Hochschulen im Rechtssinne darstellen. Das Ziel des § 7 Abs. 1a BAföG ist es lediglich, die durch den sogenannten „Bologna-Prozess“ angestoßene Restrukturierung der Hochschulabschlüsse durch Ausdifferenzierung von (grundständigen) Bachelor- bzw. Bakkalaureusstudiengängen und darauf aufbauenden Master- oder Magisterstudiengängen im Wege einer Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung ausbildungsförderungsrechtlich zu unterstützen. § 7 Abs. 1a BAföG lehnt sich damit an die im Zuge der Hochschul- und Studienstrukturreform 1998, die auf Bundesebene zum 4. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes geführt hat 3, in Gang gesetzte Umstrukturierung des Hochschulbereichs an. Das Hochschulrahmengesetz findet indes ebenso wie das Landeshochschulgesetz auf die Filmakademie Baden-Württemberg, die durch das Gesetz über die Film- und Popakademie und die Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg (Akademiengesetz) vom 25.2.1992 4 konstituiert worden ist und deren Träger die Filmakademie Baden-Württemberg GmbH ist (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Akademiengesetz), keine Anwendung.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag zudem nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu teilen, bei dem von dem Kläger belegten Studiengang „Filmmusik und Sounddesign“ handele es sich um einen Studiengang, dem jedenfalls in materieller Hinsicht eine Hochschulqualität zukäme. Hiergegen spricht insbesondere die bereits vom Beklagten angesprochene und näher dargestellte vornehmlich praktische Ausrichtung dieses Studiengangs. Allgemein bieten die Studiengänge an den Akademien in Baden-Württemberg entsprechend § 3 Akademiengesetz Ausbildungen in „praxisorientierter Projektarbeit, ergänzt durch Grundübungen und theoretische Lehrveranstaltungen“. Lediglich die an der Filmakademie nach vier Jahren erfolgreich abgeschlossene Ausbildung steht vergleichbaren berufsbefähigenden Abschlüssen an staatlichen Kunsthochschulen gleich (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 2 Akademiengesetz). Das Projektstudium des Klägers umfasst indes nur zwei Jahre, sodass diese Regelung – entgegen der im angegriffenen Urteil dargestellten Auffassung des Verwaltungsgerichts – in dem vorliegenden Fall gerade keine Anwendung finden dürfte.
Eine Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG auf den von dem Kläger gewählten Studiengang kommt nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs daneben auch deswegen nicht in Betracht, weil sich der Studiengang entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gerade nicht in die „konsekutive Studienstruktur im Sinne von § 18 HRG“ einordnet. Wie erwähnt wurde § 7 Abs. 1a BAföG im Zuge der Hochschul- und Studienstrukturreform 1998 mit dem Ziel eingefügt, die Ausbildungsförderung für die mit der Reform neu eingerichteten Studiengänge sicherzustellen. Aus Gleichbehandlungsgründen sollten hierbei auch neu eingerichtete postgraduale Diplomstudiengänge in die Förderung miteinbezogen werden 5. § 7 Abs. 1a BAföG betrifft danach gerade die Förderung von Master‑, Magister- und postgradualen Diplomstudiengängen, die im Zuge der Hochschul- und Studienstrukturreform seit dem Jahr 1998 neu gebildet wurden. Die Vorschrift bezweckt allein die Klarstellung, dass Bachelor- und (konsekutiver) Masterstudiengang förderungsrechtlich eine einheitliche Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG darstellen und gemeinsam den darin formulierten Grundanspruch auf Förderung grundsätzlich nur einer Ausbildung ausschöpfen 6.
Das zweijährige Projektstudium „Filmmusik und Sounddesign“ des Klägers an der Filmakademie Baden-Württemberg ist indes gerade nicht erst im Zuge der Hochschul- und Studienstrukturreform 1998 eingeführt worden. Unter seiner früheren Bezeichnung „Film- und Medienmusik“ existiert dieser Studiengang vielmehr bereits seit dem Beginn des Ausbildungsbetriebs an der Filmakademie im Jahr 1994, wie sich dies aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung des Ministeriums für Familie, Frauen, Weiterbildung und Kunst über die filmgestalterische Eignungsprüfung und weitere Zulassungsvoraussetzungen für die Studiengänge an der Filmakademie Baden-Württemberg vom 30.03.1994 7 ergibt. Das Studium des Klägers steht danach in keinerlei Zusammenhang mit dem sogenannten Bolognaprozess. Es wurde auch zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Weise im Sinne eines postgradualen bzw. konsekutiven Studiums nachträglich an diesen Prozess angepasst 8.
Schließlich lässt sich für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennen, dass das Studium des Klägers die besondere Voraussetzung des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG erfüllt. Nach dieser Bestimmung kommt die Gewährung zusätzlicher Ausbildungsförderung für einen der genannten Studiengänge nur dann in Frage, wenn der betreffende Studiengang „auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut“. Der betreffende Studiengang müsste also gerade an einen Studiengang in dem Sinne anknüpfen, als damit eine Studiengangfolge „neuer Art“ entsprechend dem Bolognaprozess hergestellt wird.
In dem vorliegenden Fall jedoch ist ein derartiges erforderliches Aufbauen des Projektstudiums „Filmmusik und Sounddesign“ auf einen bestimmten Bachelor-Studiengang an keiner Stelle ausdrücklich geregelt. § 1 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung des Staatsministeriums über die filmgestalterische Eignungsprüfung und weitere Zulassungsvoraussetzungen für die Studiengänge an der Filmakademie Baden-Württemberg vom 15.02.2007 9 bestimmt allein, dass für eine Zulassung zu dem Projektstudium des Klägers eine bestandene Diplom-, Bachelor- oder Masterprüfung in einem musikalischen Studiengang oder die erste Zwischenprüfung in einem Studium für das Künstlerische Lehramt an Gymnasien, an einer Musikhochschule, an einer Musikfachakademie oder an einer Universität erforderlich ist. Die erwähnte Bachelorprüfung stellt danach lediglich eine von mehreren Möglichkeiten dar, die besonderen Zulassungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 3 der genannten Verordnung zu erfüllen. Dies verdeutlicht dem Senat, dass der von dem Kläger gewählte Projektstudiengang – bei abstrakter Betrachtung – gerade nicht zwingend im Sinne von § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG auf einem Bachelorstudium, wie es der Kläger an der Hochschule Darmstadt absolviert hat, aufbaut.
Bloße Zulassungsregelungen für ein Studium bewirken im Übrigen ohnehin nicht gleichsam selbstverständlich, dass die dadurch erfolgte Verknüpfung zweier Studiengänge eine Studienfolge „neuer Art“ im Sinne des Bolognaprozesses hervorruft 10.
Der Kläger kann nach allem auf der Grundlage von § 7 Abs. 1a BAföG keine (weitere) Förderung einer Erstausbildung beanspruchen, was indes eine Förderung im Rahmen der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 BAföG – also die Förderung einer Zweitausbildung als einer einzigen weiteren Ausbildung – nicht hindert. Denn § 7 Abs. 1a BAföG kommt insofern keine ausschließende Wirkung zu 11.
Auch die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG begründen mangels Vorliegens ihrer Voraussetzungen für den Kläger indes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 BAföG betreffen allein Auszubildende, die die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung auf dem sogenannten zweiten Bildungsweg erworben haben, was auf den Kläger jedoch nicht zutrifft.
§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG sieht die Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss dann vor, wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbstständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt.
Dem Projektstudium des Klägers „Filmmusik und Sounddesign“ an der Filmakademie Baden-Württemberg mangelt es indes an der geforderten Selbstständigkeit. Der Studiengang müsste – woran es hier fehlt – im Gegensatz zu einer Vertiefungs- oder Ergänzungsausbildung als solcher darauf angelegt sein, im Wesentlichen alle Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlich sind 12. Wie der Beklagte zutreffend dargestellt hat, kann solches für das von dem Kläger als bloßes „Projektstudium“ belegte Studium nicht zutreffen. Für bloße ergänzende weitere Ausbildungen enthält das Gesetz mit der Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG eine ausdrückliche und abschließende Fördervorschrift 13.
§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG lässt die Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung dann zu, wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist.
Zwischen den Beteiligten ist allerdings unstreitig und es lässt sich für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennen, dass der von dem Kläger nach seinem Bekunden ernsthaft angestrebte Beruf eines Filmtonmeisters bestimmte rechtlich ausformulierte Aufnahmevoraussetzungen erfordert. Zwar ergänzt das Projektstudium des Klägers, wie sich dies aus den in der erwähnten Zulassungsverordnung geregelten Voraussetzungen ergibt, eine ihm vorangegangene – musikalische – Hochschulausbildung. Ohne dass die ergänzende Ausbildung in einem Gesetz oder einer Verordnung für die Aufnahme des angestrebten Berufes vorgeschrieben ist, kann § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG jedoch keine Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Ausbildungsförderung darstellen 14.
Der Kläger kann die von ihm erstrebte Ausbildungsförderung jedoch auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG beanspruchen. Nach dieser Bestimmung wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung dann geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.
Einen hinreichenden besonderen Umstand des Einzelfalls nennt das Gesetz selbst, indem es auf das „angestrebte Ausbildungsziel“ abhebt. Als Ausbildungsziel im Sinne dieser Vorschrift ist der Erwerb der Qualifikation für einen bestimmten Beruf und nicht etwa der erfolgreiche Abschluss der förderungsfähigen Ausbildung zu verstehen. Unter dem Gesichtspunkt des angestrebten Ausbildungsziels kann eine weitere Ausbildung nur förderungsfähig sein, wenn der Auszubildende die Qualifikation für einen Beruf erwerben will, die durch den erfolgreichen Abschluss einer einzigen förderungsfähigen Ausbildung nicht erreicht werden kann, vielmehr den berufsqualifizierenden Abschluss einer zusätzlichen Ausbildung voraussetzt, wie dies etwa für das Berufsbild des Kieferchirurgen oder des Schulpsychologen anerkannt ist 15.
Insbesondere nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 16 kann nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG eine weitere Ausbildung, deren berufsqualifizierender Abschluss zusammen mit dem Abschluss der früheren Ausbildung die Ausübung des angestrebten Berufs erst ermöglicht, dann gefördert werden, wenn das Erfordernis zweier erfolgreich abgeschlossener Ausbildungen auf einer tatsächlichen Einstellungspraxis beruht und der Entschluss zur Durchführung der weiteren Ausbildung erst während oder nach Abschluss der ersten Ausbildung gefasst worden ist. Die Regelung greife – so das Bundesverwaltungsgericht – in den Fällen ein, in denen jeweils im Einzelfall vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen eine einzige berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder in denen der Auszubildende, ebenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, die bereits abgeschlossene Berufsausbildung sich nicht mehr zu Nutze machen kann. Das angestrebte Ausbildungsziel kann dabei die Förderung der weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nur dann rechtfertigen, wenn der Auszubildende die Qualifikation für einen Beruf erwerben will, die durch den erfolgreichen Abschluss einer förderungsfähigen Ausbildung allein nicht erreicht werden kann, vielmehr den berufsqualifizierenden Abschluss einer weiteren Ausbildung oder mehrerer solcher Ausbildungen voraussetzt. Als Ausbildungsziel im Sinne der Vorschrift ist mithin nicht der erfolgreiche Abschluss allein einer förderungsfähigen Ausbildung zu begreifen, sondern der Erwerb der Qualifikation für einen bestimmten Beruf. Grundsätzlich genügt nicht, dass die Absolvierung der mehreren Ausbildungen die Ausbildung dieses Berufs erleichtert oder wirtschaftlich ertragreicher macht. Erforderlich ist vielmehr, dass die weitere Ausbildung zusammen mit der früheren Ausbildung die Ausübung des angestrebten Berufs erst ermöglicht 17.
Ein solcher Sachverhalt ist nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs in dem vorliegenden Fall gegeben. Denn nach den unbestrittenen Einlassungen der Filmakademie Baden-Württemberg gegenüber dem Regierungspräsidium Stuttgart – Landesamt für Ausbildungsförderung – wird erst mit dem Abschluss des Projektstudiengangs „Filmmusik und Sounddesign“ der Zugang etwa zu dem Berufsfeld des Filmtonmeisters eröffnet. Ohne ein Durchlaufen dieses Studiengangs sei dieser Berufszugang nicht zu erreichen. Eine dem entsprechende Darstellung findet sich auf der Homepage der Filmakademie (www.filmakademie.de). Danach umfasst die Ausbildung in dem zweijährigen Projektstudiengang „Filmmusik und Sounddesign“ mit seinem ab dem Wintersemester 2010 um den Studienschwerpunkt „Filmton/Sounddesign“ erweiterten Ausbildungsinhalt die beiden Berufsbilder „Filmtonmeister für Original- Ton“ und „Filmtonmeister Postproduktion/Sounddesign“. Dass – soweit ersichtlich – der Zugang zu diesen Berufen bislang rechtlich nicht normiert ist, schadet im Rahmen der Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht. Denn der Fall, dass ein weiteres Studium neben einer anderen berufsqualifizierend abgeschlossenen Ausbildung ohne eine rechtliche Festlegung lediglich als zusätzliche Einstellungsvoraussetzung verlangt wird, ist demjenigen gleich zu achten, wonach der Berufszugang in Rechtsvorschriften etwa von der erfolgreichen Absolvierung zweier Ausbildungen abhängig gemacht wird. Hier wie dort ist die Qualifikation für den angestrebten Beruf ohne das Hinzutreten einer weiteren Ausbildung objektiv nicht erreichbar, weshalb die tatsächliche Einstellungspraxis für den Berufsbewerber die gleichen Auswirkungen wie eine entsprechende rechtliche Bestimmung hat. Es besteht danach kein Anlass, bei der Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG zwischen praktischer Übung und rechtlicher Normierung zu unterscheiden, zumal der Wortlaut der Vorschrift nicht erkennen lässt, dass eine solche Unterscheidung geboten sein könnte 18.
Schließlich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durch seinen Prozessbevollmächtigten auch glaubhaft ausführen lassen, dass er gegenwärtig tatsächlich nach Abschluss des Projektstudiums an der Filmakademie Baden-Württemberg den Beruf des Filmtonmeisters im Wege einer Anstellung in der Filmbranche oder auch beim Fernsehen anstrebe und sich auf entsprechende Stellen aktuell bewerbe.
Diese besonderen Umstände des Einzelfalls rechtfertigen es nach allem für den Verwaltungsgerichtshof, dem Kläger im Rahmen der Förderung einer Zweitausbildung Ausbildungsförderung entsprechend dem von ihm gestellten Antrag zukommen zu lassen, weshalb die seitens des Beklagten gegen das Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.04.2012 gerichtete Berufung zurückzuweisen ist.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Oktober 2012 – 12 S 1231/12
- VG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2012 – 11 K 3317/11[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 17.10.2006 – 5 B 78.06[↩]
- vgl. dazu im Einzelnen Humborg in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl., Stand März 2010, § 7 RdNr. 16[↩]
- GBl. 1992, 115[↩]
- Rothe/Blanke, a.a.O., Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Komm., 4. Aufl., § 7 RdNr. 18[↩]
- BSG, Urteil vom 27.09.2011 – B 4 AS 145/10 R[↩]
- GBl. 1994, 233 ff.[↩]
- vgl. dazu die nunmehr gültige Verordnung des Staatsministeriums über die filmgestalterische Eignungsprüfung und weitere Zulassungsvoraussetzungen für die Studiengänge an der Filmakademie Baden-Württemberg vom 15.2.2007, GBl. 2007, 176 ff. sowie die Verordnung des Staatsministeriums über die Prüfung in den Diplomstudiengängen »Film und Medien«, »Produktion« und »Filmmusik und Sounddesign« an der Filmakademie Baden-Württemberg vom 06.12.2005, GBl. 2005, 807[↩]
- a.a.O.[↩]
- vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 06.11.2008 – 1 B 188/07[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.2008 – 5 C 18.07 – Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 124; BSG, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.10.2011 – 2 LB 13/11 – NVwZ-RR 2012, 238[↩]
- vgl. BSG, a.a.O.; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 7 RdNr. 28[↩]
- BVerwG, Urteil vom 15.05.2008, a.a.O.[↩]
- vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., § 7 RdNr. 26.5; Ramsauer/Stallbaum/Sternal a.a.O., § 7 RdNr. 26[↩]
- vgl. Rothe/Blanke, a.a.O. § 7 RdNr. 34 m.w.N. aus der Rechtsprechung; s. auch Tz 7.2.22 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföGVwV[↩]
- BVerwG, Urteil vom 12.03.1987 – 5 C 21.85, BVerwGE 77, 122 = NVwZ 1987, 890[↩]
- BVerwG, a.a.O.[↩]
- so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 12.03.1987 – 5 C 21.85 -, a.a.O.[↩]