Der Formularzwang nach § 758a Abs. 6 ZPO i.V.m. §§ 1, 3 ZVFV gilt nicht für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach § 287 Abs. 4 AO.

Der Antrag ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil der Gläubiger sich nicht des Formulars gemäß Anlage 1 zu § 1 der ZwangsvollstreckungsformularVerordnung bedient hat. Der Formularzwang nach § 758a Abs. 6 ZPO i.V.m. §§ 1, 3 ZVFV gilt nicht für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 287 Abs. 4 AO1.
§ 287 AO in der mit der Zweiten Zwangsvollstreckungsnovelle eingeführten Fassung sollte der Anpassung an den neu eingeführten § 758a ZPO dienen2. Er beinhaltet eine eigenständige, neben § 758a ZPO stehende Regelung der Wohnungsdurchsuchung im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nach der Abgabenordnung. Einen Verweis auf § 758a ZPO enthält § 287 AO, anders als beispielsweise § 6 JBeitrO, nicht. Während der Gesetzgeber in anderen vollstreckungsrechtlichen Regelungen der Abgabenordnung Verweise auf zivilprozessuale Vorschriften aufgenommen hat, z.B. §§ 262 bis 266 AO, §§ 295, 308, 309, 314, 316 AO sowie §§ 319 bis 322 AO, hat er im Rahmen des § 287 AO davon abgesehen. § 287 Abs. 4 Satz 3 AO regelt lediglich die Zuständigkeit der Amtsgerichte für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung. Dies hat zur Folge, dass das Amtsgericht das Verfahrensrecht der Zivilprozessordnung, nicht hingegen das der Finanzgerichtsordnung anzuwenden hat3. Daraus ist jedoch mangels eines ausdrücklichen Verweises in § 287 AO nicht abzuleiten, dass die strenge Formvorschrift des § 758a Abs. 6 ZPO auch auf einen Antrag auf richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nach der Abgabenordnung anzuwenden ist.
Gegen eine Anwendbarkeit der §§ 1, 3 ZVFV auf Finanzbehörden spricht auch der in der Gesetzesbegründung zur ZwangsvollstreckungsformularVerordnung zum Ausdruck kommende Wille des Verordnungsgebers sowie die äußere Gestaltung des Antragsformulars selbst. Die Gesetzesbegründung benennt die Durchsuchungsanordnung nach § 758a ZPO, nicht hingegen diejenige nach § 287 AO4. Das Antragsformular nach Anlage 1 zu § 1 ZVFV ist nicht auf einen Antrag der Finanzbehörden zugeschnitten. Auf Seite 1 des Formulars ist lediglich der Durchsuchungsbeschluss nach § 758a ZPO aufgeführt. Auf Seite 2 sind als Antragsteller nur „Herrn/Frau/Firma“, nicht hingegen Behörden genannt. Zudem enthält das Formular auf Seite 2 den vorgegebenen Textbaustein: „(…) der zuständige Gerichtsvollzieher (…)“. Eine Möglichkeit stattdessen den Vollziehungsbeamten einzutragen, sieht das Formular nicht vor.
Es ist mangels entsprechender Feststellungen des Vollstreckungs- bzw. des Beschwerdegerichts zu den weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen nicht ersichtlich, ob der Antrag des Gläubigers auf Erlass der Durchsuchungsanordnung Erfolg gehabt hätte. Da somit offen bleibt, welchen Ausgang das Verfahren bei Erlass einer Entscheidung in der Hauptsache genommen hätte, waren dessen Kosten gegeneinander aufzuheben.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Februar 2014 – VII ZB 37/13
- so LG Köln, Beschluss vom 11.06.2013 – 34 T 134/13, juris Rn. 6; LG Bochum, BeckRS 2013, 21840; a.A.: AG Leipzig, BeckRS 2013, 09671; AG Leipzig, Beschluss vom 28.08.2013 431 M 12863/13, juris Rn. 9 ff.; Büttner, DGVZ 2013, 150 ff.[↩]
- BT-Drs. 13/9088, S. 25[↩]
- Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 758a Rn. 44[↩]
- BR-Drs. 326/12, S. 1[↩]